Marketingbooster Gewinnspiele: Welche Risiken es gibt und wie Sie sie rechtssicher durchführen
Gewinnspiele sind die ideale Lösung, um die Bekanntheit und Beliebtheit Ihres Unternehmens zu steigern. Denn nicht nur die Gewinner:innen sondern auch alle Teilnehmer:innen setzen sich im Rahmen des Gewinnspiels mit Ihrem Unternehmen auseinander und entdecken so vielleicht, welche Vorteile Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt für sie hat. Und selbst wenn nicht, wäre es dann nicht in Ordnung, zumindest Ihren Newsletter an die Interessent:innen zu schicken? Ob das so einfach geht und was Sie bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels sonst noch beachten müssen…
Kein Gewinnspiel ohne Teilnahmebedingungen
Egal, ob Sie Ihr Gewinnspiel unter Newsletter-Abonnent:innen, Usern der eigenen Website oder unter Social-Media-Usern ausloben. Sie müssen auf jeden Fall Teilnahmebedingungen für Ihr Gewinnspiel erstellen und diese direkt beim Gewinnspiel mit angeben. Ansonsten droht eine Abmahnung. folgende Angaben müssen in den Teilnahmebedingungen enthalten sein:
- Teilnahmezeitraum (Beginn und Ende des Gewinnspiels)
- Wer veranstaltet das Gewinnspiel? (Ihr Unternehmen)
- Wer darf teilnehmen? Welche Einschränkungen gibt es?
- Wie kann teilgenommen werden?
- Wie und wann werden die Gewinner:innen ermittelt?
- Wo werden diese bekanntgegeben? (DSGVO kritisch)
- Wie lange werden die Daten der Teilnehmer:innen gespeichert? (DSGVO kritisch)
Diese Bedingungen müssen klar und deutlich, leicht zugänglich und ständig verfügbar sein, und zwar an den Orten, an denen auch das Gewinnspiel an sich erwähnt wird. Es reicht nicht aus, wenn Sie eine E-Mail mit diesen Informationen versenden oder diese zum Download anbieten. Bei beschränktem Platz kann allerdings ein deutlicher Verweis (z. B. Link direkt auf die Unterseite mit übersichtlichen Bedingungen) Abhilfe schaffen.
Grafik: Wie Sie Gewinnspiele rechtssicher durchführen
Bekanntgabe der Gewinner:innen: Niemals Kundendaten posten
Bei den letzten beiden Punkten aus der obigen Liste ist jedoch Vorsicht angebracht. Die Namen der Teilnehmer:innen einfach in Social Media zu posten, kann gegen die DSGVO verstoßen, da es sich dabei um personenbezogene Daten handelt. Durch das Posten machen Sie diese auch Dritten zugänglich und riskieren deswegen ein Bußgeld. Benachrichtigen Sie Gewinner:innen deswegen immer über eine private Nachricht. Sollte das auf der Plattform, die für das Gewinnspiel nutzen, nicht möglich sein (z.B. eigene Website), dann sollten Sie bei der Teilnahme die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erheben und den oder die Gewinner:in über diese benachrichtigen. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung dürfen Sie allerdings nicht die vollständige Adresse der Teilnehmer:innen erheben. Falls Sie die Preise per Post verschicken, sollten Sie die Anschriften der tatsächlichen Gewinner:innen natürlich im Nachgang einholen. Danach müssen Sie die Daten allerdings wieder löschen.
DSGVO: Teilnehmerdaten speichern und nutzen
Hier taucht allerdings bereits das nächste Problem auf. Adressen aus einem Gewinnspiel dürfen ausschließlich für dessen Abwicklung verwendet werden. Zudem dürfen sie nicht länger gespeichert werden, als es für das Gewinnspiels nötig ist. Halten Sie sich nicht daran, verstoßen Sie gegen die DSGVO und riskieren ein hohes Bußgeld. Zudem müssen Sie auch die Informationspflichten der DSGVO erfüllen. Für Ihr Gewinnspiel bedeutet das, dass sie über die Art und den Umfang der Datenverarbeitung im Rahmen des Gewinnspieles aufklären müssen. Bringen Sie diese Informationen an der Stelle unter, wo Sie die Daten der Teilnehmer:innen erheben, am besten im Rahmen der Teilnahmebedingungen. Ein Link auf Ihre Datenschutzerklärung, in der Ihr Umgang mit Kundendaten geregelt ist, ist ebenso empfehlenswert.
Ausnahme: Separate Anmeldung zum Newsletter beim Gewinnspiel
Trotzdem können Sie Gewinnspiele dazu nutzen, um die Zahl ihrer Newsletterabonnent:innen zu steigern. Dazu hat sich im Online-Marketing diese Vorgehensweise etabliert: Unter den Nutzungsbedingungen geben Sie zwei Möglichkeiten zur Interaktion an. Einmal können die Teilnehmer:innen einen Haken setzen, um den Teilnahmebedingungen zuzustimmen. Darunter, in einem extra Absatz, können diese zustimmen, dass sie in Zukunft Ihren Newsletter erhalten wollen. Darunter findet sich dann meist ein Button oder Link zum Absenden der Daten. Anschließend müssen Sie den Interessent:innen jedoch noch die Mail mit dem Double-Opt-In zur Bestätigung zusenden. Erst wenn diese erfolgt ist, dürfen Sie Ihren Newsletter versenden.
Wichtig: Das Newsletterabo darf keine zwingende Bedingung für die Teilnahme an Ihrem Gewinnspiel sein (Kopplungsverbot). Lediglich das Akzeptieren der Teilnahmebedingungen darf verpflichtend sein. Häufig werden solche Pflichtfelder mit einem Sternchen gekennzeichnet, das dann weiter unten erläutert wird.
Auch erlaubt: Gewinnspielteilnahme an Wareneinkauf koppeln
Die Teilnahme an einem Gewinnspiel an den Erwerb einer Ware oder Dienstleistung zu koppeln ist seit einigen Jahren ebenso gestattet, mit zwei Ausnahmen:
1:
Bei einem krassen Missverhältnis des Preises zum möglichen Gewinn kann die Promotionmaßnahme als unlauter gedeutet werden. Dazu reicht ein Verhältnis von 1:5000 (Warenwert 1 Euro: Preisgeld 5000 Euro) laut dem BGH (12.12.2013, Az. I ZR 192/12) allerdings noch nicht aus. Einen Fall, indem ein Gericht von einem solchen Missverhältnis ausging, gibt es bislang nicht.
2:
Wenn das wirtschaftliche Verhalten eine:r durchschnittlichen Verbraucher:in in unlauterer Weise durch die Kopplung beeinträchtigt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Teilnahmebedingungen nicht klar und deutlich sind und deswegen nicht klargestellt wird, was genau erworben werden muss, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Einfach ausgedrückt: Bei Angeboten mit leicht verständlichen Teilnahmebedingungen ist die Kopplung erlaubt.
BGH: Teilnahmebedingungen sind auch in der Werbung Pflicht
Bewerben Sie das Gewinnspiel zum Beispiel mit einer Anzeige oder Bannerwerbung, müssen Sie auch dort darauf hinweisen, dass Teilnahmebedingungen gelten und wo diese einzusehen sind. Vor allem, wenn diese Bedingungen „überraschend“ sind. Das urteilte der BGH (09.07.2009, Az. I ZR 64/07). Die Grundlage für das Urteil bildet § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG, das die Kommunikation rund um Gewinnspiele regelt:
„Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.“
Im vorliegenden Fall warb ein Discounter mit einem Gewinnspiel in seiner Printwerbung. In der Anzeige zum Gewinnspiel wurde nicht klargestellt, dass Minderjährige, Angestellte und Personen, die außerhalb Deutschlands wohnen, von der Teilnahme ausgeschlossen waren.
Durch die Art der Preise (Fahrräder, iPhones) sei es naheliegend, so der BGH, dass gerade Jugendliche an dem Gewinnspiel teilnehmen wollten. Die Teilnahmebedingungen, und damit auch der Ausschluss der Jugendlichen, waren lediglich auf einer Website zu finden, die nicht zwingend besucht werden musste, um an dem Gewinnspiel teilzunehmen. Nach der Ansicht des Gerichts ist eine solche Platzierung der Teilnahmebedingungen nicht ausreichend. Auch seien die Bedingungen „überraschend“, weil die Preise sich an eine ausgeschlossene Zielgruppe richteten, und es seien zwar Angestellte der eigenen Firma, nicht aber die von Kooperationspartnern ausgeschlossen worden. Die Klage war von einem Wettbewerber eingereicht worden, der das Vorgehen als unlautere Wettbewerbspraxis eingestuft hatte und zuvor bereits eine Abmahnung an die Beklagte gesendet hatte.
Der Rechtsweg ist (nicht immer) ausgeschlossen
Gerichte sind dazu da, strittige Sachverhalte zu klären. Gewinne aus (illegalen) Spielen und Wetten, sowie Spiel- und Wettschulden, lassen sich allerdings nicht einklagen. Das regelt § 752 BGB. Diese Regelung zielt vor allem auf Glücksspiele ab. Bei einem Glücksspiel setzen die Teilnehmer:innen Geld ein, um eine Chance zu erhalten, diesen Einsatz zu vervielfachen. Dieser monetäre Einsatz unterscheidet Glücksspiele von Gewinnspielen. Um ein Glücksspiel durchführen zu dürfen, brauchen Sie eine behördliche Genehmigung. Ein Gewinnspiel dürfen Sie einfach so veranstalten.
Dabei ist allerdings der Rechtsweg grundsätzlich eröffnet. Dem Gesetzgeber ist jedoch bewusst, dass Gewinnspiel-Teilnehmer:innen, die leer ausgingen, versuchen könnten, den:die Verantalter:in zu verklagen, was sowohl den Gerichten als auch den Veranstalter:innen nicht zumutbar ist. Deswegen dürfen Sie als Veranstalter:in den Rechtsweg ausschließen. Vorausgesetzt, das Gewinnspiel wurde korrekt durchgeführt und ist rechtlich einwandfrei. Diesen Ausschluss nehmen Sie am besten in Ihre Teilnahmebedingungen mit auf.
LG Hannover: Hinweis auf Ausschluss des Rechtsweges in den AGB ausreichend
So war es zum Beispiel bei einem Radio Gewinnspiel, indem der Sender ein Preisgeld versprach, wenn Hörer:innen einen 10-Euro-Schein mit einer bestimmten Seriennummer vorzeigen konnten. Zwei Hörerinnen hatten einen solchen Schein, allerdings wurden sie nicht in die Sendung durchgestellt, die Verbindung wurde unterbrochen. Um doch noch an das Preisgeld zu gelangen, reichten beide Klage beim Landgericht Hannover ein, diese wurde allerdings abgewiesen. Denn in den AGB des Senders fand sich der bekannte Hinweis auf den Ausschluss des Rechtsweges, der nach Ansicht des Gerichts auch wirksam war. Außerdem waren die AGB mit dem Ausschluss nicht nur auf der Webseite einsehbar und hätten auch ausgedruckt werden können, bei der Radiowerbung für das Gewinnspiel wurde zudem stets auf diese verwiesen. Da die Klägerinnen mit der Teilnahme auch kein Risiko hätten eingehen müssen, sind sie auch nicht in besonderem Maß schutzwürdig. Dieser Umstand hätte den Rechtsweg unter Umständen dennoch ermöglicht.
ÖLG Köln: Gewinnzusagen können eingeklagt werden
Anders verhält es sich mit dem Ausschluss des Rechtsweges, wenn ein Gewinn bereits zugesagt wurde. Gerade bei sogenannten Kaffeefahrten werden oft solche Zusagen gemacht. In vielen Fällen konnten sich die „Gewinner:innen“ nicht einmal erinnern, an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben. Trotzdem wurde ihnen ein Gewinn versprochen. Anstatt diesen direkt ausgehändigt zu bekommen, sollten sie dann allerdings an einer Verkaufsveranstaltung teilnehmen oder direkt etwas kaufen, um Ihren Gewinn zu erhalten. Den es am Ende dann natürlich gar nicht gab. Der Rechtsweg war laut Teilnahmebedingungen, Sie ahnen es, ausgeschlossen. Erst täuschen und sich dann hinter dem ausgeschlossenen Rechtsweg verstecken? Dieser Praxis schob das OLG Köln in seinem Urteil vom 18.03.2010 (AZ 21 U 2/10) den Riegel vor. Dass es sich bei dem „Gewinnspiel“ nur um eine Verkaufstechnik handelte, die lediglich eine Gewinnchance beinhaltete, war, wenn überhaupt, nur indirekt aus einem einzelnen Satz in einem langen Fließtext ersichtlich: "Diese [Gewinn-]Mitteilung wird gültig, wenn Ihre persönliche Losnummer identisch mit der gewinnenden Losnummer ist". In den Augen des Gerichts hätten das die Empfänger:innen nicht erkennen können. Die Schreiben wurden als Gewinnzusage im Sinne von § 661 a eingestuft, die Gewinne konnten eingeklagt werden. So kamen die Kläger:innen am Ende doch noch zu ihrem Preisgeld.
Teilnahmebedingungen: Ein Textbeispiel
Bei den Teilnahmebedingungen für Ihr Gewinnspiel gibt es also einiges zu beachten. Damit Sie sich ein umfassendes Bild davon machen können, wie rechtssichere Teilnahmebedingungen für Ihr Gewinnspiel aussehen können, finden Sie einen solchen Beispieltext auf der Website des Händlerbunds. Zudem gibt es Dienstleister, die rechtssichere Teilnahmebedingungen für Ihre Gewinnspiele anbieten. Der Datenschutzgenerator von Dr. Schwenke erleichtert zum Beispiel das Erstellen eigener Teilnahmebedingungen.
Muss ein Gewinnspiel als Werbung gekennzeichnet werden?
Nur wenn Sie Ihr Gewinnspiel in einen redaktionellen Kontext setzen, dieses also zum Beispiel im Rahmen eines Artikels hervorheben, müssen Sie dieses als „Werbung“ oder „Anzeige“ kennzeichnen. Das gilt ebenso, wenn die Preise von einem Dritten zur Verfügung gestellt, also gesponsert, werden, da dieser dann besonders positiv dargestellt wird. .
Gewinnspiele auf Social Media
Veranstalten Sie Gewinnspiele über Instagram, Facebook, Linkedin oder andere Social Media Plattformen, müssen Sie zusätzlich zu den gesetzlichen Vorgaben auch die dort geltenden Richtlinien beachten. Tun Sie das, darf die Plattform das Gewinnspiel löschen. Bei wiederholtem Verstoß kann die Plattform Ihr Profil auch sperren. Solange Sie nicht zusätzlich gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen, haben Sie allerdings keine Abmahnung zu befürchten.
Facebook: Tausche Like gegen Teilnahmechance
Facebook schreibt zum Beispiel vor, dass die Teilnahmebedingungen einen Passus enthalten müssen, in dem klargestellt wird, das Facebook mit dem Gewinnspiel in keinerlei Verbindung steht, sondern Sie als Betreiber:in dafür allein verantwortlich sind. Zudem dürfen Sie nicht verlangen, dass die User ihre Kontakte verlinken oder das Gewinnspiel auf der eigenen Pinnwand teilen. Ein „Like“ für das Gewinnspiel können Sie allerdings zur Teilnahmebedingung machen. Was es sonst im Umgang mit dem Like Button zu beachten gibt, können Sie im Artikel Urteile erlauben Abmahnungen wegen Facebook Page Plug-In nachlesen.
Instagram: Falsche Markierungen sind verboten
Auch bei Gewinnspielen auf Instagram müssen Sie in den Teilnahmebedingen darauf hinweisen, dass die Plattform in keiner Verbindung zum Gewinnspiel steht. Das verwundert kaum. Immerhin ist das Netzwerk ist ja mittlerweile Teil des Facebook-Imperiums. Außerdem dürfen Sie die Nutzer:innen nicht dazu auffordern, sich oder Freunde auf dem Gewinnspiel zu markieren.
Twitter: Bitte nicht retweeten
Twitter will nicht, dass das Netzwerk mit Spammitteilungen geflutet wird. Deshalb darf nicht zum Retweeten des Gewinnspiels aufgefordert werden. Zudem darf sich die Gewinnchance nicht erhöhen, indem man mit mehreren Accounts teilnimmt. So soll ein massenhaftes Anlegen von Fake-Profilen verhindert werden.
YouTube: Klarstellen, dass Plattform nicht beteiligt ist
Auch YouTube verlangt von Ihnen, dass Sie die Plattform von jeglicher Haftung und Verbindung mit dem Gewinnspiel freistellen. Lediglich bei von YouTube genehmigten Gewinnspielen, bei denen die Plattform als Partner auftritt, dürfen Sie auf diesen Passus verzichten. Außerdem müssen Sie auf die eigenen Teilnahmebedingungen von YouTube verlinken. Zudem dürfen Sie sich keine Nutzungsrechte an den Beiträgen der Teilnehmer:innen einräumen, wenn diese zum Beispiel einen kreativen Beitrag oder ein Video zur Teilnahme erstellen sollen. Es ist zudem nicht erlaubt, das Abonnieren des Kanals oder eine Interaktion (Like oder Dislike) an die Gewinnspielteilnahme zu koppeln.
Einfach erklärt: Social Media Richtlinien zu Gewinnspielen
Eine tolle Übersicht darüber, was auf den einzelnen Kanälen zu beachten ist, finden Sie in diesem Video von Gulden Röttger Rechtsanwälte. Darin gibt Rechtsanwalt Tobias Röttger einen leicht verständlichen Überblick, was auf den einzelnen Plattformer erlaubt sowie untersagt ist und verweist auf die jeweils geltenden Richtlinien:
Immer ein Gewinn: Die exali.de Berufshaftpflicht
Bei so vielen Regelungen und Richtlinien ist es nicht einfach, den Durchblick zu behalten. Sollten Sie beim Erstellen der Teilnahmebedingungen doch etwas vergessen haben und deswegen abgemahnt werden, schützt Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über exali.de vor den kostspieligen Konsequenzen. Der Versicherer prüft auf eigene Kosten, ob die Abmahnung rechtmäßig ist. Gerechtfertigte Abmahnungen werden vom Versicherer bezahlt, zu hohe Forderungen werden angepasst und ungerechtfertigte abgewiesen. Auch Schäden, die Dritten im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, sind vom Versicherungsschutz umfasst, zum Beispiel wenn (Kunden-)Daten verlorengehen oder Sie Urheberrechte oder Datenschutzrechte verletzen.
Bei Fragen zur idealen Absicherung Ihres Business wenden Sie sich gerne an die exali Kundenbetreuung. Unsere Versicherungsexpert:innen sind ohne Callcenter und Warteschleife direkt für Sie erreichbar.