Allgemeine Geschäftsbedingungen – so gelingen rechtssichere AGB
Worauf es beim Erstellen und Einbinden von AGB ankommt, verraten wir auch im Video:
Kapitelübersicht
- Was sind AGB?
- Wann kommen AGB zum Einsatz?
- AGB-was muss rein?
- AGB als Bestandteil des Vertrags
- AGB für Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler:innen
- Wann sind AGB wirksam?
- Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
- AGB-Erstellung – wie gehen Sie es an?
- Wirksame AGB - Eine Checkliste
- Wegen AGB abgemahnt? Die Berufshaftpflicht hilft!
Was sind AGB?
Sie sind uns allen schon begegnet, sobald wir einen Kaufvertrag abschließen: Die sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Auf den ersten Blick erwecken Sie den Anschein einer wüsten Anhäufung von Klauseln, doch dahinter steckt ein System, von dem beide Parteien bei richtiger Verwendung profitieren. AGB sind tatsächlich nichts weiter als vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender:in) der anderen bei Vertragsabschluss stellt (§ 305 Absatz 1 BGB). Der Vorteil: Sie sind für viel verschiedene Fälle anwendbar.
Wann kommen AGB zum Einsatz?
Grundsätzlich gilt: Niemand ist gezwungen, für das eigene Business Allgemeine Geschäftsbedingungen zu nutzen. Die Verwendung steht grundsätzlich aber jede:m offen und ist etwa dann sinnvoll, wenn Sie für eine große Zahl von Verträgen einheitliche Vorschriften benötigen. In diesem Fall erleichtern AGB das tägliche Geschäft ungemein, denn wer AGB nutzt, kann bestehende Vorschriften im gesetzlichen Rahmen zu den eigenen Gunsten anpassen beziehungsweise Regelungen schaffen, wenn das Gesetz keine definiert.
Vor dem Einsatz von AGB sollten Sie sich als Anbieter:in von Waren oder Dienstleistungen zwei Fragen stellen:
- Möchten Sie die Bestimmungen Ihrer Verträge ohne inhaltliche Änderung mehrfach nutzen?
- Geben Sie die Bedingungen in Ihrer Funktion als Verwender:in einseitig vor und Ihr:e Vertragspartner:in muss sich nach ihrer/seiner Einwilligung daran halten, ohne den Inhalt aktiv beeinflussen zu können?
Können Sie diese beiden Punkte mit „Ja“ beantworten, liegen bereits zwei Indikatoren dafür vor, dass es sich bei der Nutzung von AGB in Ihrem Business um eine sinnvolle Maßnahme handelt.
Handeln Sie den Vertragstext mit Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden dagegen individuell aus, sind die Voraussetzungen für die Verwendung AGB eher nicht gegeben und der Terminus „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ trifft hier auf den Vertragsinhalt nicht zu. Dabei genügt es aber nicht, dass Ihr:e Vertragspartner:in wählen kann, ob sie/er den Bedingungen zustimmt, verschiedene Optionen bei der Laufzeit bestehen oder einzelne Punkte noch individuell ausgearbeitet werden. Der Inhalt des Vertrags als Ganzes muss ernsthaft zur Diskussion stehen, denn selbst wenn beide Parteien einzelne Punkte individuell vereinbaren, sind die anderen vorformulierten Absätze weiterhin AGB. In diesem Zusammenhang ist außerdem wichtig: Haben Sie für eine konkrete Situation individuelle Absprachen getroffen, dann gehen diese den AGB vor.
Allerdings zieht der Gesetzgeber bei der Verwendung von AGB auch gewisse Grenzen, insbesondere um Verbraucher:innen zu schützen. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr sorgsam formulieren. Der kaufmännische Geschäftsverkehr bietet Ihnen hierbei mehr vertraglichen Spielraum als die Zusammenarbeit mit Verbraucher:innen. In jedem Fall gilt jedoch: Verstoßen die AGB gegen geltendes Recht, sind sie unwirksam und es gelten stattdessen die gesetzlichen Vorschriften.
AGB – was muss rein?
Im Idealfall findet Ihre Kundschaft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen alles, was sie wissen muss, bevor sie einen Kauf tätigt. Gerade Onlineshops nutzen die vorformulierten Vertragsbedingungen gern, um ihren Informationspflichten gegenüber potenziellen Käufer:innen nachzukommen. Was genau man in den AGB festhält, ist jeder/jedem Anbieter:in grundsätzlich selbst überlassen. Übliche Punkte sind zum Beispiel:
- Lieferung
- Eigentumsvorbehalt
- Rücktritt
- Gewährleistung
- Haftung
- Zahlung
- Fälligkeit
- Rücksendung
- Widerruf
AGB als Bestandteil des Vertrags
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nur dann gültig, wenn Sie sie wirksam in einen Vertrag mit einbeziehen und sie somit ein expliziter Bestandteil davon werden. Damit einher geht auch, dass Ihr:e Vertragspartner:in sich mit den AGB einverstanden erklärt. Ist das nicht der Fall, bleibt der Vertrag zwar bestehen, doch es gelten nicht die AGB, sondern die Regelungen, die das Gesetz vorgibt. Für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag existieren verschiedene Vorschriften, je nachdem, ob Sie ihn mit einem anderen Unternehmen oder direkt mit einer/einem Verbraucher:in schließen.
AGB für Verbraucher:innen
Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag mit Verbraucher:innen ist unter drei Gesichtspunkten wirksam:
1. Vor beziehungsweise bei Vertragsschluss erfolgt von Ihnen ein Hinweis auf die AGB.
2. Verbraucher:innen haben die Möglichkeit, vor oder spätestens bei Abschluss des Vertrags
von den AGB Kenntnis zu nehmen.
3. Die AGB sind transparent, verständlich und übersichtlich formuliert.
Verzichten Sie bei der Erstellung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem auf überraschende oder ungewöhnliche Vorgaben mit Überrumpelungseffekt. Das umfasst alle Klauseln, mit denen Ihre Kundschaft im Zusammenhang mit der Transaktion vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht.
Nutzen Sie Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Verbraucher:innen, müssen Sie also ausdrücklich darauf hinweisen. Es steht Ihnen frei, ob Sie das schriftlich oder mündlich tun, empfehlenswert ist aber, den Hinweis in Schriftform festzuhalten, um die rechtliche Sicherheit im Streitfall zu gewährleisten. Für welche Form Sie sich auch entscheiden – der Verweis auf Ihre AGB muss bei Vertragsschluss vorliegen. Ein Verweis auf Dokumenten wie etwa dem Lieferschein oder einer Rechnung, die erst nach Abschluss vorliegen, genügt nicht. Je nach Art des Vertrags haben sich verschiedene Vorgehensweisen etabliert:
- Bei Onlineverträgen findet sich meist ein Link auf der Bestellseite, über die Kundinnen und Kunden die AGB aufrufen können.
- Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, drucken viele Verkäufer:innen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Rückseite des Bestellformulars. Ein Hinweis auf die vorgefertigten Vertragsbedingungen wird gern auf der Vorderseite platziert.
- Besonders schwierig gestaltet sich die Kenntnisnahme der AGB bei mündlichen Verträgen, die beispielsweise am Telefon geschlossen werden. Hier ist es sinnvoll, den eigentlichen Abschluss des Vertrags zu verschieben, damit genug Zeit ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem schriftlichen Vertragsangebot hinzuzufügen.
Kenntnisnahme der AGB
Sollte aus irgendeinem Grund ein rechtzeitiger Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur unter großen Schwierigkeiten möglich sein, können Sie auch auf einen gut einsehbaren Aushang an dem Ort zurückgreifen, an dem der Vertrag letztendlich geschlossen wird. Insbesondere Institutionen des Massenverkehrs wie Parkhäuser, Schließfächer oder Ticketschalter greifen gern darauf zurück. Auch bei Automaten kann diese Vorgehensweise sinnvoll sein. Wenn Sie sich dafür entscheiden, sorgen Sie dafür, dass Ihre AGB an einem adäquaten Platz zugänglich sind, an dem Ihre Kundinnen und Kunden Sie nicht übersehen können, zum Beispiel an der Kasse oder direkt am Eingang.
Verbraucher:innen müssen in einer Art und Weise von Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen können, die für sie auch zumutbar ist. Entscheidend ist hierbei die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht die Kenntnisnahme selbst. Dafür müssen Sie Ihrer/Ihrem Vertragspartner:in Zugriff auf den vollständigen Vertragstext ermöglichen. Ihre Kundin oder Ihr Kunde sollte Sie nicht auffordern müssen, die AGB zuzuschicken. Auch ein einfacher Verweis Ihrerseits genügt nicht. Liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann vor, müssen Sie zur Kenntnisnahme gut lesbar, übersichtlich und verständlich sein.
Verzichten Sie also auf winzige Textgrößen, Überlänge sowie komplizierte Formulierungen. Denn ist etwas unklar beziehungsweise mehrdeutig, geht das stets zulasten der Partei, die die AGB vorgibt. Berücksichtigen Sie in diesem Zusammenhang auch, wenn ein:e potenzielle:r Käufer:in offensichtlich körperlich eingeschränkt ist. Einer sehbehinderten Person müssen Sie die Kenntnisnahme der AGB beispielsweise akustisch oder in Blindenschrift ermöglichen. Kommt Ihr:e Vertragspartner:in aus dem Ausland, ist eine Übersetzung des Vertragstextes nicht verpflichtend, sofern die Verhandlungs- und Vertragssprache Deutsch ist.
Nachträgliche Einbeziehung der AGB
Haben Sie eine:n Käufer:in auf Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und ihm die Möglichkeit geboten, diese auch zur Kenntnis zu nehmen, haben Sie Ihre Pflicht erst einmal erfüllt. Kommt es danach zum Vertragsschluss, können Sie getrost davon ausgehen, dass Ihre Kundin beziehungsweise Ihr Kunde mit den vorformulierten Vertragsbedingungen einverstanden ist. Etwas komplizierter wird es dagegen, wenn Sie die AGB erst nach Abschluss des Vertrages zugänglich machen: Nun hat die/der Verbraucher:in die Möglichkeit, den AGB zu widersprechen, da er nicht rechtzeitig von ihnen Kenntnis nehmen konnte. Tut sie/er das jedoch nicht, können Sie das als Einverständnis in eine nachträgliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag interpretieren. Anders ist eine nachträgliche Einbeziehung der AGB nicht möglich! Vollständig auf die Kenntnisnahme der vorformulierten Vertragsbedingungen zu verzichten, ist im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen dagegen nicht gestattet. Das geht nur bei Verträgen mit anderen Unternehmen.
AGB für Unternehmen, Gewerbetreibende und Freiberufler:innen
Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bei Verträgen mit Unternehmen, Gewerbetreibenden oder Freiberufler:innen ist gültig, wenn…
…die/der Vertragspartnerin Ihre Absicht, AGB in den Vertrag einbeziehen zu wollen, erkennen kann und
…die/der Vertragspartner:in dem nicht widerspricht.
Stehen Sie mit einer anderen Partei schon länger in geschäftlicher Beziehung und es kamen dabei stets Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einsatz, ist es nicht notwendig, diese bei jedem einzelnen Vertrag wieder ausdrücklich zu vereinbaren. Sind die Geschäftsbeziehungen dagegen erst seit Kurzem vorhanden oder nur unregelmäßig, empfiehlt sich ein Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die rechtliche Sicherheit hinsichtlich der Zusammenarbeit zu gewährleisten. Unter gewissen Voraussetzungen ist es auch möglich, die AGB durch ein sogenanntes „kaufmännisches Bestätigungsschreiben“ zu einem Teil des Vertrages zu machen. Bei einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben handelt es sich um die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsabschlusses unter Kaufleuten. Wichtig ist dabei vor allem, dass Sie damit rechnen könne, dass Ihr:e Vertragspartner:in mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist. Alternativ ist es im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen beispielsweise auch statthaft, auf die Kenntnisnahme der AGB zu verzichten.
Kollidierende AGB
Wollen beide Parteien eigene vorformulierte Vertragsbedingungen verwenden, die aber inhaltlich miteinander kollidieren, kann es dennoch zum Vertragsschluss kommen. Es gelten dann die Klauseln, die bei beiden übereinstimmen, individualvertragliche Abmachungen und natürlich geltendes Gesetz.
Wann sind AGB wirksam?
AGB müssen nicht nur ordentlich in den Vertrag einbezogen sein, sondern sie müssen auch den inhaltlichen Regelungen nach den Paragrafen 307 bis 309 BGB entsprechen. Bei Verbraucherverträgen sind die Vorschriften in dieser Hinsicht noch einmal strenger als mit Unternehmen.
Was sagt das Gesetz?
Relevant für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind vor allem die Paragrafen 307 bis 309 BGB. Gemäß Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind AGB-Klauseln bei Verträgen mit Unternehmen und Verbraucher:innen unwirksam, wenn sie die/den Vertragspartner:in unangemessen benachteiligen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie mittels AGB versuchen auf Kosten Ihrer Kundschaft eigene Interessen durchzusetzen und die der/des Käufer:in nicht berücksichtigen oder wenigstens einen passenden Ausgleich bieten.
Generell handelt es sich um unangemessene Benachteiligung, wenn Sie die elementaren Grundideen gesetzlicher Vorschriften missachten oder die Kardinalpflichten innerhalb des Vertrages so beschneiden, dass der Vertragszweck kaum noch erreicht werden kann.
Dabei handelt es sich nach der Definition des Bundesgerichtshofs um eine Pflicht, die die „ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf“.
Das kann zum Beispiel die Lieferung einer Ware sein, denn um den Zweck eines Vertrages zu erfüllen, muss ein:e Käufer:in darauf vertrauen können, dass sie/er die Ware erhält. Übrigens: Als Verkäufer sind Sie dann auch nie vollkommen von der Pflicht auf Schadenersatz entbunden, wenn die verkaufte Sache Mängel aufweist – denn es ist Teil Ihrer Kardinalpflichten, eine Sache ohne Mängel zu liefern.
Die Paragrafen 308 und 309 BGB enthalten Klauselverbote für Verbraucherverträge in Bezug auf verschiedene Punkt:
- Fristen
- Rücktrittvorbehalte
- Vorbehalte bei Nichtverfügbarkeit der Ware
- Kurzfristige Preiserhöhungen
- Vertragsstrafen
- Diverse Arten von Haftungsausschlüssen
Verstoßen Sie gegen eines dieser Verbote, ist die betroffene Klausel in ihren AGB unwirksam. Die hier dargelegten Regen eignen sich als Orientierung sowohl für den geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen als auch mit Unternehmen.
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Sind AGB nicht wirksam in einen Vertrag eingebunden oder verstoßen einzelne Klauseln gegen gesetzliche Regelungen, dann sind sie unwirksam. Der Rest des Vertrages gilt gemäß Paragraf 306 Absatz 1 BGB aber auch weiterhin. Anstatt der unwirksamen Klausel, tritt dann in Kraft, was im Gesetz steht (Paragraf 306 Absatz 2 BGB).
Es ist außerdem nicht gestattet, eine Klausel der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der geltungserhaltenden Reduktion so auszulegen, dass sie eben noch wirksam ist. Bei der geltungserhaltenden Reduktion handelt es sich um eine rechtswissenschaftliche Auslegungsform, bei der dir Wirksamkeit einer Vorschrift aufrechterhalten wird und zwar auch dann, wenn sie bei umfassender Anwendung unwirksam wäre. Das ist bei AGB nicht gestattet und das Risiko liegt hier stets bei der Verwenderin oder beim Verwender.
Sie sehen: Sie können nicht alles über Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln. Unwirksam sind beispielsweise folgende Klauseln:
- Unverbindliche Lieferfristen
- Pauschale Mahngebühren
- Frist für Reklamationen bei Verträgen mit Privatpersonen
- Vorgaben zur Rücksendung von Waren
- Erstattung des Kaufpreises nach Widerruf nur per Gutschrift
- Haftungsausschlüsse für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen
Welche Konsequenzen unwirksame AGB-Klauseln haben können, erfuhr auch der Online-Riese Amazon, nachdem Sie einer Händlerin unrechtmäßig das Konto gesperrt hatten. Die ganze Geschichte gibt es hier: Händlerkonto gesperrt: Gericht erklärt AGB-Klausel von Amazon für unwirksam.
Haftungsbeschränkungen in AGB
Das Wichtigste vorneweg: Der vollständige Ausschluss der Haftung in AGB ist generell nie erlaubt! Das liegt daran, dass sich ein:e Geschäftspartner:in niemals komplett von den gesetzlichen Pflichten befreien kann. Denn könnten sich Personen einfach selbst von jeglicher Haftung „freisprechen“, wären Gesetze und Verordnungen überflüssig.
Doch wie sieht es mit der Haftungsbeschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus? Auch dabei gelten strenge Regeln und es ist längst nicht alles erlaubt. Die Haftung kann niemals beschränkt werden für:
- vorsätzliche oder grob fahrlässige Rechtsverletzungen aller Art
- offensichtliche Benachteiligung einer Vertragspartei
- Haftung nach Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
- vertragstypisch vorhersehbare Schäden (zum Beispiel Kurzschluss bei Elektrogeräten, schlechte Naht bei Kleidung)
- Erfüllung von Kardinalspflichten (wesentliche Pflichten, auf die der:die Vertragspartner:in vertrauen darf)
- Körperverletzung
- Tod
Die Rechtsprechung bezüglich AGB-Klauseln ist sehr streng und es kommen laufend neue unzulässige Klauseln hinzu. Das musste auch das Reise-Portal sonnenklar.tv 2018 erfahren, nachdem es versucht hatte, weitreichende Haftungsausschlüsse in den AGB unterzubringen und dafür verurteilt wurde. Den ganzen Fall gibt es hier zum Nachlesen: Haftungsausschlüsse in AGB: Rote Karte für sonnenklar.tv.
Haftungsbeschränkungen für Schadenersatz
Sie können in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung für Schadenersatz auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränken. Leichte Fahrlässigkeit ist somit ausgeschlossen, Einschränkungen, die noch weiterreichen, sind nicht möglich. Wurde jedoch eine Person in ihrer Gesundheit geschädigt, sind Haftungsbeschränkungen nicht möglich. Im Gegenteil empfiehlt sich zwecks Klarheit eher ein Passus in den AGB, dass die Haftung für derartige Schäden NICHT ausgeschlossen wird. Auch Schäden aufgrund der Verletzung einer Kardinalpflicht eignen sich nicht für eine Haftungsbeschränkung. Besser, Sie benennen Ihre Kardinalpflichten ausführlich und hinterlegen Sie in Ihren vorformulierten Vertragsbedingungen – ein pauschaler Hinweis, dass Kardinalpflichten nicht mit im Haftungsausschluss enthalten sind, genügt hier nicht (Paragraf 307 und 309 Nummer 7 BGB).
Konsequenzen bei zu stark eingeschränkter Haftung
Sollten Ihre AGB Klauseln enthalten, die die Haftung zu stark einschränken, kann das zweierlei Konsequenzen haben:
1. Die Klausel ist unwirksam
Jede Klausel, die die Haftung zu stark einschränkt, ist nach § 306 BGB ungültig. Stattdessen gilt Gesetzesrecht und das ist von Natur aus eher verbraucherfreundlich. Der Rest der AGB ist nach wie vor gültig, außer die Änderung der Vertragsbedingungen würde eine sogenannte „unzumutbare Härte“ für eine der Parteien (für gewöhnlich den:die Verbraucher:in) bedeuten, dann sind die AGB sogar vollständig ungültig. Was genau unter unzumutbarer Härte zu verstehen ist, müssen die Gerichte meist im Einzelfall entscheiden.
2. Ein:e Wettbewerber:in mahnt ab
Die häufig schmerzhaftere Konsequenz von unwirksamen AGB Klauseln ist, dass diese abgemahnt werden können. Diese Position hat der BGH bereits mehrfach bestätigt (Urteil vom 31.03.2010, Az. I ZR 34/08 und Urteil vom 31.05.2012, Az: I ZR 45/11). Und eine Abmahnung kann teuer werden: Neben den Kosten der Abmahnung muss der:die Abgemahnte auch alle Kosten, die mit ihr zusammenhängen, wie zum Beispiel die Kosten für die Anwältin und den Anwalt der Gegenseite, tragen. Achtung: Wenn Sie auf die AGB verzichten, müssen Sie Ihren Informationspflichten (beispielsweise Hinweis auf gesetzliches Widerrufsrecht, Pflichtangaben zum Unternehmen) anderweitig nachkommen, sonst kann dies ebenfalls abgemahnt werden.
Haftungsbeschränkungen in AGB: Das ist erlaubt
Es gibt auch Haftungsbeschränkungen, wenn auch wenige, die in AGB zulässig sind. Dazu gehören:
- Haftungsbeschränkung im Hinblick auf vertragliche Nebenpflichten
- Begrenzung auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden
- Haftungsbeschränkung bei höherer Gewalt
Was ist mit der Salvatorischen Klausel?
Die sogenannte Salvatorische Klausel (lat. salvatorius = bewahrend, erhaltend) hat in AGB nichts zu suchen. Das OLG Frankfurt legte die Klausel in einem Urteil (vom 13.10.2011, Az. 6 W 55/11) sogar als Wettbewerbsverstoß aus und erklärte eine Abmahnung deswegen für rechtmäßig. Eine solche Klausel soll sicherstellen, dass Verträge auch gültig sind, wenn einzelne Vertragsbestandteile unwirksam sind. In AGB ist sie jedoch sinnlos, da in § 306 BGB unter anderem geregelt ist, dass, falls AGB unwirksam sind, der Vertrag trotzdem wirksam ist. Und darüber hinaus soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Daher übernimmt § 306 BGB ohnehin die Funktion der Salvatorischen Klausel.
Experteninterview: Das sagt der Anwalt zum Thema Haftungsbeschränkung AGB
Wir haben mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Niklas Plutte gesprochen und ihn gefragt, was in AGB erlaubt ist und was nicht und welche Konsequenzen für rechtswidrige AGB drohen:
Verkürzung der Verjährungsfrist bei Mängeln in AGB
Hier ergeben sich je nach Branche verschiedene Regelungen. So gilt bei neu hergestellten Bauwerken oder -materialien eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (Paragrafen 438, 634 a, 309 Nummer 8 b und folgende BGB). Bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und Werkleistungen darf die Frist dagegen nicht kürzer sein als ein Jahr ab dem gesetzlichen verjährungsbeginn. Begeben wir uns in den Bereich des Verbrauchgüterkaufs müssen Sie zudem Paragraf 475 Absatz 2 BGB in Verbindung mit Paragraf 438 BGB beachten. Demnach muss die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Gütern mindestens zwei Jahre ab Ablieferung betragen. Ist eine Sache gebraucht, gilt eine Verjährungsfrist von mindestens einem Jahr. Ein Sonderfall sind Verträge innerhalb einer Lieferkette, an deren Ende ein Vertrag zwischen Unternehmer:nnen und Verbraucher:innen steht. Hier gilt es, vor allem die speziellen Vorschriften zur Verjährung bezüglich der Rückgriffsrechte der/des Unternehmer:in gegenüber den Lieferant:innen zu beachten. Davon dürfen Sie nur Abstand nehmen, wenn Ihr:e Vertragspartner:in dafür einen gleichwertigen Ausgleich erhält.
Vereinbarungen zum Gerichtsstand
Auch Abmachungen über die örtliche, sachliche oder auch internationale Zuständigkeit des Gerichts sind oft Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Doch Achtung: Die Zivilprozessordnung gestattet Gerichtsstandvereinbarungen lediglich zwischen Kaufleuten, juristischen Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Paragraf 38 ZPO). Dies gilt nicht für Verbraucher:innen sowie Steuerberater:innen, Wirtschaftsprüfer:innen oder auch andere Berufe, die wirtschaftlich beraten. Sie alle können vor dem Entstehen rechtlicher Streitigkeiten keine Abmachungen zum Gerichtsstand treffen.
Text- statt Schriftform
Großes Potenzial für Abmahnungen bietet seit dem ersten Oktober 2016 die Frage, in welcher Form Verbraucher:innen Erklärungen bei Verwender:innen von AGB einreichen können. War bisher die Schriftform gestattet, genügt nun die Textform – dementsprechend müssen Sie Ihre vorformulierten Vertragsbedingungen auf den neuesten Stand bringen. Was da konkret auf Sie zukommt, lesen Sie hier: Abmahn-Alarm: Ab Oktober hat die Schriftform in den AGB nichts mehr zu suchen!
AGB-Erstellung – wie gehen Sie es an?
Wie lassen sich all die gesetzlichen Vorgaben nun in die Realität umsetzen? Erstellen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen besser nicht im Alleingang, denn die Materie ist komplex. Auch Muster-AGB werden Ihnen keinen guten Dienst leisten, denn jedes Business ist anders und dementsprechend sollten Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen konzipiert sein. Lassen Sie auch die Finger von fremden AGB! Diese vorformulierten Vertragsbedingungen werden zum einen nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Ihrem Business passen. Auch besteht die Möglichkeit einer Urheberrechtsverletzung, denn das unerlaubte Kopieren fremder AGB ist abmahnbar. Im Artikel AGB aus dem Netz kopiert? Vorsicht Urheberrechtsverletzung! beleuchten wir diese Thematik eingehend.
Besprechen Sie Erstellung Ihrer AGB also am besten mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt, denn sie/er weiß um die aktuelle Rechtsprechung und kann Ihnen genau sagen, was erlaubt ist und was nicht.
Welche Risikofaktoren sich im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ergeben, verriet uns Rechtsanwalt Niklas Plutte, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, im Interview:
Wirksame AGB – eine Checkliste
So individuell die AGB für jedes Business sind, gibt es doch einige Punkte, die Sie beachten können, um für Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sorgen, die Ihre:n Vertragspartner:in nicht unangemessen benachteiligen.
- Genaue Zahlungsbedingungen
Setzen Sie klare Fristen.
Geben Sie an, ob die Möglichkeit besteht, in Raten zu zahlen.
Zeichnen Sie Preisnachlässe klar aus. - Klare Lieferfristen
Die Fristen sollten haltbar sein, um ihren Kundinnen und Kunden Sicherheit zu geben. - Verzicht auf individuelle Absprachen
Diese können sonst vor den AGB gelten. - AGB korrekt in den Vertrag einbinden
- Verzicht auf die salvatorische Klausel
- Anwältin beziehungsweise Anwalt zurate ziehen
Vermeiden Sie unwirksame Klauseln durch eine anwaltliche Prüfung bereits im Vorfeld. - Rücktritt vom Kaufvertrag und Vertragswiderruf
Halten Sie sich hier an die gesetzlichen Vorgaben. - Keine Schriftform
Seit Oktober 2016 dürfen Sie von Verbraucher:innen nicht mehr verlangen, Ihre Mitteilungen in Schriftform einzureichen.
Für viele Selbständige sind Rechtstexte lästig, aber notwendig. Worauf es ankommt, verrät Anwalt Niklas Plutte im Interview: Rechtstexte für Websites – so gelingen Datenschutzerklärung, AGB und Co.
Wegen AGB abgemahnt? Die Berufshaftpflicht hilft!
So hilfreich Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Praxis auch sind, bieten sie durch die Komplexität der gesetzlichen Beschränkungen zusammen mit der Datenschutzerklärung und dem Impressum auf der Website eine große Angriffsfläche für Abmahnungen und mögliche Schadenersatzforderungen. Insbesondere Abmahnanwältinnen und Abmahnanwälte sowie diverse Wettbewerbsverbände, Verbraucherschutzvereine und (Pseudo)Wettbewerber:innen nutzen diese Rechtstexte, um Freiberufler:innen, Selbständige und Gewerbetreibende mit Abmahnungen unter Druck zu setzen und über die Abmahnkosten und Schadenersatzforderungen Geld zu verdienen.
Um dieses Risiko aufzufangen, gibt es die Berufshaftpflichtversicherung über exali. Sie springt ein, wenn Ihnen wegen fehlerhafter AGB oder anderer Versehen eine Abmahnung ins Haus flattert. Und das sogar, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben! Im Schadenfall prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Abmahnung berechtigt ist. Falls ja, übernimmt der Versicherer die Schadenersatzzahlung, falls nein, wehrt er die Forderung auf eigene Kosten ab. Und das gilt nicht nur für Abmahnungen, sondern auch für alle weiteren Schadenersatzforderungen aufgrund eines von Ihnen verursachten beruflichen Fehlers.
Sollten noch Fragen offen sein, zögern sie nicht unsere Versicherungsexperten und -expertinnen zu kontaktieren. Diese sind ohne Callcenter und Warteschleife unter +49 (0) 821 80 99 46-0 von Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr direkt für Sie erreichbar.