Der Fall Herman vs. Springer-Verlag: Wer zitiert, darf keine eigene Meinung wiedergeben
Wer, was, wie gesagt hat, daran müssen sich auch Redakteure und Texter bei Zitaten aus Pressekonferenzen genau halten – trotz aller journalistischen Freiheiten. Denn sonst drohen langwierige rechtliche Auseinandersetzungen inklusive Unterlassungsansprüchen, Richtigstellungen oder finanziellen Entschädigungen. Diese Lehre kann aus dem Rechtstreit um das angebliche Falschzitat einer Aussage der ehemaligen Tagesschau-Sprecherin Eva Herman gezogen werden. Denn erst in letzter Instanz entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Presse.
Das Problem: Im Spannungsfeld der Presse-und Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht sind sich selbst die Gerichte nicht darüber einig, wie Zitate richtig interpretiert werden – und wann nicht mehr zwischen der Meinung des Journalisten und der originären Äußerung differenziert werden kann.
BGH entscheidet pro Presse
Keine eigene Meinung im Zitat
Media-Haftpflicht übernimmt Rechtskosten
Vorwurf: Als Sympathisantin der NS-Familienpolitik verunglimpft
Der ganze Fall: Auf einer Pressekonferenz zu ihrem Buch „Das Prinzip Arche Noah – warum wir die Familie retten“ im September 2007 hatte Eva Herman auch einige Aussagen über das Bild der Mutter in Deutschland getroffen. Dass die nicht besonders geschickt gewählt waren, darüber war sich der Großteil der Presse schnell einig.
So berichtete die Print- und Online-Ausgabe des „Hamburger Abendblatts“ (ein Produkt des Springer-Verlags) über die Veranstaltung: „In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter."
Eva Herman war von dieser Interpretation ihrer Aussage alles andere als begeistert: Sie fühlte sich falsch zitiert, als Sympathisantin der NS-Familienpolitik denunziert und dadurch schwer in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie verklagte den Springer-Verlag auf Unterlassung und auf Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro.
BGH entscheidet pro Presse – nach jahrlangem gerichtlichem Tauziehen
Nach fast vier Jahren Rechtsstreit urteilte nun der Bundegerichtshof (Az.: VI ZR 262/09): Die beanstandete Berichterstattung habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt, die Äußerungen der Klägerin seien weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben worden.
Ein Sieg für die Presse- und Meinungsfreiheit? Der Fall Herman vs. Springer zeigt zumindest, dass es für Journalisten ein rechtlicher Spagat ist, Aussagen auf Pressekonferenzen im juristischen Sinne richtig zu zitieren. Denn während in der journalistischen Praxis Wortlaut-Interviews meist erst nach Autorisierung abgedruckt bzw. veröffentlicht werden, gilt dieser Grundsatz bei Pressekonferenzen nicht.
Doch wann ein Zitat keine reines Zitat mehr ist, darüber sind sich nicht einmal die Gerichte einig. So kamen gleich zwei Instanzen vor der BGH- Entscheidung zu einem ganz anderen Urteil: Zuerst entschied das Landgericht Köln (Az.: 28 O 511/08) im Januar 2009 zugunsten der ehemaligen Tagesschausprecherin und verurteilte den Springer-Verlag zu einer Zahlung von 10.000 Euro sowie zur Unterlassung.
Dann entschied auch das OLG Köln (Az.: 15 U 37/09) in der nur wenige Monate später angesetzten Berufungsverhandlung pro Eva Herman – inklusive einer Richtigstellung und weiteren Geldentschädigung in Höhe von 25.000 Euro
In ein Zitat darf keine eigene Meinung einfließen
Wer als Vertreter der schreibenden Zunft also auf der rechtlich sicheren Seite sein will, der sollte deutlich zwischen der eigenen Meinung und der Äußerung, also dem reinen Zitat trennen. Im Praxisalltag ist das jedoch nicht immer ganz einfach: Schließlich ist es die Aufgabe qualitativer journalistischer Arbeit, Informationen aufzuarbeiten, sie zu bewerten, zu analysieren und für den Leser einzuordnen.
Trotzdem gilt: Ein Zitat ist eine Tatsachenbehauptung, wird es interpretiert, zählt das als Meinung. So unterscheiden auch die Gerichte hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung. Der Journalist darf ein Zitat lediglich kürzen oder auf dessen wesentliche Kernaussagen reduzieren.
Rechtsanwalt Tim Hoesmann (Kanzlei Hoesman) aus Berlin schreibt in einem Beitrag zum Thema, dass Journalisten aufpassen sollten, Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen, verfälscht oder entstellt wiederzugebeben. Denn dies stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar und sei auch nicht mehr durch die Mediengrundrechte des Artikel 5 GG geschützt. „Wenn hier eine Vermischung vorliegt, kann unter Umständen das Zitat als Falschzitat gewertet und der Journalist entsprechend juristisch belangt werden“, so der Experte.
Media-Haftpflicht übernimmt Kosten der gerichtlichen Auseinandersetzung
Nicht immer geht ein Rechtsstreit wie der Fall Herman vs. Springer-Verlag zu Gunsten der Presse aus. Oftmals geben die Gerichte dem Kläger recht – inklusive hoher Kosten aufgrund von Unterlassungsansprüchen und Geldentschädigungen.
Freiberufliche Medienschaffende sollten sich deshalb mit den rechtlichen Stolperfallen ihres Berufs auseinandersetzen – und auch damit, wie sie sich absichern können, wenn Urheber-, Bild-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte verletzt werden.
Das ist möglich mit einer branchenspezifischen Berufshaftpflichtversicherung, die auf die Bedürfnisse von Medienschaffenden zugeschnitten ist – auch Media-Haftpflicht genannt.
Damit sie den freiberuflichen Medienschaffenden umfassend schützt, sollte sie bestimmte Kriterien erfüllen. Eine Auswahl im Überblick:
- Die Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung bzw. Media-Haftpflicht sollten dem All-Risk-Prinzip folgen. Das bedeutet: Alle typischen Haftungsrisiken von Medienschaffenden sind abgedeckt (z.B. auch, wenn der Texter zusätzlich als Fotograf arbeitet), wenn sie nicht explizit in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sind.
- Rechtsverletzungen Dritter, wie Urheberrechtsverletzungen, Lizenz-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Datenschutzrechtsverletzungen, müssen eingeschlossen sein. Der Versicherungsschutz sollte auch dann gelten, wenn der Versicherte grob fahrlässig handelt.
- Im Rahmen des Passiven Rechtsschutzes sollte der Versicherer nicht nur die Kosten für den Schadenersatz, sondern auch Anwalts und Verfahrenskosten aufgrund von Abmahnungen, Unterlassungen und einstweiligen Verfügungen übernehmen.
- Je nachdem auf welcher vertraglichen Basis Sie mit Endkunden, Verlagen oder Agenturen zusammen arbeiten, sollte die Berufshaftpflichtversicherung neben der gesetzlichen Haftung auch bestimmte Ansprüche im Bereich der vertraglichen Haftung übernehmen.
- Schadenersatz durch Überschreitung von Deadlines und sonstige Leistungsverzögerungen sollte in jedem Fall mitversichert sein.
- Der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflichtversicherung bzw. Media-Haftpflicht sollte mindestens für Europa und die Schweiz gelten, da viele Texte nicht nur in Print-Produkten, sondern auch im Web veröffentlicht werden. Je nach Tätigkeitsschwerpunkt, sollte ein guter Versicherer auch einen weltweiten Versicherungsschutz anbieten.
Weiterführende Informationen
- Der Fall Eva Herman – Urteil OLG Köln: Persönlichkeitsrecht schränkt die Pressefreiheit ein
- BGH-Urteil (Az.: VI ZR 262/09) zum Fall Eva Herman vs. Springer-Verlag
- OLG Köln - Urteil vom 28. Juli 2009 (Az.: 15 U 37/09)
- Rechtsanwalt Dr. Ralf Petring: BGH verhandelt über "Falschzitat" oder journalistische Interpretationsfreiheit
- Beitrag von Rechtsanwalt Tim Hoesmann: Eigene Meinung hat in Zitaten nichts zu suchen
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