BGH: Tippfehler-Domains müssen Wettbewerbsrecht einhalten
Ein kleiner Tippfehler genügt – und schon landet man auf einer ganz anderen Website als geplant. Häufig wird die Internetadresse dann einfach nicht gefunden. Doch es gibt Website-Betreiber, die genau aus solchen Tippfehlern Profit schlagen. Tippfehler-Domains werden Seiten genannt, die einzig und allein zu dem Zweck existieren, fehlgeleitete User zu ihrem Vorteil zu nutzen. Eine von ihnen hat es kürzlich bis vor den Bundesgerichtshof geschafft: wetteronlin.de. Der Wetterdienst wetteronline.de hatte wegen Namenrechtsverletzung gegen die Website geklagt und eine Löschung gefordert. Das Urteil des BGH stärkt nun jedoch eher Domaingrabbern den Rücken.
Auf der exali.de InfoBase schauen wir uns den Fall und das Urteil des BGH heute etwas genauer an und erklären, welche Folgen sich daraus für Betreiber von tippanfälligen Domains ergeben.
Ein kleines „e“ macht den Unterschied
Die Betreiber der Tippfehler-Domain wetteronlin.de machten es sich zum Vorteil, dass viele Nutzer auf der Suche nach der Wettervorhersage gerne mal ein kleines „e“ in der Internetadresse vergessen. Statt der Aussichten für die nächsten Tage wurde ihnen Werbung für private Krankenversicherungen vorgesetzt – und wetteronlin.de kassierte für jeden irrtümlichen Aufruf der Seite Provision.
Wetteronline.de zeigte sich verständlicherweise nicht sonderlich erfreut über diese Irreführung ihrer potentiellen Nutzer. Im Februar 2012 gab das Oberlandesgericht Köln der Klage auf Verletzung der Namensrechte des Wetterdienstes statt. Wetteronlin.de legte Revision ein – und der Fall landete beim BGH.
BGH sieht erforderliche Unterscheidungskraft nicht gegeben
In seinem Urteil vom 22. Januar 2014 widerspricht der Bundesgerichtshof der Entscheidung des OLG Köln: Eine Verletzung der Namensrechte von wetteronline.de ist nach Meinung der Richter nicht gegeben. Ihnen fehle die für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft. Da wetteronline ein rein beschreibender Begriff sei, könne die Adresse nicht markenrechtlich geschützt werden.
Eine Verletzung liege dennoch vor – und zwar des Wettbewerbsrechtes. Das Abfangen von Kunden mit Hilfe einer Tippfehler-Domain störe den Geschäftsbetrieb – in diesem Falle von wetteronline.de – und sei ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderungen gemäß §4 Nr.10 UWG..
Nutzung der Tippfehler-Domain in anderer Form
Löschen müssen die Macher von wetteronlin.de ihre Domain aber trotz unlauteren Wettbewerbs nicht. Die Richter des BGH erklärten, dass eine weitere Nutzung in rechtlich zulässiger Form möglich wäre. Dazu gehöre, die Nutzer darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht auf der Seite des Wetterdienstes befinden – dann sei auch keine unlautere Behinderung gegeben.
Kritiker bemängeln diese Entscheidung: Trotz eines Hinweises auf der Startseite kann wetteronlin.de weiterhin Profit mit fehlgeleiteten Usern machen. Schließlich befinden sich diese nach einem Tippfehler bereits auf der ungewünschten Website – Hinweis hin oder her.
Streitigkeiten vorbeugen: Domains sichern und Markenschutz erwirken
Für die Betreiber von tippfehleranfälligen Domains bedeutet das: Am besten auch die ähnlichen Domains sichern und jeweils Weiterleitungen auf die Website mit der richtigen Schreibweise anbringen. So kann Ärger mit lästigen Domaingrabbern vorgebeugt werden.
Grundsätzlich ist es auch eine gute Idee, sich ein kreatives Marken- bzw. Firmenkennzeichen zu überlegen, das anschließend auch markenrechtlich geschützt werden kann. Im Falle von Streitigkeiten kann man sich dann nämlich auf sein Markenrecht berufen und gegebenenfalls eine Löschung der Konkurrenz-Domain erwirken.
Weiterführende Informationen
- Markenrechtsverletzung: Warum / Wie sich ein Schaden durch falsches Verhalten verdoppeln kann
- Teurer Schaden: IT-Dienstleister haftet wegen fehlerhafter Domainregistrierung
- Damit die eigene Webpräsenz nicht zur Haftungsfalle wird
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