Schadenfall „Verpackungsabgabe“: Unternehmensberater klärt unzureichend über Verjährung auf

Um die Verpackungsabgabe wurde und wird in den vergangenen Jahren heftig und europaweit gestritten. Für Unternehmensberater ist dieses Beratungsfeld ebenso interessant wie komplex - und gerade hinsichtlich Fristen auch mit Risiken verbunden, wie das folgende Schadenbeispiel zeigt.
 

Für Unternehmensberater ist es nicht leicht, alle gesetzlichen Bestimmungen und Fristen genau im Blick zu behalten. Trotzdem ist ein Consultant natürlich in der Haftung, wenn er über wichtige Fristen unzureichend aufklärt. Eine Falschberatung kann dann schnell sehr teuer werden.

Beratung: Rückerstattungsansprüche von Verpackungsabgaben

In einem konkreten Fall beriet ein Unternehmensberater einen Getränkehersteller, der mögliche Rückerstattungsansprüche für zu viel gezahlte Verpackungsabgaben beim Dualen System Deutschland GmbH (DSD GmbH) geltend machen wollte. Dazu besaß der Consultant das nötige fachliche Knowhow sowie eine eigene Software zur Ermittlung der Rückerstattungsansprüche.

Obwohl es kurz vor Jahresende war, wurden die vom Kunden übergebenen Unterlagen rechtzeitig ausgewertet und ein Rückerstattungsanspruch ermittelt. In seinem Bericht wies der Unternehmensberater auf die mögliche „Verjährungsfalle“ bei der Einreichung der Unterlagen hin. Und dennoch: Der Getränkehersteller reichte die notwendigen Anträge verspätet ein – mit der Folge, dass die Rückerstattung der Gebühren mit Verweis auf die Verjährung der Ansprüche abgelehnt wurde.

Schadenersatzforderung wegen Fehlberatung

Nun könnte man zum beratenen Unternehmen sagen „Selbst schuld!“ und meinen, dass der Fall damit erledigt wäre. Nicht so in diesem Fall. Der Getränkehersteller machte gegen den Unternehmensberater einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Rückerstattungsanspruchs für die Verpackungsabgaben geltend, der ihm ohne Verjährungseinwand des DSD zugestanden hätte.

Seine Begründung: Der Unternehmensberater hätte ihn zur Vermeidung der Verjährung unzureichend aufgeklärt – sprich falsch beraten.

Die Anspruchsstellung (Schadensumme) belief sich auf ca. 160.000 Euro! Ein Betrag, der ohne entsprechende Berufshaftpflichtversicherung einem freiberuflichen Unternehmensberater schnell das berufliche Rückgrat brechen kann.

Gericht bestätigt in erster Instanz die Fehlberatung

Da der Unternehmensberater wie auch der Berufshaftpflichtversicherer die Forderung des Getränkeherstellers nicht für gerechtfertigt hielten, wurden die Ansprüche des Auftraggebers bestritten – zumal der Auftraggeber über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, die nach Ansicht des Consultants wie auch des Versicherers die Kenntnisse hätte besitzen müssen, auf die im Bericht angezeigte Verjährung durch rechtzeitiges Handeln entsprechend zu reagieren.

Der Auftraggeber sah das anders und machte die Schadenersatzforderungen gegen den Consultant gerichtlich geltend. Der Berufshaftpflichtversicherer des Unternehmensberaters trug dabei die Kosten des Verfahrens.

Sicherlich für viele überraschend: Das Gericht gab dem Unternehmen in erster Instanz Recht und bestätigte damit sowohl Schadenersatzanspruch als auch das Vorliegen einer Fehlberatung.

Consulting-Haftpflicht versichert Vermögensschäden

Durch die Consulting-Haftpflichtversicherung von exali sind derartige Ansprüche aufgrund einer Fehlberatung versichert. Typischerweise ergeben sich aus der Fehlberatung Vermögensnachteile (in diesem Fall der „verlorene“ Rückvergütungsanspruch) für den Kunden. Daher ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Grundbaustein der «Consulting-Haftpflicht».

Berufshaftpflicht zahlt auch Anwaltskosten

Der Schadenfall zeigt sehr gut die Wirkungsweise des Passiven Rechtsschutz im Rahmen der «Consulting-Haftpflicht». Der Berufshaftpflichtversicherer trägt nämlich nicht nur die Kosten für den Schadenersatz, sondern im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall auch die Rechtsverteidigungskosten (z.B. Anwalts-, Gutachter und Gerichtskosten).