Lieferzeitpunkt zu ungenau: Urteil gegen Media Markt Online-Shop
Ich bin doch nicht blöd! Oder doch?
Mit diesem Slogan warb einst der Elektronik-Riese Media Markt. Und nicht blöd war die Geschäftsidee, die Media Markt in seinem Online-Shop hatte. Kunden konnten das Samsung Galaxy S6 vorbestellen – erhalten würden sie es aber erst, sobald es lieferbar ist. Und genau dabei passierte dem Elektronik-Händler etwas, das im Nachhinein dann doch eher blöd war. Potenzielle Käufer des Smartphones bekamen während des Bestellvorgangs nämlich den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar!“ angezeigt. Das gefiel dem Verbraucherschutz gar nicht.
Auf Abmahnung folgt Gerichtsurteil
Es dauerte nicht lange, bis Media Markt eine Abmahnung ins Haus flatterte. Absender war die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Nachdem Media Markt sich gegen die Vorwürfe wehrte und die Abmahnung nicht hinnehmen wollte, zogen die Düsseldorfer Verbraucherschützer vor Gericht und klagten gegen den Online-Shop wegen unzulässiger Informationsangaben bei der Online-Bestellung. Wenn Verbraucher eine Ware im Internet bestellen, so die Verbraucherzentrale, müssten die Anbieter auch angeben, bis wann die Ware geliefert werde. Ein „bald verfügbar“ reiche aus ihrer Sicht nicht aus.
So sah es auch das Oberlandesgericht München, das in seinem Urteil vom 17.05.2018 (Az. 6 U 3815/17) gegen den Elektronikmarkt entschied. Die Kunden müssten vor dem Klick auf den Kauf-Button konkret darauf hingewiesen werden, bis wann die Ware spätestens geliefert werde, so das Gericht. Die Angabe „bald verfügbar“ nimmt dem Kunden die Möglichkeit, den Online-Shop wegen einer Lieferverzögerung belangen zu können. Die rechtliche Grundlage dazu bilden die Verbraucherrichtlinien von 2014.
Korrekte Angaben vs. Vorteile im Wettbewerb
Die Gerichtsentscheidung gegen Media Markt ist kein Einzelfall. Das Verbraucherrecht wird im Online-Handel sehr ernst genommen. Doch manche Anforderungen sind für Online-Händler schwer einzuhalten, schließlich geht es um eine möglichst gute Position im Wettbewerb. Im Fall von Media Markt wusste noch nicht einmal der Hersteller Samsung, wann genau das Smartphone präsentiert wird. Eine genaue Lieferangabe war deshalb schwierig.
Doch genau das verlangen die Verbraucherrichtlinien, was die Online-Händler vor ein Dilemma stellt: Wenn der Händler einen Termin zu weit in der Zukunft angibt, läuft er Gefahr, dass der Kunde bei einem anderen Händler kauft. Liegt der angegebene Termin zu nah, kann der Händler dem Lieferversprechen vielleicht nicht nachkommen, der Kunde ist unzufrieden und fordert im schlimmsten Fall Schadenersatz. Media Markt argumentierte vor Gericht zudem damit, dass die Methode, eine Ware anzubieten, die noch nicht verfügbar ist, gängige Praxis im Online-Handel sei und der Kunde gar nicht erwarte, dass ihm ein Lieferzeitpunkt genannt wird.
Kein genauer Lieferzeitpunkt: Wie formulieren Online-Händler richtig?
Ist die Entscheidung nun das Ende solcher „Reservierungs“-Angebote? Glücklicherweise nicht, denn das OLG München hat einen Lösungsvorschlag, der dem Beispiel Amazon folgt: Dem Kunden muss, wenn es sich um eine Reservierung handelt, deutlich gemacht werden, dass das Geld erst von seinem Konto abgebucht wird, wenn der Artikel auch geliefert wird.
Bei Amazon heißt es zum Beispiel: „Bestellen Sie jetzt, wir benachrichtigen Sie, sobald der Artikel verfügbar ist.“ Aber auch die Formulierung „jetzt reservieren“ dürfen Online-Shops verwenden. Entscheidend ist, dass der Kunde unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Reservierung handelt und nicht um eine Bestellung. Im Fall einer Bestellung müssen Online-Händler einen genauen Liefertermin angeben.
Auf Nummer Sicher mit einer Webshop-Versicherung
Abmahnanwälte, Verbraucherschützer und Konkurrenten machen vielen Online-Händlern das Leben schwer und suchen penibel nach den kleinsten Fehlern in Webshops. Abmahnungen und damit verbundene hohe Gerichtskosten und Schadenersatzforderungen sind daher keine Seltenheit. Mit einer speziellen Webshop-Versicherung lassen sich diese Risiken jedoch absichern. Die Webshop-Versicherung über exali.de bietet umfassenden Schutz im Bereich eCommerce. Damit sind nicht nur Wettbewerbsrechtsverletzungen wie im Fall von Media Markt sondern auch andere Rechtsverletzungen (zum Beispiel Urheberrechtsverletzungen) versichert.
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© Sebastian Neumair – exali AG