Wenn der Anwalt den Unfall bezahlt! Vorfinanzierungen sind künftig verboten

Nach einem Autounfall steht erstmal alles Kopf: Was ist überhaupt passiert? Ist jemand verletzt worden? Wie groß ist der entstandene Schaden? Bei einem Blechschaden sind zumindest die ersten beiden Fragen – hoffentlich – schnell geklärt, doch die Kosten bleiben auf jeden Fall. Wie gut, dass es Anwaltskanzleien gibt, die sich erstmal um alle Kosten kümmern – sei es Werkstatt, Gutachter oder den Abschleppdienst. Doch genau diese Luxusversorgung hat der BGH jetzt verboten!

Keine finanziellen Gefälligkeiten mehr!

Anwaltskanzleien, die sich im Verkehrsrecht auf die Vorfinanzierung bestimmter Kosten spezialisiert haben, wird das BGH Urteil vom 20.06.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 26/14 gar nicht schmecken: Die Vorstreckung von Schadensaufwendungen durch Rechtsanwälte ist künftig nicht mehr erlaubt. Warum? Wegen unerlaubtem sonstigen Vorteil! Doch erstmal ganz von vorne…

Was erstmal nett klingt, ist gar nicht mehr erlaubt

Im Falle eines Autounfalles gibt es Kanzleien, die eine Vorauslegung von „Reparatur- und/oder Sachverständigen sowie Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote“ anbieten. Die Mandanten erteilen der Kanzlei dann eine Vollmacht, nach der sie „zur Zahlung aller mit dem Unfall in Zusammenhang stehender Rechnungen aus Eigen- oder Fremdmitteln“ befugt werden. Sobald ein Unfallgeschädigter eine solche Kanzlei mit der Schadensregulierung beauftragt hat, fließt also das Geld in Strömen: an die Werkstatt, den Gutachter und an jeden, der an einem Unfall verdient.

Da steigt der Beliebtheitsgrad enorm! Keiner muss auf sein Geld warten und der Unfallgeschädigte kann bis nach Ende des laufenden Gerichtsverfahren mit der Bezahlung warten – wenn nicht sogar der Unfallgegner alle Kosten übernehmen muss. Die Werkstätten sind froh, wenn sie ihrem Geld nicht lange hinterher rennen müssen und empfehlen ihren Kunden, sich im Fall der Fälle auch an eine solche Kanzlei zu wenden. Also eine Win-Win Situation für alle Beteiligten. Oder etwa doch nicht?

Wenn der Vorteil zum Nachteil wird

Genau an dieser Weiterempfehlung stört sich der BGH: Indem die Werkstätten potenzielle Mandanten an die Kanzleien vermitteln, sehen die Richter einen sonstigen Vorteil, der in der schnellen und risikofreien Bezahlung der Rechnungen liege. Da die Kanzlei die Kosten des Streit- und Ausfallrisikos übernehmen, fällt für die Beteiligten – also in dem Fall Reparaturwerkstatt, Sachverständiger und Abschleppunternehmen – auch das wirtschaftliche Risiko aus. Auch hier eine vorteilhafte Situation für die Reparatur- und Sachverständigen. Die Berufsordnung der Rechtsanwälte verbietet es, aus solchen Umständen einen wirtschaftlichen Vorteil für sich zu ergattern. In der Bundesrechtsanwaltsordnung § 49b heißt es dazu en détail:

 „Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig.“

Jetzt hat der BGH gleich die ganze Vorteilskiste verboten und stellt damit allen Anwälten ein Bein, die sich bei der Abwicklung von Verkehrsschäden auf die Vorauslegung finanzieller Mittel spezialisiert hatten.

Dann besser absichern…

Bei einem zukünftigen Verstoß gegen das neue BGH-Urteil drohen Anwälten nicht nur Ärger mit der zuständigen Rechtsanwaltskammer, sondern auch finanzielle Einbußen. 

Die Anwaltshaftpflicht über exali.de sichert Anwälte sehr zeitgemäß und umfassend ab. So sind z.B. auch Veröffentlichungsrisiken (z.B. durch Veröffentlichungen in Fachmedien, auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs), Schäden durch Social Engineering und Reputationsschäden versichert... Darüber hinaus kann die Pflichtversicherung an die individuelle Risikosituation der Kanzlei angepasst werden. Dafür gibt es u.a. eine optionale Datenschutz und Cyber-Eigenschaden-Versicherung.

Weiterführende Informationen:

 © Vanessa Materla – exali AG