Urteil: „Kaufen“ reicht als Beschriftung des Bestellbuttons nicht aus
Die Geschichte um die Button-Lösung scheint einfach kein Ende zu nehmen! Gerade in dem Moment, als es schien, dass sich die Wogen glätten und der Großteil der Webshop-Betreiber eine rechtssichere Beschriftung des Bestellbuttons gefunden hat, kommt der nächste große Aufreger: Das Amtsgericht Köln hat geurteilt, dass das Wort „Kaufen“ als Beschriftung für den Bestellbutton nicht ausreicht. Eine Entscheidung, die bei Experten für Verwunderung und Unverständnis sorgt.
Die Buttonlösung vor dem AG Köln
Der Verbraucher muss nicht zahlen: Das Urteil des AG Köln
„Kaufen“ beim Bestellbutton nicht rechtskonform
Bedeutung des Urteils für Webshop-Betreiber
Die Entscheidung des AG Köln und ihre Auswirkungen auf den Onlinehandel, sind heute Thema bei exali.de.
Buttonlösung: Strenge Richtlinien für den Onlinehandel
Um die Entscheidung des Gerichts zuordnen zu können, werfen wir zuerst einen Blick auf das Gesetz zur Button-Lösung, das bereits seit 2012 gültig ist. § 312 j Abs. 3 BGB schreibt vor, dass der Onlinehändler die Pflicht hat
„die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“
Damit der Verbraucher also versteht, dass er etwas bezahlen muss, wenn er die Bestellung abschickt, muss der Button „ gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sein.
Was Shopanbieter und Internetdienstleister in puncto Button-Lösung beachten müssen, hat exali.de-Gründer Ralph Günther auf seinem Blog zusammengefasst.
Die Buttonlösung vor dem AG Köln
Im Fall vor dem AG Köln (Urt. v. 28.4.2014, 142 C 354/13) ging es nun um den Kauf eines Zwangsvollstreckungskalenders im Abo, den ein Verbraucher nicht bezahlt hatte.
Die ganze Geschichte: Die Klägerin (Verkäuferin) hatte den Verbraucher (Beklagten) auf dessen Wunsch kontaktiert und ihm ein Angebot für den Bezug eines Zwangsvollstreckungskalenders unterbreitet.
In diesem Gespräch wurde der Verbraucher nicht nur über den Inhalt dieses Kalenders aufgeklärt, sondern auch über den Preis und die Kündigungsmöglichkeiten des Abonnements. Im Telefonat bestätigte der Verbraucher mündlich, dass er den Kalender bestellen möchte.
Daraufhin schickte ihm die Klägerin eine E-Mail zu, in der er noch einmal Informationen zur Preisgestaltung bekam sowie die Möglichkeit, den Kalender per Klick auf einen Link zu bestellen.
Der Text der Email lautete:
„12-monatiges Abonnement Schleswig Holstein/ Hamburg (print) für 198,00 Euro (der Preis versteht sich inkl. MwSt. und Versand).
Mit Ihrer Bestellung erklären Sie die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung und das Einverständnis mit unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (es folgt ein Link)
ZUM BESTELLEN UND KAUFEN NUR NOCH EINE BESTELLMAIL.
KLICKEN SIE HIERZU AUF FOLGENDEN LINK: (es folgt ein Link) “.
Der Verbraucher muss nicht zahlen: Das Urteil des AG Köln
Der Verbraucher klickte auf diesen Link. Dennoch entschieden die Kölner Richter, dass er den Kalender NICHT bezahlen müsse. Ihre Begründung:
Es sei „kein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien über den Bezug des Versteigerungskalenders zustande gekommen, da die Angebots E-Mail der Klägerin hinsichtlich der erforderlichen ausdrücklichen Zahlungsbestätigung nicht den an eine Bestellschaltfläche („Bestellbutton“) im elektronischen Geschäftsverkehr zu stellenden Anforderungen gemäß § 312 g Abs. 3 BGB entspricht.“
In einfachen Worten: Nach Meinung der Richter war es für den Käufer nicht klar verständlich, dass er sich mit Betätigung (= Klicken) des Links zu einer Zahlung verpflichtet. Dabei betonte das Gericht, dass durch die Kombination der Wörter „Bestellen“ und „Kaufen“ nicht eindeutig klar werde, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingehe.
„Kaufen“ beim Bestellbutton nicht rechtskonform
Eine Entscheidung, die für neue Rechtsunsicherheit in der Praxis sorgt. Denn in der Urteilsbegründung machten die Richter auch klar, dass „Kaufen“ als alleinige Beschriftung des Bestell-Buttons ebenfalls nicht rechtskonform ist:
„Für die alleinige Verwendung des Begriffes ‚Kaufen‘ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes. Die Verwendung des Wortes ‚Kaufen‘ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe.“
Bedeutung des Urteils für Webshop-Betreiber
Zunächst ist wichtig zu sehen, dass das Urteil nicht in direktem Bezug auf einen Onlineshop gefallen ist und nicht einfach allgemeingültig auf Webshops übertragen werden kann. Also erst mal kein Grund zur Panik!
Dennoch bringt die Entscheidung eine gewisse Unsicherheit beim Thema Button-Beschriftung mit sich. Rechtsanwalt Thomas Schwenke empfiehlt Webshop-Betreibern, vorsichtshalber zu reagieren, wenn ihre Bestellbuttons mit zwei Elementen wie „Bestellen und Kaufen“ beschriftet sind und gibt Tipps zur rechtssicheren Umsetzung.
Wirtschaftsjurist Martin Rätze hat das Urteil in seinem Blog ebenfalls ausführliche besprochen und gibt weitere Hintergrundinfos sowie eine persönliche Einschätzung des Richterspruchs.
Weiterführende Informationen:
- Neues Verbraucherrecht: Was Webshop-Betreiber beachten müssen, um Abmahnungen zu verhindern
- Urteil zum Widerrufsrecht bei Webshops: Wenn eine Waschmaschine zur Diskussion über Verbraucherrechte führt
- Garantiert verboten: Die 14-Tage Geld-zurück-Garantie
© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG