LG Hamburg: Geschäftsführer haftet persönlich für rechtsverletzende Software JDownloader2
Zur Verantwortung gezogen: Der Geschäftsführer von Appwork haftet persönlich für die urheberrechtsverletzende Open-Source-Software seiner Firma. Das hat das Landgericht Hamburg kürzlich entschieden – und damit auch den Geschäftsführer persönlich als Täter verurteilt. Ein Urteil, das deutlich macht: Auch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung schützt vor (persönlicher) Inanspruchnahme nicht. Vor allem Geschäftsführer einer GmbH können für Pflichtverletzungen in Haftung genommen und zur Kasse gebeten werden – unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen.
Auf der exali.de InfoBase greifen wir den Fall vor dem LG Hamburg auf und erklären, wie sich Geschäftsführer im Fall persönlicher Inanspruchnahme mit einer D&O-Versicherung absichern können.
Rechtswidrige Funktion: Download geschützter Streaming-Videos durch Software möglich
Unwissenheit schützt vor persönlicher Haftung nicht. Diese Erfahrung musste nun auch der Geschäftsführer von Appwork machen. Sein Unternehmen wurde wegen einer urheberrechtsverletzenden Funktion in der Downloadsoftware verklagt: Mit der Open-Source-Software konnten auch im RTMPE-Verfahren geschützte Videos von der Plattform myvideo.de heruntergeladen werden, worüber deren Betreiber wenig begeistert waren. In der offiziellen Version der besagten Software war dies zwar nicht möglich, dafür jedoch in einer Betaversion. Diese Nightly Builds – wie Vorabversionen genannt werden, die lediglich für testzwecke bestimmt sind – wurden alle fünf Minuten durch Änderungen einer Open-Source-Community erstellt. Dabei wurde von einem unbekannten Mitglied der Entwickler-Gemeinschaft auch die rechtswidrige Funktion integriert.
Gerichtsurteil: Geschäftsführer haftet für Urheberrechtsverletzung persönlich als Täter
Dass er diese Ergänzung weder veranlasst, noch von ihr gewusst habe, versicherte der Geschäftsführer von Appwork im Verfahren zwar eidesstattlich – das half ihm jedoch wenig. So entschied das LG Hamburg (Urteil vom 29. November 2013): Der Geschäftsführer haftet für die Rechtsverletzungen nach § 95a UrhG persönlich als Täter.
In seiner Begründung führte das Gericht an: Auch wenn ein eine Open-Source-Entwicklung vorliege, habe sich Appwork diese zu Eigen gemacht und durch Werbung finanziell von der Verbreitung der Software profitiert. Der Geschäftsführer hätte demnach Vorkehrungen (beispielsweise Kontrollen vor der Freigabe zum Herunterladen) schaffen müssen, durch die verhindert werde, dass ein Downloadmanager mit rechtverletzender Funktionalität angeboten werde. Deshalb habe er fahrlässig gehandelt (= deliktische Organisationspflichtverletzung).
Vermögensschadenhaftpflicht sichert gegen Ansprüche Dritter ab
Das Urteil zeigt: Persönliche Verantwortlichkeiten und die Frage nach der Haftung lassen sich weder auf die Entwickler-Community abschieben – noch schützt der Mantel der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor (persönlicher) Inanspruchnahme. Um dazu einige Beispiele aus der beruflichen Praxis zu nennen: Bei Schlechtleistung, Nichterfüllung vertraglicher Pflichten oder Rechtsverletzungen (wie auch im vorliegenden Beispiel) kann es zu Ansprüchen seitens Dritter kommen.
Die GmbH ist daher kein Ersatz für eine Absicherung durch eine umfassende und branchenspezifische Vermögensschadenhaftpflicht. Eine solche Vermögensschadenhaftpflicht – auch Berufshaftpflicht genannt – sichert Freiberufler, Selbständige, Unternehmen und Kapitalgesellschaften (wie die GmbH) im Fall von Schadenersatzforderungen (Ansprüchen) seitens Dritter ab und übernimmt die Kosten für den entstandenen Schaden.
Der Passive Rechtsschutz sorgt zudem dafür, dass neben Schadenersatz und Schadenregulierung auch die Kosten für die Abwehr eines unbegründeten Anspruchs vom Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflicht umfasst sind. Beispielweise gehört dazu die Übernahme der Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts- und Reisekosten.
Directors & Officers Versicherung: Schutz bei persönlicher Inanspruchnahme
Nicht nur die Kapitalgesellschaft kann in Anspruch genommen werden – sondern auch deren Organe, wie auch der Fall Appwork vor dem LG Hamburg zeigt.
So kann der Geschäftsführer einer GmbH in bestimmten Fällen (z.B. bei Pflichtverletzungen, wie der Verletzung von Sorgfaltspflichten aber auch bei Rechtsverletzungen) persönlich in Haftung genommen werden – unbegrenzt mit seinem Privatvermögen. Im Jargon der Versicherer wird diese Art der Haftung auch als Organhaftung bezeichnet.
Eine D&O-Versicherung (kurz D&O Versicherung – auch Manager-Haftpflichtversicherung oder Organhaftpflichtversicherung genannt) sichert die persönliche Haftung (Organhaftung) für Pflichtverletzungen als Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) ab. Im Schadenfall übernimmt sie die Kosten für Ansprüche gegen Organe im Außenverhältnis (seitens Dritter), aber auch für Forderungen im Innenverhältnis (seitens der Gesellschaft).
Durch den Passiven Rechtsschutz sind zudem die Kosten für die Abwehr unbegründeter Ansprüche abgedeckt.
exali.de bietet die D&O-Versicherung derzeit als optionale Leistungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflicht für die Branchen IT, Consulting und Media an:
- Die von exali.de angebotene Consulting-Haftpflicht kann um eine optionale D&O Versicherung für Interim Manager erweitert werden. Sie bietet beim Auftraggeber eingesetzten Managern auf Zeit Versicherungsschutz, wenn sie anstelle der Geschäftsleitung (gesamtschuldnerische Haftung) persönlich in Haftung genommen werden (Organhaftung).
- Die von exali.de angebotene IT-Haftpflicht kann um eine D&O-Versicherung für Geschäftsführer erweitert werden. Die Leistungserweiterung sichert die Organe des versicherten Unternehmens gegen die persönliche Inanspruchnahme ab. Z.B. bei Pflichtverletzungen als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z.B. einer GmbH).
- Die von exali.de angebotene Media-Haftpflicht kann um eine optionale D&O-Versicherung für Geschäftsführer erweitert werden. Sie versichert die Organhaftung als Geschäftsführer einer Agentur, z.B. bei Rechtsverletzungen und daraus entstehenden Kosten.
Weiterführende Informationen:
- Geschäftsführer und die persönliche Haftung bei Rechtsverletzungen - Experteninterview mit Rolf Albrecht
- So können sich Interim Manager vor der Haftung mit dem Privatvermögen schützen, Teil 2
© Flora Anna Grass - exali AG