Wer suchet, der findet...eine Rechtsverletzung? Wenn Suchmaschinen im eCommerce in die Irre führen...
Mit einem Mal ist es passiert. Auf der Suche nach einem ganz bestimmten Gadget landet der Kunde nicht etwa bei dem Produkt, dessen Markenname er in der Online-Suchmaschine eingibt, nein, er landet bei einer Auswahl von Waren konkurrierender Produzenten. Darf das sein oder muss das weg? Ein Beschluss des OLG Köln gibt vor, dass eine derart fehlgeleitete Suchfunktion eine Verletzung von Markenrechten verursachen und eine ziemlich teure Angelegenheit für Online-Händler und Portal-Betreiber werden kann.
Warum alle Verkaufsplattformen im eCommerce daher ihre internen Suchfunktionen lieber doppelt checken sollten, erfahrt ihr heute auf der InfoBase.
Schnitzeljagd im Web
Es ist die Zeit des digitalen Booms. Zumindest ticken die Uhren immer schneller, wenn es um technologische Entwicklungen geht. Und bei all dem Fortschritt der Entwicklung, humpelt die Gesetzgebung gerne mal etwas hinterher – stets ergeben sich neue Fragestellungen, die letztendlich vor Gericht landen. So ist auch ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln Az. 6 U 40/15) zustande gekommen.
Das Problem: Wenn ein Kunde über eine webseiteninterne Suchfunktion nicht etwa zu dem Produkt gelangt, dessen Markennamen er eingegeben hat, sondern bei einer breiten Auswahl an Waren konkurrierender Marken landet, kann dies eine Markenrechtsverletzung sein. So lautete zumindest der Beschluss des OLG Köln, nachdem Kunden über die Suchmaske auf Amazon nicht etwa Produkte der geschützten Kennzeichnung (also der Marke nach der sie gesucht hatten), sondern ohne weiteren Hinweis einfach die Waren Dritter aufgeführt wurden.
Versteckspiel hinter Metatags, Keywords und Co.
Dabei ist besonders problematisch, dass nicht gesondert darauf verwiesen wurde, dass es sich bei den erschienen Vorschlägen nicht allein oder gar nicht um die Produkte des eigentlichen Markeninhabers gehandelt hat. Die ursprüngliche Suche nach dem Markenbegriff blieb damit unkenntlich erfolglos. Grund genug für den Markeninhaber hier eine Rechtsverletzung zu sehen.
Die Ausnahme bestätigt die Regel: Amazon haftet für Marketplace Angebote
Da das Suchergebnis den Kunden zu konkurrierenden Angeboten, aufgrund der Einstellungen der Suchmaske, geleitet hat, ist Amazon für die dadurch begangene Rechtsverletzung haftbar:
„Der Rechtsverstoß folgt allein aus dem Umstand, dass sie auf die Eingabe des zugunsten des Antragstellers geschützten Zeichens angezeigt werden. Diese die Rechtswidrigkeit begründende Verknüpfung zwischen der Eingabe des Zeichens und dem Angebot eines Konkurrenzprodukts beruht allein auf der Tätigkeit der Antragsgegnerin. Durch den Einsatz des Algorithmus, um interessierte Kunden auf bestimmte Angebote zu lenken, nach denen sie nicht direkt gesucht haben, verlässt die Antragsgegnerin die Rolle einer reinen Plattformbetreiberin und kann sich daher nicht darauf zurückziehen, die betreffenden Angebote seien nicht von ihr, sondern Dritten auf ihrer Plattform eingestellt worden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1229 Tz. 37 – Kinderhochstühle im Internet II, zur Haftung von „eBay“ als Störer). Im vorliegenden Fall haftet die Antragsgegnerin daher jedenfalls als Mittäterin für die aufgrund ihres Algorithmus eintretenden Rechtsverletzungen.“
Laut der Richter konnten die Kunden nicht davon ausgehen, dass ihre Suche nicht zu dem von ihnen gewünschten Artikel, sondern zu Produkten eines dritten Anbieters geführt hat, da ein Hinweis wie „Ihre Suche ergab leider keine Treffer Doch folgende Produkte könnten Sie interessieren: …“ nicht auf das fehlerhafte Suchergebnis hingewiesen hat.
In einfachen Worten: Die Rechtsverletzung liegt nicht in den Produkten, sondern darin, dass bei der Suche nach einer speziellen Marke – ohne jeglichen Hinweis – einfach Ergebnisse angezeigt werden, die nicht der Marke selbst, sondern Konkurrenzprodukten entsprechen. Damit wird das Markenrecht durch den Suchalgorithmus verletzt und nicht durch die Produkte selbst.
Vorsicht vor Markenrechtsverletzung!
Der Fall von Amazon zeigt, dass Unternehmer ein unbeabsichtigt hohes Risiko eingehen, wenn sie sich im Internet präsentieren. Und auch wenn so ziemlich alle Regeln beachtet werden, die es zu beachten gilt, beißt der ein oder andere doch unangenehm schnell auf Granit. Wie der Fall vor dem OLG Köln zeigt, sind gerade Anbieter im eCommce – im speziellen Verkaufsplattformen – einer Internetplattform schnell von hohen Risiken betroffen. Grund genug, eine passende Versicherung abzuschließen, die gerade auf die Absicherungen webbasierter Risiken spezialisiert ist. Die eCommerce-Versicherungen über exali.de wie die Webshop-Versicherung und die Portal-Versicherung decken u.a. die Risiken von Rechtsverletzungen (Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten, Lizenzrechten, Namens- und Persönlichkeitsrechten) sowie Verstößen gegen Wettbewerbsrecht und unlautere Werbung ab.
Jedem noch so sorgfältigen Betreiber einer Verkaufsplattform kann leicht ein ähnlicher Fehler wie Amazon unterlaufen. In einem solchen Fall könnte der Plattformbetreiber mit einer eCommerce-Versicherung über exali.de profitieren. Denn was für Amazon nur ein lästiger Rechtsstreit ist, kann besonders kleinere Anbieter die Existenz kosten. Und genau aus diesem Grund ist es hilfreich, wenn sich der Versicherte direkt an seine eCommerce-Versicherung wenden kann, die die Ansprüche des Gegners prüft und die passenden Maßnahmen einleitet. Für den Fall dass, die Ansprüche an den Plattformbetreiber berechtigt sind, übernimmt die Versicherung die anfallenden Kosten im Zusammenhang mit der Abmahnung und Unterlassungserklärung. Sollte ein Gericht die Ansprüche als unbegründet zurückweisen, übernimmt die eCommerce-Versicherung alle anfallenden Kosten des Rechtsstreits gegebenenfalls inklusive Schadenersatzzahlung.
Weiterführende Informationen:
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© Hannah Ziegler – exali AG