OLG Frankfurt: Fankauf zu unterstellen ist keine zulässige Meinungsäußerung – sondern rechtsverletzend

Wer Anderen eine Grube gräbt, fällt manchmal selbst hinein – oder in diesem Fall: Wer Anderen unterstellt, seine Facebook-Fans gekauft zu haben, begeht damit eine Rechtsverletzung. Genauer: Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, für die er verklagt und abgemahnt werden kann. Das hat das OLG Frankfurt per einstweiliger Verfügung beschlossen. Eine Entscheidung, die – zwar noch nicht rechtskräftig – dennoch für das sensible Thema Behauptungen und öffentliche Äußerungen (auch) in den Social Networks sensibilisiert.

Auf der InfoBase von exali.de greifen wir die Entscheidung des OLG Frankfurt auf und schildern die wichtigsten Punkte in aller Kürze.

Fankauf: Urplötzlich Fanzuwachs aus dem Ausland

Ob das Kaufen von Fans für soziale Plattformen wie Facebook ein Wettbewerbsverstoß (und damit illegal) ist, oder nicht – dazu gibt es im Netz zwar viele Diskussionen, jedoch keine gerichtliche Entscheidung oder einheitliche juristische Meinung.

Fakt ist: Wenn eine deutsche Facebook-Seite urplötzlich massiv an Fans aus dem Ausland gewinnt, legen diese Indizien nahe, dass hier irgendwo gedreht wurde. Und natürlich ist es ärgerlich, wenn ein Wettbewerber mit einer Zahl an Fans an einem vorbeizieht, bei der Vieles darauf hindeutet, dass hier Likes gekauft wurden.

Wer allerdings nun mit der Absicht, diese Vermutungen auch öffentlich zu machen, Jagd auf Fankäufer macht, sollte mit Behauptungen, Unterstellungen und Vorwürfen vorsichtig sein.

Behauptung Fankauf kann Persönlichkeitsrechte verletzen

Zwar entschied das Landgericht Frankfurt im März noch per Beschluss (Az. 2-03 O 98/13), dass eine solche Äußerung zulässig sei, da durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt – eine Instanz höher argumentierten die Richter jedoch anders.

Nur einen Monat später lautete die per einstweiliger Verfügung beschlossene Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 16 W 21/13): Wer behaupte, ein Anderer habe seine Facebook-Fans gekauft, verletze damit dessen allgemeine Persönlichkeitsrechte.

Und das kann teure Konsequenzen haben: So drohen im beschriebenen Fall bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und die Übernahme der gesamten Verfahrenskosten.

Auch wenn die Entscheidung des OLG (noch) nichts rechtskräftig ist, zeigt sie die Sensibilität des Themas. Denn so schnell eine Behauptung aufgestellt ist, so schnell können durch Unterstellungen imageschädigenden Charakters auch die Rechte von Dritten empfindlich verletzt werden.

Behauptungen müssen bewiesen werden

Und wer behauptet, der kann abgemahnt und verklagt werden. Wer einem Anderen Fankauf unterstellt, sollte diese Tatsache deshalb auch stichhaltig beweisen können. Das Anführen von Indizien und Vermutungen genügt im Fall einer Klage nicht, um juristische Konsequenzen wie Widerruf, Unterlassungserklärungen, Abmahnkosten oder sogar strafrechtlichten Sanktionen wegen übler Nachrede zu vermeiden, wie Rechtsanwalt Thomas Schwenke im Beitrag „Fankauf-Diffamierungen: So vermeidest Du Abmahnungen“ anschaulich erklärt.
Derartige Vorwürfe sollten deshalb allenfalls vorsichtig als persönliche Meinung oder Mutmaßung geäußert werden, so der Experte.

Dennoch steht fest: Auch, wenn die (unbewiesene) Unterstellung rechtswidrig ist – wer seine Fans kauft, macht sich damit auf Dauer keine Freunde. Denn auch bei einer erfolgreichen Klage, leiden Image und Ansehen, ganz zu schweigen von den vielen enttäuschten „echten“ Fans.

Hinweis

Die branchenspezifischen Berufshaftpflichtversicherungen von exali.de schützen Selbständige und Freiberufler vor teuren Schadenersatzansprüchen aufgrund leicht- oder grob fahrlässiger Rechtsverletzungen – wie:

  • Urheberrechtsverletzungen,
  • Markenrechts- und Lizenzrechtsverletzungen,
  • Namensrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie
  • der Verletzung von Datenschutzgesetzen.

 

Weiterführende Informationen

© Flora Anna Grass – exali AG