Geheimhaltungspflicht: Redseliger Personalberater muss Schadenersatz zahlen

"Hättest du geschwiegen, wärst du Philosoph geblieben“. Consulting hat vor allem mit einer Sache zu tun: Diskretion. Wer als Berater tätig ist, der sollte wissen, dass seine Beratungsleistungen untrennbar mit seiner vertraglichen Verschwiegenheitspflicht verbunden sind. Und wer glaubt, er könne nach der Beendigung seines Beratervertrags ein munteres Lied über die Betriebsgeheimnisse seines ehemaligen Kunden anstimmen, der wähnt sich in trügerischer Sicherheit.

Verschwiegenheitsverstoß hat teure Folgen
Gericht lastet Maschinenbauer ein Mitverschulden an
Schutz für Berater: Consulting-Haftpflicht nach „All Risk-Prinzip“

Weshalb es wichtig ist, auch nach dem Vertragsende über bekannt gewordene Informationen Stillschweigen zu bewahren, und warum das auch dann gilt, wenn der Kunde während des Vertragsverhältnisses einen Rechtsverstoß begangen hat, zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt am Main – heute Thema auf der exali.de InfoBase.

Rechtsverstoß des Kunden hebt Verschwiegenheitspflicht nicht auf    

Ein Personalberater war von einem Maschinenbauer beauftragt worden, einen neuen Mitarbeiter für die Stelle eines strategischen Einkäufers zu suchen. Nachdem der Berater dem Kundenunternehmen das Bewerberprofil einer Kandidatin vorgelegt hatte, teilte ihm der Personalchef mit, dass man die Stelle nicht mit einer Frau besetzen wolle und die Bewerberin erhielt eine Absage.

Als der Vertrag zwischen dem Maschinenbauunternehmen und dem Headhunter beendet war und dieser sein Honorar erhalten hatte, informierte er die abgelehnte Bewerberin über die Gründe der Absage und ermutigte sie, einen Rechtsanwalt mit einer Schadenersatzklage zu beauftragen. Die Sache sei aus Sicht des Personalberaters so skandalös, dass eine Entschädigung angebracht sei.

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Verschwiegenheitsverstoß hat teure Folgen

Die Frau folgte seinem Rat und klagte erfolgreich gegen den Maschinenbauer wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dessen Rahmen die Klägerin eine Entschädigung von 8.500,00 Euro erhielt. Seine gutgemeinte Hilfestellung kam den Personalberater nun allerdings teuer zu stehen:

Das Maschinenbauunternehmen verklagte ihn auf Erstattung der Entschädigungsleistung. Zusammen mit der Entschädigung und aufgelaufenen Folgeaufwendungen waren der Firma Gesamtkosten von 11.500 Euro entstanden.

Zwar wurde die Klage in erster Instanz abgewiesen, jedoch verurteilte den Personalberater anschließend das OLG Frankfurt am Main zu Schadenersatz. (Az.: 16 U 175/13)

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Gericht lastet Maschinenbauer ein Mitverschulden an

Die Frankfurter Richter führten in ihrer Urteilsbegründung aus, der Personalberater habe seine Verschwiegenheits- und Treuepflichten gegenüber dem Kunden verletzt, als er der Bewerberin die Gründe für die Absage mitteilte.

Er sei insofern auch bei Rechtsverstößen seines Kunden an seine vertraglichen Pflichten gebunden. Der Schadenersatzanspruch des Maschinenbauers sei daher gerechtfertigt. Pikant an der Sache: Zuvor hatte der Headhunter offensiv mit seiner Diskretion geworben.

Obwohl der Personalberater aus Sicht der Richter die Bewerberin regelrecht dazu angestachelt hatte, zum Rechtsanwalt zu gehen, treffe das Kundenunternehmen ein erhebliches Mitverschulden. Schließlich habe der Maschinenbauer mit der Ablehnung der Bewerberin einen Verstoß gegen das AGG begangen und so den Stein ins Rollen gebracht.
Aus diesem Grund wurde der Berater „nur“ zur Zahlung eines Drittels der Gesamtkosten verurteilt.

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Schutz für Berater: Consulting-Haftpflicht nach „All Risk-Prinzip“

Der vorliegende Fall zeigt in aller Deutlichkeit, wie sehr sich Berater ihrer hohen Verantwortung gegenüber dem Kunden bewusst sein müssen. Schon eine kleine Unachtsamkeit kann schwerwiegende Folgen haben, für die sein Auftraggeber einen Schuldigen suchen wird.

Das bedeutet in der Praxis: Consultants brauchen eine branchenspezifische Berufshaftpflicht, die ihnen maßgeschneiderten Schutz bei Verstößen und Fehlern während ihrer Beratertätigkeit bietet. Diesen Schutz leistet die Consulting-Haftpflicht über exali.de.

Die exali.de Consulting-Haftpflicht sichert den Consultant nach dem „All-Risk-Prinzip“ individuell und bedarfsgerecht gegen Beratungsfehler ab.

„All-Risk“ oder auch „offene Deckung“ bedeutet, dass dabei alle beruflichen Risiken durch die Tätigkeit als Unternehmensberater, Personalberater und mit der entsprechenden Leistungserweiterung auch als Interim Manager versichert sind, ohne dass jede einzelne Tätigkeit benannt werden muss.

Einschränkungen ergeben sich nur durch explizite Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen.

Das hat den großen Vorteil, dass auch bei Projektwechseln und abweichenden Beratertätigkeiten Versicherungsschutz besteht. Vom Versicherungsumfang sind unter anderem umfasst:

Besondere Bedeutung im Hinblick auf bedarfsgerechten Versicherungsschutz hat auch die so genannte Nachhaftung.

Bitte beachten: Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann die Nachhaftung in Deutschland – abhängig von der Vertragsart – mehrere Jahre über das Ende des Beratervertrags hinaus nachwirken.
Die Nachhaftung ist über die exali.de Consulting-Haftpflicht auch dann versichert, wenn ein selbstständiger Berater seine Tätigkeit aufgibt und den Versicherungsvertrag kündigt.

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Weiterführende Informationen: