So geben Sie Lieferzeiten im Onlineshop richtig an

Wir kennen es selbst als Kunde beim Onlineshopping: Am liebsten wollen wir die Ware schon haben, wenn wir auf den Bestellbutton klicken. Da das nicht geht, wollen wir wenigstens so genau wie möglich erfahren, wann wir uns auf unser Paket freuen dürfen. Und hier kommen Sie als Onlinehändler ins Spiel: Sie müssen Lieferzeiten verpflichtend angeben. Wie Sie das am besten machen und welche Formulierungen tabu sind…

Unser Video zur richtigen Angabe von Lieferzeiten:

 
 

 

Warum müssen Onlinehändler Lieferzeiten angeben?

Die Grundlage für die Angabe der Lieferzeit sind die Regelungen zum Fernabsatzgeschäft. Denn dadurch muss der Onlinehändler gegenüber dem Verbraucher einige Informationspflichten erfüllen. Und zu diesen zählen auch die Liefer- und Leistungsbedingungen, also auch die Lieferzeit (§ 246 EGBG – Einführungsgesetz BGB).

Müssen Onlinehändler einen konkreten Liefertermin angeben?

Onlinehändler sind nicht verpflichtet, ein konkretes Lieferdatum anzugeben. Das wäre aufgrund vieler Faktoren, die die Lieferzeit beeinflussen, auch gar nicht möglich. Sie müssen aber auf jeden Fall Angaben zur Lieferzeit machen, also zum Beispiel einen Zeitraum in Tagen angeben.

Wie muss die Lieferzeit im Onlinehandel angegeben werden?

Dass die Lieferzeit angegeben werden muss, ist klar, aber wie? Zulässig sind diese Angaben:

Allgemein gilt: Der Verbraucher muss durch die Angabe der Lieferzeit erfahren, wann die Ware spätestens bei ihm eintreffen wird. Die Lieferzeiten müssen Sie aktuell halten, ansonsten kann es sich um eine Irreführung des Verbrauchers handeln.

Werktage oder Tage?

Grundsätzlich können Sie die Lieferzeit auch in Werktagen angeben. Allerdings könnte das zu Problemen führen, weil eventuell ein Werktag in einem Bundesland in einem anderen ein Feiertag ist. Daher ist es ratsam, die Lieferzeit in Tagen und nicht in Werktagen anzugeben.

Welche Lieferzeitangaben sind unzulässig?

Der Verbraucher muss durch einen Blick auf die Lieferzeitangabe erkennen können, wann das Produkt spätestens bei ihm ankommt. Deshalb sind alle Angaben verboten, die vage sind und den Liefertermin mehr oder weniger offen lassen. Dazu gehören:

Achtung:

Angaben wie „sofort verfügbar“, „sofort lieferbar“ oder „sofort versandfertig“ sind problematisch. Denn auch hier weiß der Kunde nicht, wie lange der Versand dauern wird. Die Angabe „sofort lieferbar“ ist außerdem irreführend, wenn das Produkt nicht tatsächlich am nächsten Werktag versandt werden kann.  

Auch dem Onlineshop von Media Markt wurde die Angabe „bald verfügbar“ bereits zum Verhängnis. Den Fall können Sie hier nachlesen: Lieferzeitpunkt zu ungenau: Urteil gegen Media Markt Online-Shop.

Wo müssen die Lieferzeiten angegeben werden?

Der Hinweis zur Lieferzeit muss im Onlineshop so platziert werden, dass der Kunde ihn wahrnehmen kann, bevor er den Bestellprozess einleitet, in dem er die Ware in den Warenkorb legt. Daher sollten Sie die Lieferzeiten schon auf der Produktseite angeben.

Was passiert, wenn die Lieferzeiten nicht richtig angegeben werden?

Wenn Sie Lieferzeiten im Onlineshop nicht korrekt angeben, können Sie abgemahnt werden. Zum einen von Verbraucherverbänden, da es sich um eine Irreführung des Verbrauchers handeln kann, zum einen auch von Konkurrenten und deren Anwälten wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht. Falsche Lieferzeitangaben werden häufig abgemahnt, weil Verstöße schnell zu finden sind, wenn Abmahnanwälte und –verbände die Onlineshops gezielt nach solchen durchsuchen.

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