Urteil zum Widerrufsrecht bei Webshops: Wenn eine Waschmaschine zur Diskussion über Verbraucherrechte führt
Wer ist Verbraucher und wer nicht? Diese Frage musste kürzlich das Amtsgericht München beantworten. Bei dem verhandelten Fall stritten ein Physiotherapeut aus München und ein Webshop-Betreiber über die Rücknahme eine Waschmaschine – und damit die Frage des Widerrufsrechts. Verbraucher haben bekanntlich in der Regel zwei Wochen Zeit, um sich von einem Kaufvertrag, den sie mit einem Internetshop geschlossen haben, zu lösen. Doch gilt das auch, wenn die Bestellung unter einem Firmennamen getätigt wird?
Die Frage, wann ein Kunde unter dem Schutz des Verbraucherrechts steht und was das Urteil für Webshop-Betreiber bedeutet, ist heute Thema bei exali.de
Verbraucherrecht schützt nur Verbraucher
Zankapfel Waschautomat – so kam es zur der rechtlichen Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht München (Az.: 222 C 16325/13): Ein Physiotherapeut hatte bei einem Onlineshop eine Waschmaschine bestellt. Dabei verwendete er seine Geschäftsemailadresse und gab in der Eingabemaske als Kundeninformation „Physiotherapiepraxis“ sowie seine Praxisadresse an.
Bezahlt wurde das Gerät von seinem Privatkonto und als Lieferadresse hatte er seine Privatadresse angegeben. Grund: Der Physiotherapeut wollte die Waschmaschine nach eigenen Angaben für seinen Privathaushalt und nicht für die Praxis kaufen.
Nachdem die Waschmaschine schließlich bei ihm zu Hause angekommen war, wollte er vom Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch machen. Der Webshop-Betreiber weigerte sich allerdings, die Maschine zurück zu nehmen, mit dem Argument: Die Bestellung sei nicht von einem „Verbraucher“ (also einer Privatperson), sondern von der Physiotherapiepraxis getätigt worden. Ergo: Kein Widerrufsrecht!
Wer ist Verbraucher?
Dazu lohnt sich ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), hier ist nämlich unter § 13 BGB festgelegt, wer unter den Schutz des Verbraucherrechts fällt und damit Anspruch auf Widerruf hat.
"Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann."
Und genau in dieser Formulierung liegt auch die Begründung des Amtsgerichts München – das dem Webshop-Betreiber Recht gab.
Urteil zum Widerrufsrecht
Die Argumentation der Münchner Richterin: Der Physiotherapeut habe nicht unter seinem Namen und seiner Emailadresse, sondern unter den Daten der Physiotherapiepraxis bestellt. Damit sei aus rechtlicher Sicht ein Vertrag mit der Praxis geschlossen worden und nicht mit einer Privatperson.
Weil der Physiotherapeut bei der abweichenden Lieferadresse die Namensangabe nicht geändert habe, sei für den Webshop-Betreiber nicht erkennbar, dass es sich dabei um seine Privatadresse handle. Auch die Tatsache, dass die Bezahlung der Maschine vom Privatkonto erfolgte, ändere daran nichts.
Pech für den Physiotherapeuten: Er konnte die Maschine auch nach Ansicht des Gerichts nicht zurückgeben.
Was bedeutet das Urteil für Webshop-Betreiber?
Das Verbraucherrecht schützt Webshop-Kunden umfassend, dazu gehört unter anderem das Widerrufsrecht. Daran lässt sich auch nicht rütteln. Dennoch ist das Urteil eine Erleichterung für Webshop-Betreiber. Diese müssen also nicht wie „Detektive“ auf die Suche gehen, ob der Kunde nun ein Produkt für (s)eine Firma bestellt oder für sich privat.
Wer unter den Daten eines Unternehmens bestellt, ist im rechtlichen Sinne keine Privatperson und steht nicht unter dem Schutz des Verbraucherrechts. Ganz gleich, ob das Produkt eigentlich für den Privatgebrauch bestimmt ist oder für die Firma des Bestellers.
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© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG