Facebook, Instagram, Twitter & Co.: Die Risiken in sozialen Netzwerken im Überblick
Content Marketing ohne Social Media ist heute für die meisten Unternehmen, aber auch Freelancer:innen und Selbständige fast undenkbar. Egal ob Sie Facebook, Instagram oder YouTube zur Steigerung Ihrer Reichweite nutzen oder Business-Netzwerke wie LinkedIn oder XING, um neue Kundinnen oder Kunden, beziehungsweise Auftraggeber:innen zu finden. So unerlässlich wie soziale Netzwerke heute sind, so schnell können sie aber auch zum Risiko werden. In diesem Artikel haben wir deshalb die Businessrisiken von Social-Media-Kanälen genauer unter die Lupe genommen.
Impressumspflicht in Social Media
Wenn Sie geschäftsmäßig in sozialen Netzwerken aktiv sind, besteht dort auch die Impressumspflicht. Sie müssen also Ihr Impressum auch in Ihren Social-Media-Kanälen hinterlegen.
Facebook: Impressum einbinden
Facebook Fanpages haben unter dem Reiter „Infos“ ein eigenes Feld, in dem Sie ganz einfach das Impressum (am besten mit Verlinkung auf das Impressum auf Ihrer Webseite) hinterlegen können.
Instagram: Impressum einbinden
Instagram-Profile selbst verfügen über kein Impressums-Feld. Sie können aber einen Link zum Impressum auf Ihrer Webseite unter „Steckbrief“ einfügen. Wichtig ist hier, dass für Nutzer:innen klar erkennbar ist, dass es sich bei dem Link um das Impressum handelt. Entweder Sie verwenden daher im Link selbst das Wort Impressum (sprechender Link) oder Sie schreiben „Impressum:“ vor den Link.
Twitter: Impressum einbinden
Bei Twitter gibt es ebenfalls kein eigenes Feld für das Impressum. Hier sollten Sie in Ihrem Profil den Link zum Impressum im Feld „Biografie“ unterbringen. Da die Zeichenanzahl begrenzt ist, können Sie auch einen Linkverkürzer, zum Beispiel bit.ly, verwenden, um Platz zu sparen.
TikTok: Impressum einbinden:
Auch TikTok hat kein eigenes Feld für das Impressum – deshalb sollten Sie es wie bei Twitter und Instagram in Ihrer Profilbeschreibung integrieren. Wichtig ist hier ebenfalls, dass klar erkennbar ist, dass es sich um das Impressum handelt – entweder über eine gut lesbare Überschrift oder einen sprechenden Link.
Wie Sie ein rechtssicheres Impressum erstellen und worauf Sie außerdem bei Ihrem Webauftritt achten sollten, haben wir in folgendem Artikel für Sie zusammengefasst: Die Top 5 Abmahnrisiken auf der eigenen Website und wie Sie sie vermeiden
Instagram, Facebook, YouTube & Co: Achtung Urheberrecht!
Egal ob Sie Bild- und Videoinhalte auf der eigenen Webseite, in Ihrem Onlineshop oder auf sozialen Netzwerken verwenden: Das Urheberrecht gilt überall. Wenn Sie also für Ihren Facebook- oder Instagram-Post ein Produktbild verwenden, Ihr YouTube-Video mit Produktbildern untermalen oder auf Twitter ein GIF nutzen: Stellen Sie vorher IMMER sicher, dass Sie die Rechte an den verwendeten Bild- oder Video-Inhalten haben oder dass es sich um lizenzfreie Bilder oder Videos handelt. Prüfen Sie zudem bei allen Fremdinhalten (zum Beispiel gekaufte Bilder aus einer Datenbank wie Adobe Stock oder iStock oder Produktbilder von der:m Hersteller:in), ob die erworbenen Rechte auch die Veröffentlichung in sozialen Medien umfassen (erweiterte Social Media Lizenzen).
Wie Sie selbst Bilder von Ihren Produkten für Ihren Onlineshop erstellen können, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Produktbilder im Onlineshop: Tipps zur Erstellung und was Sie beachten sollten
Achtung Musikrechte!
Doch auch jenseits von Bildern oder Videos findet sich auf sozialen Netzwerken urheberrechtlich geschütztes Material. Dazu gehört unter anderem auch Musik! Wenn Sie beispielsweise auf TikTok oder Instagram ein kurzes Reel mit Musik unterlegen, kann dies auch eine Abmahnung nach sich ziehen – denn für Musik gibt es ebenfalls Lizenzrechte. Deshalb: Stellen Sie auch hier stets sicher, dass Sie entweder die Rechte an den verwendeten Musikstücken besitzen oder lizenzfreie Musik nutzen. Sowohl YouTube als auch Facebook, Instagram und TikTok haben dazu mittlerweile eigene Bibliotheken mit einer Auswahl an Musik und Tönen, die Sie nutzen können.
Alles Wissenswerte zu Musikrechten in sozialen Netzwerken haben wir außerdem in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Das sollten Sie über die Verwendung lizenzpflichtiger Musik auf TikTok, YouTube, Instagram und Co. wissen.
Twitter: Retweets, Zitate und Bilder
Twitter ist eine Besonderheit unter den sozialen Netzwerken, das liegt vor allem an zwei Dingen: Einmal an den Nutzer:innen, denn gerade Politiker:innen, Journalist:innen, Autor:innen, aber auch Freelancer:innen und Unternehmen aus den Bereichen Marketing, Illustrationen und Zeichnungen oder IT nutzen den Kanal bevorzugt als Sprachrohr. Zum anderen begründet sich diese Sonderstellung in der Funktionsweise von Twitter, denn hier gibt es neben den selbstverfassten Tweets als eigenen Content – auch Funktionen wie Retweet (also Teilen eines fremden Tweets mit den eigenen Follower:innen). Wie bei allen sozialen Netzwerken ist auch bei Twitter das Teilen sowie das Kommentieren und „Herzen“ (Liken) fremder Inhalte ebenso wichtig, wie das Posten eigenen Contents.
Retweets verletzen nicht das Urheberrecht
Bereits 2021 stellte das Amtsgericht Köln in einem Urteil (Amtsgericht Köln, Urteil v. 22.04.2021, Az. 111 C 569/19) fest, dass ein Retweet auf Twitter eine Nutzungshandlung darstellt, was den sogenannten Fall des „Embeddings“ verkörpert – so werden hier fremde Inhalte nicht kopiert, sondern in das eigene bestehende Social-Media-Profil eingebunden. Das gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Tweet ein Bild oder Video enthält. Anders sieht es aus, wenn Sie von dem Tweet einer:s anderen User:in einen Screenshot anfertigen und diesen auf Ihrem Profil teilen. Hierbei könnten Sie unter Umständen das Urheberrecht verletzen.
Tweets und Urheberrecht
Die hohe Kunst des Tweetens besteht darin, kurze aber prägnante Texte zu schreiben, die witzig sein, zum Nachdenken anregen oder auch ein Kommentar zu aktuellen Geschehnissen sein können. Da Twitter im Gegensatz zu anderen Netzwerken eine strenge Zeichenbeschränkung (Maximal 280 Zeichen) hat, müssen die Nutzer:innen gerade bei Wortspielen oder Witzen oft sehr kreativ werden. Doch wann ist ein Tweet tatsächlich eine persönliche geistige Schöpfung und wann einfach nur ein witziger Post wie jeder andere?
Das Oberlandesgericht Köln legte bereits 2016 in einem Urteil (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2016, Az. 6 U 120/15) fest, dass kürzere Texte auch höhere Anforderungen an die Originalität haben, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. So sind Abwandlungen von einfachen Redewendungen keine persönliche geistige Schöpfung. Achtung: Wenn Sie in Ihren Tweets allerdings ein Zitat verwenden, ohne die/den Urheber:in zu nennen, kann das wiederrum eine Verletzung des Urheberrechtes darstellen. Mehr dazu finden Sie auch in unserem Artikel über das Zitatrecht.
Eine gute Zusammenfassung, worauf Sie im Online-Marketing und sozialen Netzwerken achten sollten, finden Sie in diesem Interview mit Rechtsanwalt Carsten Schröder:
DSGVO und Social Media: Plug-ins
Wie auf Ihren eigenen Webauftritten gilt die Datenschutzgrundverordnung auch auf sozialen Netzwerken. Immer wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen die Regeln der DSGVO eingehalten werden. Soziale Netzwerke wie Facebook erheben jedoch oft personenbezogene Daten, ohne dass Sie als Seitenbetreiber:in dies beeinflussen können und ohne dass die Nutzer:innen es merken. Zum einen gibt es Social-Media-Plug-ins, die Funktionen aus den Netzwerken wie Liken, Teilen oder Kommentieren auch Webseiten ermöglichen. Genau wie jedem Plug-in (deutsch: anschließen) handelt es sich auch hier um ein externes Zusatzprogramm, dass eine bestehende Anwendung erweitert. Eigentlich eine praktische Funktion, die aber schnell zum Problem werden kann, wenn es um die Übertragung von Nutzerdaten geht.
Zum Like-Button von Facebook gab es hier vom Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereits ein richtungsweisendes Urteil (EuGH, Urteil vom 29.07.2019, Az: C-40/17) das besagt: Seitenbetreiber:innen sind für einen auf ihrer Webseite eingebundenen Like-Button im Sinne der DSGVO mitverantwortlich. Denn durch dieses Plug-in werden personenbezogene Nutzerdaten erhoben und an die Anbieter:innen (in diesem Fall Facebook) übertragen. Deshalb müssen Nutzer:innen dieser Datenerhebung explizit zustimmen, so der EuGH. Die Verantwortung in der Erhebung und Übertragung der Daten liegt hier bei den Seitenbetreiber:innen – die anschließende Verarbeitung und Nutzung der Daten dagegen bei den Datenempfänger:innen. Das Ergebnis dieses Urteils lässt sich auf die Plug-ins anderer Social-Media-Kanäle wie Twitter, Instagram, YouTube und so weiter übertragen.
Was bedeutet das EuGH-Urteil für Seitenbetreiber:innen?
Wenn Sie Plug-ins von sozialen Medien (zum Beispiel den Facebook-Like-Button) verwenden, sollten Sie diese so lange deaktivieren, bis die Nutzer:innen der Datenerhebung zustimmen. Die Zustimmung können Sie im Cookie-Banner integrieren, das den Besucher:innen Ihrer Webauftritte beim Aufruf Ihrer Seite angezeigt wird und in dem sie auswählen können, ob und in welchem Umfang sie der Datenerhebung und -verarbeitung zustimmen.
Eine weitere Möglichkeit ist die Zwei-Klick-Lösung: Hierbei binden Sie zunächst den Button (zum Beispiel den Like-Button) als reines Bild ein, sodass keine Nutzerdaten übermittelt werden. Über einen Mouseover-Text können Sie die User:innen schon vor dem ersten Klick über die datenschutzrechtliche Problematik informieren. Durch den ersten Klick darauf aktivieren die Nutzer:innen dann erst das Plug-in, der eigentliche Button wird nachgeladen und eine Serververbindung zu dem sozialen Netzwerk hergestellt. Klicken die User:innen ein zweites Mal darauf, wird erst die eigentliche Funktion des Buttons ausgelöst, es öffnet sich ein Fenster und die User:innen müssen sich beim sozialen Netzwerk anmelden, zum Beispiel bei Facebook. Erst dann werden die Daten übertragen.
Zusätzlich müssen Sie außerdem müssen mit den Bereitsteller:innen der Plug-ins eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 26 DSGVO schließen, in der geregelt ist, wer sich um die Beantwortung von Nutzeranfragen kümmert. In Ihrer Datenschutzerklärung müssen Sie zudem alle Dienste angeben, die Sie auf Ihrer Webseite einsetzen (Social-Plugins, Tracking-Tools etc.).
DSGVO und Facebook-Fanpages
Nicht nur zu den Social-Plug-ins, auch zum Betreiben einer Facebook Fanpage hat der EuGH bereits 2018 ein richtungsweisendes Urteil (EuGH Urteil vom 05.06.2018 – C-210/16) gefällt. Dieses besagt, dass die Betreiber:innen einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher:innen dieser Seite verantwortlich ist. Als Folge daraus hat Facebook eine Vereinbarung zum Datenschutz, die sogenannte Insights-Ergänzung, in die Nutzungsbedingungen einbezogen. An diese Ergänzung sollten Sie sich unbedingt halten. Außerdem müssen Sie eine Datenschutzerklärung bei Facebook hinterlegen (wie das geht, erfahren Sie nachfolgend) und in die verlinkte Datenschutzerklärung auf Ihrer Website eine eigene Passage zum Thema Social Media aufnehmen.
Datenschutzerklärungen in Social Media
Wie Sie Ihre Datenschutzerklärungen bei Facebook, Instagram oder Twitter hinterlegen können, erfahren Sie jetzt:
Datenschutzerklärung bei Facebook hinterlegen
Bei Facebook gibt es unter den Seiteninfos im Feld „Datenrichtlinie“ die Möglichkeit, einen Link zu Ihrer Datenschutzrichtlinie einzubinden. Datenschutzexpertinnen und -experten empfehlen außerdem, den Link zusätzlich in das Impressumsfeld einzufügen, zum Beispiel mit dem Hinweis „Hier finden Sie unsere Datenschutzerklärung.“
Datenschutzerklärung bei Twitter hinterlegen
Die Datenschutzerklärung für Twitter können Sie ebenfalls – wie das Impressum – nur im Feld „Biografie“ unterbringen, am besten mit einem verkürzten Link. Denn für die Beschreibung Ihres Profils, den Link zum Impressum und den Link zur Datenschutzerklärung haben Sie insgesamt nur 160 Zeichen zur Verfügung.
Datenschutzerklärung bei Instagram hinterlegen
Genauso wie das Impressum können Sie bei Instagram die Datenschutzerklärung in das Feld „Steckbrief“ einfügen.
Datenschutzerklärung bei TikTok hinterlegen
TikTok macht Betreiber:innen von berufsmäßigen Profilen die Integration der Datenschutzerklärung (und auch des Impressums) besonders schwer. Denn beide können nur in der Profilbeschreibung integriert werden, diese verfügt aber über eine Zeichenbegrenzung von maximal 80 Zeichen. Eine Lösung ist daher die Nutzung von Linkverkürzern oder aber Sie platzieren lediglich einen Link hier, der auf das Impressum und die Datenschutzerklärung auf einer externen Website weiterleitet.
DSGVO und Persönlichkeitsrechte: Fotos von Veranstaltungen und Mitarbeiter:innen
Auch bei Bildern von Firmenveranstaltungen ist Vorsicht geboten. Wenn Sie diese in sozialen Netzwerken veröffentlichen wollen, müssen Sie gemäß DSGVO die Erlaubnis der Personen einholen, die darauf zu sehen sind. Das gilt auch für Mitarbeiter:innen, Auftraggeber:innen oder Kooperationspartner:innen.
Auf der (rechts-)sicheren Seite sind Sie in jedem Fall, wenn Sie von allen Besucher:innen Ihrer Veranstaltung die schriftliche Erlaubnis dafür einholen, dass und für welchen Zweck Sie Fotos machen (Art. 6 Abs. 1 DSGVO). Da dies in der Praxis gerade bei größeren Veranstaltungen nicht praktikabel ist, behelfen sich Viele damit, dass sie im Einladungsschreiben zur Veranstaltung bereits darauf hinweisen, dass auf der Veranstaltung Fotos gemacht werden und dass und wo diese veröffentlicht werden. Zusätzlich kann noch ein Aufsteller mit dem Hinweis am Eingang zur Veranstaltung angebracht werden.
Ob dies den Ansprüchen der DSGVO genügt, darüber streiten sich Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten. Strittig ist vor allem das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht. Daher gilt: Jede:r muss für sich abwägen, welchen Aufwand und welches Risiko er beim Thema Fotos und Veranstaltungen in Kauf nehmen will.
Persönlichkeitsrechte von Mitarbeiter:innen
Auch unabhängig von Veranstaltungen gilt: Wenn Sie Bilder von Mitarbeiter:innen auf sozialen Netzwerken veröffentlichen wollen, holen Sie sich dafür stets das schriftliche Einverständnis. Das gilt sowohl für Postings, als auch Stories oder Reels und auch dann, wenn die Personen nur im Hintergrund zu sehen sind.
LinkedIn und XING: Die Risiken von Business-Social-Media
Business-Netzwerke wie LinkedIn oder XING unterscheiden sich von Facebook und Co. dahingehend, dass hier der Fokus ganz klar darauf liegt, neue Business-Kontakte zu knüpfen. So können Sie diese Kanäle zur Vernetzung mit anderen Selbständigen nutzen, aber auch zur Suche von neuen Auftraggeber:innen beziehungsweise Kundinnen und Kunden. Aber Achtung: Sowohl XING als auch LinkedIn haben sehr klare Regeln, was bezüglich der Kontaktaufnahme erlaubt ist. Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel über eine exali-Versicherungsnehmerin, der ein folgenschwerer Fehler unterlief: 7.500 Euro wegen Anfrage bei XING.
LinkedIn: Eigenes Profil und Business-Seite
Bei LinkedIn können Sie einmal sich als Person vorstellen. Das Wichtigste hier ist, dass Sie nicht nur darauf achten, Ihr Profil aktuell zu halten, sondern auch beispielsweise Ihre Arbeitserfahrung und Ihr Portfolio herausstellen. Zusätzlich empfiehlt sich außerdem ein Link zu Ihrem Webauftritt. Da es sich um Ihr persönliches Profil handelt, entfallen die Impressumspflicht, ebenso wie die Verlinkung der Datenschutzerklärung. Allerdings müssen Sie beim Posten von Bildern ebenso die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeiter:innen, Geschäftspartner:innen und Auftraggeber:innen beachten, wie auf anderen Netzwerken.
Wenn Sie LinkedIn als Selbständige:r oder Freelancer:in für Ihr Business nutzen möchten, empfehlen wir Ihnen diesen Artikel: Mit LinkedIn zu mehr Aufträgen
Wenn Sie eine eigene Seite für Ihr Business erstellen, gelten die gleichen Regeln wie auf anderen sozialen Netzwerken: Sie müssen ein Impressum und eine Datenschutzerklärung hinterlegen (am besten über einen Link) und bei Bild- und Videobeiträgen das Urheberrecht beachten. Die Erstellung einer Business-Seite ist bei LinkedIn generell immer möglich – für weitere Services (Werbeanzeigen) müssen Sie allerdings zahlen.
XING: Eigenes Profil und Business-Seite
XING war lange Zeit im deutschsprachigen Raum DAS Netzwerk im Business-Bereich. Auch wenn es mittlerweile was Reichweite und Aktivität betrifft, immer mehr von LinkedIn abgehängt wird, gibt es gerade für Unternehmen noch immer einen wichtigen Grund, XING zu nutzen: Kununu. Die Plattform, auf der Mitarbeiter:innen, Bewerber:innen und Geschäftspartner:innen Unternehmen bewerten können, ist vor allem für all diejenigen interessant, die Ihr Business um neue Mitarbeiter:innen erweitern wollen. Wer allerdings eine XING-Seite für sein Business haben möchte, muss für diese bezahlen – generell gelten dort dann aber dieselben Regeln bezüglich Impressum, Datenschutz und so weiter wie bei LinkedIn.
Social Media Gewinnspiele rechtssicher durchführen
Gewinnspiele in sozialen Medien sind bei Unternehmen beliebt, um Produkte oder Dienstleistungen bekannter zu machen und neue Kundinnen beziehungsweise Kunden zu gewinnen. Aber auch bei der Durchführung eines Gewinnspiels lauern Risiken. Generell gilt auch in sozialen Netzwerken das Gleiche wie für Gewinnspiele im Allgemeinen: Teilnehmer:innen müssen stets über die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzhinweise informiert werden und diesen auch zustimmen. Sie können diese entweder direkt in Ihrem Gewinnspielpost auf der jeweiligen Plattform integrieren (zum Beispiel als zweites Bild oder im Text) oder aber Sie bauen einen Link zu einer Webseite in den Post ein.
Jedes soziale Netzwerk verlangt zudem, dass Sie entweder im Post selbst oder in den Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen eine Freistellungserklärung einfügen, die eine Haftung des jeweiligen Kanals ausschließt. Diese kann folgendermaßen aussehen: „Das Gewinnspiel wird in keiner Weise von (Plattform] gesponsert, unterstützt oder organsiert. Ansprechpartner und Verantwortlicher für das Gewinnspiel ist allein … (Name und Anschrift des Unternehmens).“
Zudem gibt es für jedes soziale Netzwerk einige Besonderheiten, die es zu beachten gilt:
Facebook-Gewinnspiele
Diese Dinge sind tabu, wenn Sie ein Facebook-Gewinnspiel durchführen:
- Aufforderung der User:innen, den Beitrag in ihrer eigenen oder der Chronik ihrer Freund:innen zu teilen, um am Gewinnspiel teilzunehmen oder um die Gewinnchancen zu erhöhen
- Aufforderung der User:innen, eine:n Freund:in im Gewinnspiel-Post zu markieren, um am Gewinnspiel teilzunehmen
Erlaubt ist dagegen das Liken des Beitrags als Voraussetzung für die Gewinnspielteilnahme und das Hinterlassen eines bestimmten Kommentars unter dem Beitrag.
Instagram-Gewinnspiele
Auch hier dürfen Sie die Nutzer:innen nicht dazu auffordern, sich oder ihre Freund:innen auf dem Gewinnspiel zu markieren.
Twitter-Gewinnspiele:
Twitter möchte verhindern, dass das Netzwerk mit Spam geflutet wird oder sich die Reichweite eines Posts künstlich erhöht. Deshalb dürfen Sie in Ihren Gewinnspielen nicht zum Retweeten des jeweiligen Posts auffordern. Außerdem darf sich die Gewinnspielchance nicht erhöhen, wenn Nutzer:innen mit mehreren Accounts teilnehmen – so soll das Anlegen von Fake-Accounts verhindert werden. Beide Bedingungen sollten Sie ebenfalls in Ihren Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen aufführen.
Was Sie generell bei der Durchführung von Gewinnspielen beachten sollten – sowohl auf Social Media, als auch auf anderen Kanälen (Webseite, Onlineshop, Newsletter etc.) haben wir in folgendem Artikel ausführlich für Sie zusammengefasst: Marketingbooster Gewinnspiele
Zusammenfassung: Risiken in sozialen Netzwerken
Risiken in sozialen Netzwerken jetzt absichern
Sie sehen: Social Media eröffnet viele Chancen, birgt aber auch Risiken wie Rechtsverletzungen und Abmahnungen. Wenn Sie aufgrund Ihrer Social-Media-Aktivitäten abgemahnt werden oder die Rechte anderer verletzen, ist eine Berufshaftpflicht über exali an Ihrer Seite. Forderungen prüft der Versicherer erst einmal auf eigene Kosten. Unberechtigte Ansprüche werden auf Kosten der Berufshaftpflicht abgewehrt und berechtigte Schadenersatzforderungen bezahlt.
Unsere Versicherungen können Sie in wenigen Minuten online abschließen. Sie haben Fragen? Bei uns gibt es kein Callcenter und keine Warteschleife – unsere Kundenbetreuer:innen sind persönlich für Sie da. Sie erreichen Sie von Montag bis Freitag 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter der 0821 / 80 99 46 – 0.