Warnsignal an alle Anwälte: So schnell werden unberechtigte Abmahnungen zum Verhängnis!
Freiberufler oder Selbstständige fürchten sie, für Anwälte ist sie häufig ihr täglich Brot: die Abmahnung. Heutzutage heißt oftmals die Devise „Eine Abmahnung wird’s schon richten“! Selbst bei nur vermeintlichen Rechtsverletzungen wird dem Beschuldigten schnell das Stopp-Schild vorgesetzt, um Schlimmeres zu verhindern. Und für Anwälte lauert genau hier die Gefahr: Denn wer für seine Mandanten bei zweifelhafter Rechtslage abmahnt, handelt unter Umständen unberechtigt. Und das kann dann Konsequenzen nach sich ziehen, die auf den Anwalt zurückfallen.
Heute geht es bei exali.de um den schmalen Grat, auf dem Anwälte wandern, wenn sie als Vertreter für ihre Mandanten (unberechtigte) Abmahnungen für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte aussprechen.
Die Verletzung gewerblicher Schutzrechte
Die Palette der gewerblichen Schutzrechte ist bunt und lang. Und ebenso groß wie ihr Umfang ist auch das Risiko im Business, Schutzrechte zu verletzen.
Doch wer jetzt denkt, im Ernstfall habe nur der Beschuldigte bzw. Abgemahnte mit existenzbedrohenden Folgen, wie hohen Schadenersatzforderungen zu kämpfen, irrt sich gewaltig. Anwälte aufgepasst: Wer als Vertreter des Mandanten eine unberechtigte Abmahnung ausspricht, kann dafür selbst in Haftung genommen werden.
Denn oftmals werden Abmahnungen verfrüht und unberechtigt ausgesprochen. Schließlich kann so dem vermeintlichen Schutzrecht-Verletzenden schon vorab mit hohen Kosten gedroht werden, wenn er z.B. die Verwendung der Marke nicht einstellt oder rückgängig macht.
Klare Aussage des BGH
In solchen Fällen ist sich auch die Rechtsprechung einig. Der BGH weist in einem Urteil vom 01.12.2015 Rechtsanwälte in ihre klaren Schranken:
„Geht die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung auf eine fahrlässig unzutreffende Rechtsberatung des Schutzrechtsinhabers durch einen Rechtsanwalt zurück, kann der Rechtsanwalt neben dem Schutzrechtsinhaber unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichtet sein.“ (Az. X ZR 170/12)
Als Anwalt sind Sie auch Garant
Die Hauptaufgaben von Anwälten bestehen bekanntlich nicht nur darin, den Mandanten während eines Verfahrens oder vor Gericht zu vertreten, sondern ihm allzeit mit rechtlichem Rat zur Seite zu stehen. Ein wichtiges Schlagwort ist dabei auch die Garantenpflicht dem später Verwarnten gegenüber.
Diese besteht darin, den Schutzrechtsinhaber, d.h. den Mandanten, der Rechte (gewerbliche Schutzrechte) verletzt sieht, richtig zu beraten. Auch wenn es nicht leicht fällt, den Überblick im undurchsichtigen Abmahn-Dschungel zu behalten, muss der Anwalt seinem Mandanten rechtskonforme Ratschläge erteilen und ihn umfassend auf alle wesentlichen Gesichtspunkte hinweisen. Kurz gesagt: Der Anwalt darf den Schutzrechtsinhaber nicht in eine falsche Rechtslage bringen.
Auf die sorgfältige und richtige Beratung kommt’s an!
Was so in der Theorie klar und deutlich erscheint, bedeutet für Anwälte in der Praxis: Wenn sich Ihr Mandant in seinen Schutzrechten verletzt fühlt und deshalb will, dass Sie für Ihn eine Abmahnung aussprechen, sollte der (angebliche) Rechtsverstoß sorgfältig geprüft werden! Denn wird durch positives Tun (z.B. eine falsche Beratung) oder durch Unterlassen (z.B. wenn der Anwalt seinen Mandanten im falschen Rechts-Glauben lässt) des Anwalts unberechtigt abgemahnt, kann er dafür in Haftung genommen werden.
Wenn‘s mal schief geht…
Für derartige Beratungsfehler sind Anwälte jedoch in Deutschland über die Pflichtversicherung (Anwalts-Haftpflicht) abgesichert. Ohne den Versicherungsnachweis wird kein Anwalt zur Berufsausübung zugelassen.
Die Anwalts-Haftpflicht über exali.de versichert Anwälte bestmöglich und umfassend – auch bei Beratungsfehlern. Zudem kann die Versicherung durch optionale Leistungserweiterungen individuell über den notwendigen Pflichtversicherungsumfang hinaus an das Anwaltsbusiness angepasst werden, z.B. durch eine im digitalen Zeitalter immer wichtiger werdende Datenschutz- und Cybereigenschaden-Deckung.
Weiterführende Informationen:
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© Sarah Kurz – exali AG