Garantiert verboten: Die 14-Tage Geld-zurück-Garantie

Werbung ist ein dünnes Eis. Deshalb sollten Händler ihre Kunden nicht für dumm verkaufen. Und erst recht nicht ihre Konkurrenten. Das gilt im stationären Handel genauso wie im eCommerce. Wenn also ein Webshop-Betreiber Werbung für seine Produkte macht, sollte er nichts versprechen, das er nicht halten kann. Dazu gehört auch, den Kunden etwas als Besonderheit vorzugaukeln, was ohnehin zu seinen Rechten als Verbraucher gehört – wie nun auch der Bundesgerichtshof entschied.

Warum Online-Händler besonders bei Werbeaussagen sehr vorsichtig sein sollten, wie schnell Webshop-Betreiber bei einem vermeintlich harmlosen Fehltritt die Abmahnkeule zu spüren bekommt und der Hintergrund zum BGH-Urteil, sind heute Thema auf der exali.de InfoBase.

Der Fall: Online-Händler von Konkurrenz auf „schwarze Liste“ gesetzt

Ein Händler, der über seinen Webshop Druckerzubehör verkauft, hatte für seine Produkte mit einer 14-Tage Geld-zurück-Garantie geworben. Gleichzeitig versprach er, innerhalb dieser zwei Wochen das Porto für die Rücksendungen zu übernehmen. 

Offenbar sollte die vermeintliche Servicebesonderheit dazu dienen, sich von Konkurrenzanbietern abzuheben. Dabei hatte der Webshop-Betreiber anscheinend nicht bedacht, dass ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu den gesetzlich bestehenden Verbraucherrechten gehört. 

Die Werbeaussage rief einen Konkurrenten auf den Plan, der den Händler abmahnte. Er berief sich dabei auf die so genannte „schwarze Liste“ des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), nach der Produkte nicht mit Selbstverständlichkeiten beworben werden dürfen. 

Dagegen wehrte sich der Abgemahnte und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Karlsruher Richter sahen jedoch den Unterlassungsanspruch seines Konkurrenten als begründet an (Urteil vom 19.03.2014 – Az.: I ZR 185/12). 

Wettbewerbsverstoß: Urteilsbegründung des BGH

Die Richter am BGH beriefen sich ebenfalls auf das UWG und entschieden, dass bei Kunden nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, seine gesetzlich bestehenden Verbraucherrechte würden eine Produkt- oder Servicebesonderheit darstellen. Kurz gesagt: Mit dem, was gesetzlich vorgeschrieben ist, darf keine Werbung gemacht werden. 

Allein die Tatsache, dass der Verkäufer dem Kunden vorspiegelt, er hätte ihm von sich aus ein besonderes Recht eingeräumt, sei ausschlaggebend. 

Webshop-Versicherung schützt vor Verstößen gegen Wettbewerbsrecht und Werbung

Der Streifall vor dem BGH zeigt, wie schnell Shop-Betreiber empfindlich gegen Wettbewerbsrecht und Werbung verstoßen können – worauf immer häufiger teure rechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen seitens Konkurrenten folgen. In puncto bedarfsgerechte Absicherung bedeutet das: Eine Webshop-Versicherung sollte in der Praxis auch solche Verstöße durch das Verschulden des Online-Händler abdecken.

Die exali.de Webshop-Versicherung bietet deshalb auch Schutz bei Verstößen gegen Wettbewerbsrecht und Werbung. Zudem ist der Webshop-Betreiber nach All-in-One-Prinzip unter Anderem auch in folgenden Fällen abgesichert: 

  • Schadenersatzansprüchen Dritter,
  • der Verletzung von Marken-, Domain-, Lizenz-, Urheber-, Namens- und Persönlichkeitsrechten, 
  • Datenschutzverstößen / Datenmissbrauch / Verlust von Kundendaten, 
  • als Opfer von Cyber-Kriminalität (z.B. Computer-Forensik, Kreditüberwachungsservices),
  • bei einem Ausfall des Webshops (Betriebsunterbrechung) durch Hackerangriffe.

Weiterführende Informationen

 

© Patrick Michel – exali AG