Abmahn-Alarm: Ab Oktober hat die Schriftform in den AGB nichts mehr zu suchen!
Freelancer müssen ständig auf der Hut sein, um ihre AGB aktuell zu halten, sorgfältige Pflege ist da von höchster Priorität. Denn ständig werden neue Gesetze verabschiedet oder Richtlinien abgeändert, die ins Kleingedruckte aufgenommen werden müssen. Kein Wunder, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb nicht ganz oben auf der Beliebtheitsskala von Freiberuflern stehen. Doch vernachlässigt werden sollten sie keinesfalls, schließlich steht die nächste Deadline schon vor der Tür: Ab dem 1.10.2016 heißt es in den AGB „Textform statt Schriftform“, sonst kanns teuer werden!
Auf zu neuen AGB-Ufern
Dieses Datum sollten sich wohl alle Selbstständigen und Freiberufler der eCommerce-Branche rot im Kalender markieren. Ab Oktober tritt eine wichtige Änderung zu unzulässigen AGB-Klauseln nach § 309 Nr. 13 BGB in Kraft. Das Gute daran: Es sind nur wenige Klicks und ein paar neue Sätze nötig, damit eine Abmahnung vermieden werden kann. Der Haken: Für denjenigen, der seine AGB nicht abändert oder die Frist verpasst, kann es teuer werden!
Doch von vorn: Bislang war es vom Gesetzgeber erlaubt, Verbraucher dazu aufzufordern, ihre Anzeigen beziehungsweise Mitteilungen und Erklärungen in Schriftform einzureichen:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam [...] eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.“ (§ 309 Nr. 13 BGB)
Jetzt gibt’s Klar-Text
Doch damit ist nun Schluss, denn die Schriftform wird durch die Textform ersetzt! Konkret bedeutet das: Wer bisweilen von seinen Kunden eine „schriftliche“ Mitteilung – zum Beispiel im Falle eines Widerrufs – gefordert hat, muss umdenken! Während die Anzeige in Schriftform nach § 126 BGB nämlich eine von Hand unterzeichnete Unterschrift erfordert, kommt es bei der Textform vor allem darauf an, dass die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird (§ 126b BGB). Das heißt, der Text muss zu jederzeit immer wieder gelesen werden können.
Also Online-Händler aufgepasst: Zukünftig sind Widerruf, Kündigung & Co. eurer Kunden und Auftraggeber auch per E-Mail, Fax, Brief ohne Unterschrift und sogar per SMS oder via Kurznachrichtendienst wie WhatsApp rechtskonform!
Vertrauen ist gut, AGB-Kontrolle ist besser
Wer bereits in der Vergangenheit bei Kundenanliegen keinen Wert auf Schriftform inklusive Unterschrift gelegt hat, für den mag die gesetzliche Neuerung auf den ersten Blick möglicherweise wenig Sinn ergeben.
Doch Hintergrund der Änderung ist vor allem, dass die Schriftformklauseln von Verbrauchern häufig falsch verstanden wurden. Denn nicht jeder wirft z.B. bei einem Widerruf einen Blick ins Kleingedruckte und so wurde oftmals in jedem Fall ein eigenhändig unterschriebenes Dokument versandt. Zudem waren viele Verbraucher nicht darüber informiert, dass § 127 Absatz 2 und 3 BGB für Anforderungen an die Schriftform lockert.
Und so muss die eCommerce-Branche eben in den sauren AGB-Apfel beißen und es heißt: Ran ans Kleingedruckte und prüfen, ob an irgendeiner Stelle auf die Schriftform verwiesen wird!
Es ist noch nicht zu spät!
Die Änderung von § 309 Nr. 13 BGB hat zwar sonst keine Auswirkungen aufs eigene Business, aber wer sein Kleingedrucktes nicht fristgemäß bis Oktober updated, muss im Ernstfall mit einer Abmahnung rechnen – und das kann teure Konsequenzen nach sich ziehen.
Doch was, wenn im AGB-Dschungel der ein oder andere Absatz aus Versehen übersehen wird und der veraltete Hinweis auf die Schriftform unentdeckt stehen bleibt? Dann kommt es auf die richtige Versicherung an, die den Online-Händler im Falle einer Abmahnung schütz. Mit der Webshop-Versicherung über exali.de sind Sie allzeit umfassend abgesichert und mögliche rechtliche Verstöße, z.B. gegen das Wettbewerbsrecht oder Urheberrecht kommen Ihnen nicht teuer zu stehen.
Mit dem integrierten Passiven Rechtsschutz sind Sie außerdem auch dann auf der sicheren Seite, wenn es über die Abmahnung oder Anspruchstellung hinaus zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte.
Weiterführende Informationen:
- Aus gut gemeint wird teuer: Werbung mit versichertem Versand ist nicht erlaubt!
- Abmahnsicherer Newsletter-Versand? Diese Tipps sollten Sie beachten!
- Studie: Betriebssystem verrät, wie viel der Webshop-Kunde im Schnitt ausgibt
© Sarah Kurz – exali AG