Die wichtigsten Informationen zum Coronavirus für Selbständige und Freelancer:innen
- Verbesserte Überbrückungshilfe – die Änderungen im Überblick
- Überbrückungshilfe III – Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Ende Juni 2021
- Unternehmerlohn als Neustarthilfe beschlossen
- Corona-Unternehmerlohn/außerordentliche Wirtschaftshilfe
- Aussetzung der Insolvenzantragsfrist verlängert
- Corona-Soforthilfe – Infos für Empfänger:innen
- Corona-Hilfe kommt bei Selbständigen nicht an
- Umfrage – Solo-Selbständige besonders hart von der Coronakrise betroffen
- Keine Corona-Soforthilfe für private Nutzung
- Erhöhung Kurzarbeitergeld, Steuerentlastungen und Abmahnungen
- Warnung vor falschen Soforthilfeanträgen
- Ansturm auf KfW-Kredite – ab Montag Auszahlung möglich
- Änderungen im Insolvenzrecht und im Gesellschaftsrecht
- Corona Notpaket der Bundesregierung
- Antworten aus der Experten-Telko des VGSD
- Was passiert, wenn Freelancer:innen oder Selbständige selbst in Quarantäne müssen?
- Was ist, wenn Mitarbeiter:innen unter Quarantäne gestellt werden?
- Was ist, wenn Angestellte wegen Corona krankgeschrieben sind?
- Wie sieht es mit dem Verdienstausfall des Selbständigen aus?
- Was passiert, wenn Freelancer:innen in einem Projekt arbeiten, das unterbrochen wird?
- Was passiert, wenn ein Projekt komplett gecancelt wird?
- Welche KfW Kredite gibt es für „Corona-Geschädigte“?
- Welche staatlichen Hilfen gibt es für Selbständige und Unternehmen?
- Was tun die einzelnen Bundesländer für Unternehmen und Selbständige in der Corona-Krise?
- Experteninterview zum Thema Corona und Selbständigkeit
- Linkliste: Wo finden Selbständige und Freelancer:innen Informationen zum Thema Corona?
Update 21.01.21: Verbesserte Überbrückungshilfe – die Änderungen im Überblick
Nach viel Kritik von Verbänden und Selbständigen wird die Überbrückungshilfe III nachgebessert. Das sind die Verbesserungen:
Neustarthilfe für Soloselbständige (siehe Update vom 16.11.2020)
- Die Neustarthilfe beträgt 50 Prozent (bisher waren 25 Prozent vorgesehen) des Referenzumsatzes (in der Regel 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019). Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro (statt 5.000 Euro).
- Sie wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet und auch nicht bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags berücksichtigt.
- Antragsberechtigt sind jetzt auch unständig Beschäftigte, also zum Beispiel Schauspieler:innen.
Vereinfachung der Überbrückungshilfe III (siehe Update 15.12.2020)
- Antragsberechtigt sind nun alle Unternehmen und Selbständigen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben (bisher waren es 40 Prozent).
- Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro sind antragsberechtigt (bisher 500 Millionen).
- Der Förderhöchstbetrag wird von maximal 500.000 Euro auf 1,5 Millionen monatlich erhöht, Abschlagszahlungen auf bis zu 100.000 Euro.
- Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
- Zu den förderfähigen Kosten zählen neben Umbaukosten für Hygienemaßnahmen jetzt auch Investitionen in Digitalisierung (zum Beispiel für Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops.)
Hier sehen Sie die aktuellen Corona-Hilfen im Überblick:
Auszahlung der Überbrückungshilfe III
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III (und der Neustarthilfe) soll ab Ende Januar möglich sein, die Auszahlung soll Ende Februar/Anfang März starten. Mehr Infos finden Sie unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Update 15.12.: Überbrückungshilfe III – Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Ende Juni 2021
Die Überbrückungshilfe II für (Solo-)Selbständige und Freiberufler:innen läuft noch bis zum 31.12.2020. Nun wird sie als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Das sind die Neuerungen:
- Für die Monate November und Dezember 2020 erhalten auch diejenigen Unternehmen die Überbrückungshilfe, die im Vergleich zum Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von 40 Prozent (bisher waren es 50 Prozent) erlitten haben und keinen Zugang zur November- und/oder Dezember-Hilfe hatten.
- Der Förderhöchstbetrag wird von monatlich 50.000 auf 500.000 Euro erhöht. Außerdem sind ab sofort alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz antragsberechtigt (zuvor galt eine Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen).
- Soloselbständige können künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen und erhalten die 5.000 Euro Neustarthilfe (siehe Update 16.11.)
- Der Katalog erstattungsfähiger Kosten (siehe Update 24.07.: Corona-Soforthilfe – Infos für Empfänger) wird um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für die Umsetzung des Hygienekonzepts bis 20.000 Euro erweitert. Marketing- und Werbekosten sind maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben in 2019 förderfähig. Abschreibungen von Wirtschaftsgütern sind bis zu 50 Prozent förderfähig.
- Betriebe aus der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
- Es soll einen Sonderfonds für die Kulturbranche geben, dazu sind aber noch keine Einzelheiten bekannt.
Die Beantragung der Überbrückungshilfe III erfolgt weiterhin über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Der Antrag erfolgt wie bisher über Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen. Ausnahme: Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können den Antrag über ELSTER stellen.
Update 16.11.:Unternehmerlohn als Neustarthilfe beschlossen
Finanzminister Scholz und Wirtschaftsminister Altmaier haben sich auf einen Unternehmerlohn geeinigt, der als „Neustarthilfe“ bezeichnet wird. Der VGSD (Verband der Gründer und Selbständigen) spricht von „Unternehmerlöhnchen“ und „Unternehmeralmosen.“ Denn für sieben Monate von Dezember 2020 bis Juni 2021 sollen Selbständige einmalig höchstens 5.000 Euro erhalten, als maximal 714,29 Euro im Monat. Anders als die bisherigen Überbrückungshilfen darf die Neustarthilfe jedoch für Lebenshaltungskosten, private Miete und Krankenversicherung verwendet werden und wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Voraussetzungen: Die maximale Neustarthilfe bekommen Selbständige, die in sieben Monaten 2019 einen Umsatz von mehr als 20.000 Euro hatten und deren Umsatz in den sieben Monaten von Dezember 2020 bis Juni 2021 um mehr als die Hälfte eingebrochen ist.
Rückzahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Daher kann es sein, dass sie anteilig zurückgezahlt werden muss, wenn die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 doch besser laufen als erwartet.
Mehr Infos zur Neustarthilfe und eine erste Einschätzung gibt es hier auf der Seite des VGSD.
Im Video sprechen wir mit Dr. Andreas Lutz, dem Vorstandsvorsitzenden des VGSD, über Überbrückungshilfen, Novembergeld und Neustarthilfe und über die Voraussetzungen, die Einschätzung des VGSD und weitere Forderungen an die Politik:
Update 30.10.: Corona-Unternehmerlohn/außerordentliche Wirtschaftshilfe
Die Überbrückungshilfen für Selbständige gehen an der Realität vorbei – das wird seit ihrer Einführung kritisiert. Denn zwar sind Soloselbständige auch antragsberechtigt, allerdings dürfen die Hilfen nicht als Unternehmerlohn, für Lebenshaltungskosten und private Mieten verwendet werden. Das heißt, für Soloselbständige, die kaum Betriebskosten haben, läuft die Überbrückungshilfe ins Leere.
Kommt der fiktive Unternehmerlohn?
Daher fordern Selbständigenverbände und Betroffene dringend die Einführung eines sogenannten fiktiven Unternehmerlohns. Dabei handelt es sich um eine Art Kurzarbeitergeld für Selbständige. Das heißt, Selbständigen wird ein monatlicher Betrag ausgezahlt, den sie zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verwenden können.
Seit 21.10. kann nun die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember gestellt werden. Bei dieser gibt es zwar leichte Verbesserungen, zum Beispiel bezüglich der Umsatzrückgänge, die nachgewiesen werden müssen, jedoch wieder keinen Unternehmerlohn. Es besteht jedoch Hoffnung. Laut verschiedener Medienberichte diskutiert das Bundeswirtschaftsministerium derzeit über die Einführung eines Unternehmerlohns. Über dessen Höhe ist noch nichts bekannt.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Betroffene des zweiten Lockdowns
Im Rahmen der Überbrückungshilfe soll es für die durch den zweiten Lockdown „von temporären Schließungen erfassten“ Selbständigen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe geben, die im Rahmen der Überbrückungshilfe ausgezahlt wird. Der Erstattungsbetrag beträgt bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats.
Hier finden Sie die FAQ des Bundesministeriums der Finanzen zur Außerordentlichen Wirtschaftshilfe/Novemberhilfe.
Update 02.10.: Aussetzung der Insolvenzantragsfrist verlängert
Im März wurde die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen ausgesetzt, die durch die Corona-Pandemie insolvenzreif geworden sind und bei denen Aussicht auf Sanierung durch staatliche Hilfen bestand. Ursprünglich galt diese Regelung bis 30. September. Jetzt hat die Bundesregierung sie bis zum 31. Dezember verlängert.(Update: Die Aussetzung wurde nun erneut bis Ende Januar 2021 verlängert).
Aber Achtung: Die Verlängerung gilt nur für Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Bedingung für den Aufschub ist, dass der Grund für die Insolvenz die Corona-Pandemie ist und eine Aussicht auf Sanierung besteht. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, müssen seit 1. Oktober wieder die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist einhalten.
Update 24.07.: Corona-Soforthilfe – Infos für Empfänger:innen
An der Corona-Soforthilfe für Selbständige gibt es viel Kritik, vor allem von Seiten von Verbänden. Sie sei zu bürokratisch und realitätsfern, zum Beispiel weil sie nicht für Lebenshaltungskosten und Umsatzausfälle verwendet werden darf und nur von Steuerberatern beantragt werden kann, denn – so Andreas Lutz, Vorstandsvorsitzender des VGSD, „viele kleine Selbständige machen ihre Steuer selbst.“ Die Antragskosten seien daher oft höher als die Hilfen selbst. Außerdem dauere es zu lange, bis die Hilfen ausgezahlt würden. Von den 50 Milliarden Euro, die der Bund als Soforthilfe für Kleinunternehmer:innen, Soloselbständige und Freiberufler:innen von März bis Juni zur Verfügung gestellt hatte, wurde bis Ende Juni nicht einmal ein Drittel ausgezahlt.
Ärger um mögliche Rückzahlung der Überbrückungshilfe
Empfänger:innen der Soforthilfe berichten außerdem von Rückzahlungsforderungen. In einigen Bundesländern seien im Nachhinein die Förderkriterien geändert worden oder diese seien unklar, sodass Selbständige aus Unwissenheit von falschen Förderbedingungen ausgehen. In Nordrhein-Westfalen wurde jeder Vierte der über 400.000 Soforthilfe-Empfänger:innen aufgefordert, die konkrete Verwendung des Geldes nachzuweisen. Einige erhielten bereits die Aufforderung, einen Teil oder die komplette Soforthilfe zurückzuzahlen. Nach heftigen Protesten hat das Land NRW jedoch die Prüfungen gestoppt. Soforthilfe-Empfänger:innen, die bereits angeschrieben wurden, müssen erst einmal nicht reagieren.
Anwälte raten, erst einmal keine Rückzahlungen zu leisten, bis das Verfahren geklärt ist. Denn einmal zurückgezahltes Geld bekommt man schwer wieder zurück. Wer Soforthilfe beantragen will, sollte die Förderungsbedingungen genau prüfen. Die Bundesregierung hat angekündigt, gemeinsam mit den Bundesländern Lösungen für die Probleme zu finden.
Überbrückungshilfe: Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe sind laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter anderem:
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb
- Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
- Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
- Der:die Antragsteller:in darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben
Überbrückungshilfe: Welche Kosten werden gefördert?
Förderfähige Kosten sind demnach:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
Hier finden Sie die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe zum Download als PDF. Dort gibt es auch Infos zur Berechnung der Förderhöhe.
Hier finden Sie mehr Informationen zur Überbrückungshilfe:
Update 09.06.: Corona-Hilfe kommt bei Selbständigen nicht an
Die Corona-Hilfen für Selbständige kommen nicht dort an, wo sie benötigt werden, sagt der VGSD. Von den angekündigten 50 Milliarden Soforthilfen seien bisher nur 12 Milliarden ausgezahlt worden, gleichzeitig werden hohe Rückforderungen gestellt. Gemeinsam mit 25 weiteren Berufsverbänden hat der VGSD daher eine Bundestagspetition gestartet und fordert einen Neustart: Die Soforthilfen müssen verlängert, rechtssicher ausgestaltet und neben laufenden Betriebskosten auch die Lebenshaltung, Miete und Krankenversicherung als notwendige Ausgaben anerkannt werden. Selbständige müssen beim Wiederaufbau ihrer Unternehmen und gegebenenfalls ihrer Altersvorsorge unterstützt werden.
Wenn Sie die Forderungen des VGSD unterstützen wollen, können Sie hier die Petition mitzeichnen.
Update: 29.05.: Umfrage – Solo-Selbständige besonders hart von der Coronakrise betroffen
Einer Umfrage zufolge trifft die Coronakrise Solo-Selbständige besonders hart. Jeder vierte rechnet in den nächsten zwölf Monaten mit dem Aus. Bei circa 60 Prozent der rund 16.000 Befragten ist der monatliche Umsatz um mehr als 75 Prozent eingebrochen. Jedoch gibt es auch gute Nachrichten: Je digitalisierter das Business von Solo-Selbständigen ist, umso weniger kann ihnen die Krise anhaben. Drei Viertel der wenig digitalisierten Selbständigen konnten ihre Tätigkeit durch Corona nicht mehr ausüben, bei den hochdigitalisierten waren es nur 28 Prozent.
Update: 14.05.: Keine Corona-Soforthilfe für private Nutzung
Haben Selbständige auch Anspruch auf die Corona-Soforthilfe, wenn ihre private Existenz gefährdet ist? Mit dieser Frage hat sich das Verwaltungsgericht Köln beschäftigt. Es ging um den Fall einer Solo-Selbständigen aus Nordrhein-Westfalen, die die Soforthilfe von 9.000 Euro dafür nutzen wollte, um Ihren privaten Lebensunterhalt zu sichern und Miete und Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Sie argumentierte, dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeiten momentan kein Geld verdiene und daher ihre private Existenz bedroht sei. Das VG Köln wies den Antrag ab. Die Corona-Soforthilfe sei ausschließlich dafür gedacht, die Unternehmensexistenz zu sichern. Selbständige müssten nachweisen, dass die wirtschaftliche Existenz ihres Unternehmens gefährdet ist. Dem sei die Solo-Selbständige nicht nachgekommen. Für die private Existenzsicherung müssen Selbständige Arbeitslosengeld II beantragen.
Update 24.04.: Erhöhung Kurzarbeitergeld, Steuerentlastungen und Abmahnungen
Das Kurzarbeitergeld wird erhöht. Je nach Bezugsdauer werden bis zu 80 Prozent des Lohnausfalls ausgeglichen, bei Beschäftigten mit Kindern bis zu 87 Prozent (bislang 60 bzw. 67 Prozent). Ab 1. Mai bis Jahresende dürfen Kurzarbeiter:innen außerdem ein Einkommen bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Zudem sollen kleine und mittelständische Unternehmen steuerlich entlastet werden: Sie dürfen erwartete Verluste mit den bereits für 2019 geleisteten Steuer-Vorauszahlungen verrechnen.
Abmahnungen wegen Masken
Im Zusammenhang mit Corona gibt es die ersten Abmahnungen. Auf Grund der angekündigten Maskenpflicht in Deutschland fertigen viele Unternehmen nun Masken aus Stoff, Zellulose oder anderen Materialien und verkaufen diese. Aber Achtung: Bei der Bezeichnung und Bewerbung der Masken müssen Sie aufpassen, denn da selbstgenähte Masken nicht den Schutz medizinischer Masken bieten, können Aussagen wie „bietet Schutz vor Coronavirus“ wegen Irreführung abgemahnt werden. Außerdem dürfen selbstgefertigte Masken nicht als „Atemschutzmaske“, „Mundschutz“ oder „Mundschutzmaske“ bezeichnet werden. Unproblematisch sind dagegen Begriffe wie „Mundbedeckung“ oder „Mund- und Nasenmaske.“
Außerdem versucht ein österreichisches Unternehmen derzeit, die Bezeichnung „Spuckschutz“ für sich zu beanspruchen und verschickt diesbezüglich Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung. Das Unternehmen verweist dabei auf eine Eintragung der Marke „Spuckschutz“ beim Österreichischen Patentamt mit Wirkung auch für Deutschland. In den Abmahnungen wird eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro und eine pauschaler Schadenersatz von 15.000 Euro angesetzt. Die Experten und Expertinnen von ihr-law.de halten diese Markenanmeldung jedoch für „wirtschaftlich sinnlos.“ Denn die Bezeichnung „Spuckschutz“ ist rein beschreibend und bietet keinerlei Hinweis auf die Herkunft der Marke. Eine entsprechende Abmahnung ist daher unrechtmäßig.
Update 03.04.: Warnung vor falschen Soforthilfeanträgen
Kriminelle nutzen die derzeitige Lage aus und versuchen mit angeblichen Soforthilfeanträge an Unternehmensdaten zu kommen. Dafür werden Firmen auf falsche Internetseiten gelockt und aufgefordert, Daten einzugeben. Auf den Seiten werden hohe Summen und eine schnelle Auszahlung versprochen. Teilweise rufen die Betrüger sogar bei Unternehmen an, geben sich als Mitarbeiter:innen offizieller Stellen aus und verweisen auf die gefälschten Seiten. Oder sie melden sich bei Unternehmen, die wirklich einen Antrag auf Soforthilfe gestellt haben, und verlangen eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro. Um nicht Opfer der Kriminellen zu werden, sollten Sie Folgendes beachten:
- Beantragen Sie Soforthilfe ausschließlich bei den offiziellen Stellen (Ministerien der Bundesländer, Landesförderbanken). Diese werden niemals unaufgefordert Anträge verschicken.
- Geben Sie nie am Telefon sensible Unternehmensdaten preis. Wenn Sie sich nicht sicher sind, lassen Sie sich den Namen des Anrufers geben und rufen Sie zurück.
- Sie müssen weder einen Vorschuss noch Bearbeitungsgebühren für die Soforthilfe zahlen. Die Anträge sind kostenlos. Wenn Sie zu entsprechenden Zahlungen aufgefordert werden, handelt es sich um Betrug.
- Fragen Sie im Zweifel immer bei den zuständigen Behörden oder bei der Polizei nach.
Wie Cyberkriminelle die Corona-Krise ausnutzen, erfahren Sie in unserem Artikel: Cyberkriminalität während der Corona-Pandemie.
Update 02.04.: Ansturm auf KfW-Kredite – ab Montag Auszahlung möglich
Ab kommenden Montag (06.04.) ist eine Auszahlung der KfW-Kredite möglich. Dann erwartet die KfW einen noch größeren Ansturm als bisher. Bis heute wurden bereits 2.500 Anträge mit einem Gesamtvolumen von 10,6 Milliarden Euro gestellt. Die KfW rechnet damit, dass 50 Milliarden auf jeden Fall noch erreicht werden, auch 100 Milliarden stünden im Raum.
Auch die Auszahlung der Soforthilfen der Bundesländer nimmt langsam Fahrt auf. Bislang wurden circa 374.000 Anträge in elf Bundesländern gestellt, rund 1,3 Milliarden Euro wurden bereits ausgezahlt. Für das Milliarden-Hilfsprogramm, das die Bundesregierung für Selbständige und Freiberufler^:innen beschlossen hat, gingen bislang 1,1 Millionen Anträge ein und 1,8 Milliarden wurden ausgezahlt.
Weitere Informationen zu den KfW-Krediten und Nothilfen finden Sie weiter unten in diesem Artikel.
Update 26.03.: Änderungen im Insolvenzrecht und im Gesellschaftsrecht
Aufgrund der Corona-Krise wird vorübergehend das Insolvenzrecht geändert. Die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote (Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz, für die Geschäftsführer:innen persönlich haften) werden bis zum 30.09. ausgesetzt, wenn die Corona-Krise für die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung verantwortlich ist. Dabei wird angenommen, dass wenn ein Unternehmen am 31.12.2019 noch zahlungsfähig war, die Insolvenz mit der Corona-Pandemie zu tun hat.
Um sicherzustellen, dass Unternehmen während der Corona-Krise handlungs- und beschlussfähig bleiben, werden unter anderem auch das Gesellschafts-, Genossenschafts- und Vereinsrecht geändert, sodass Versammlungen ohne körperliche Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt und auch ohne Versammlung Beschlüsse gefasst werden können.
Die detaillierten Änderungen können Sie hier auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nachlesen.
Update 23.03.: Corona Notpaket der Bundesregierung
Die Bundesregierung bringt aufgrund der Corona-Krise ein Multimilliarden Hilfspaket auf den Weg, das am Freitag vom Bundesrat abgesegnet werden soll. Für Unternehmen und Selbständige wird es diese Hilfen geben:
- Selbständige und kleine Firmen: Für Kleinbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigte gibt es 9.000 Euro für drei Monate, für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Das Geld soll es schnell und unbürokratisch ohne Nachweis geben, um laufenden Verpflichtungen wie Mietzahlungen nachzukommen. Die Betroffenen müssen lediglich versichern, dass sie durch die Coronakrise nicht mehr liquide sind. Insgesamt stellt die Bundesregierung 50 Milliarden für Kleinunternehmen und Selbständige bereit. Wo die Zuschüsse beantragt werden können, ist noch nicht klar. Sobald sich dazu etwas Neues ergibt, erfahren Sie es hier.
- Kündigungsschutz für Mieter:innen: Eine Kündigung durch den Vermieter für gewerbliche und private Räumlichkeiten soll verboten werden, wenn Einkommensausfälle dazu führen, dass keine Miete mehr gezahlt werden kann. Konkret bedeutet das, dass Mietschulden im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses führen dürfen. Die Mieter:innen sollen dazu keinen komplizierten Nachweis erbringen müssen, der Zusammenhang zwischen Corona und der Nichtzahlung der Miete werde vermutet.
- Kurzarbeit: Wenn Unternehmen Mitarbeiter:innen in Kurzarbeit schicken müssen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des Lohns, bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Außerdem bekommen die Unternehmen die Sozialbeiträge erstattet. Aufgrund der neuen Regelung kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind, bisher war es ein Drittel.
- Zahlungsaufschub für Kleinstunternehmen: Für Kleinstunternehmen (als auch für Verbraucher:innen) gibt es die Möglichkeit, „bedeutsame Dauerschuldverhältnisse (z. B. Strom, Telekommunikation) vorübergehend auszusetzen, damit gewährleistet ist, dass Betroffene nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, weil sie krisenbedingt ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können.
Mehr zum Hilfspaket der Bundesregierung erfahren Sie hier. Infos zu weiterer finanzieller Hilfe, zum Beispiel zu den KfW-Notkrediten, können Sie weiter unten im Artikel nachlesen:
Update 18.03.: Antworten aus der Experten-Telko des VGSD
Gestern fand eine Experten-Telko des VGSD (Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V.) mit Rechtsanwalt Dr. Stephan Lüke statt, der wichtige Fragen von Selbständigen zum Thema Corona, Absage von Veranstaltungen, Auftragsrückgängen und Hilfsmöglichkeiten beantwortet hat Einige Fragen und Antworten daraus haben wir Ihnen hier zusammengefasst:
Ich bin als Dienstleister:in von der Absage einer Veranstaltung betroffen und verliere wichtige Aufträge. Welche Entschädigungsansprüche habe ich?
Da die Veranstaltungen gesetzlich verboten sind, greift der Fall der Unmöglichkeit, weil die Veranstaltung nicht durchgeführt werden darf. Dadurch entfällt sowohl die Leistungspflicht, weil die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, als auch die Gegenleistung, also die Zahlung. Man ist daher gestellt als wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Ein Verschulden kann dem Veranstalter im Fall einer Absage der Veranstaltung wegen des Coronavirus nicht vorgeworfen werden, daher sind auch Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Das gilt beispielsweise für Messebauer, die ihre Leistung nicht erbringen können, da die Messe nicht stattfindet.
Etwas anders liegt der Fall, wenn Sie als Dienstleister:in die Leistung erbringen könnten. Also beispielsweise ein Caterer Essen für die Veranstaltung liefern sollte. Denn er könnte zwar noch liefern, allerdings könnte der Veranstalter nichts mit der Leistung anfangen. Hier ist es so, dass derjenige, der eine Leistung bestellt, das Verwendungsrisiko trägt. Daher müsste der Veranstalter trotzdem das Catering bezahlen. Das muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden. Denn eventuell greift hier auch die Möglichkeit, den Vertrag aufgrund des Wegfalls der Vertragsgrundlage zu lösen. Möglich wäre dann auch eine Verschiebung des Liefertermins, wenn die Veranstaltung nachgeholt wird.
Da in dieser Ausnahmesituation Dienstleister:innen aber jetzt ihre Ausgaben haben und jetzt ihr Geld brauchen, sollten sie versuchen, mit dem Vertragspartner zu verhandeln und eine Lösung zu finden, mit der beide leben können, um einen langwierigen Rechtsstreit zu verhindern.
Ich führe selbst Veranstaltungen durch oder biete Kurse an und meine Teilnehmer:innen sagen reihenweise ab. Wie ist die Rechtslage?
Dann gilt der Grundsatz der Vertragstreue. Also wenn Sie den Teilnehmern vertraglich ein Stornierungsrecht eingeräumt haben, müssen Sie sich auch daran halten. Wenn Veranstaltungen (wie momentan) behördlich verboten sind, dann müssen Teilnehmer:innen jedoch nicht stornieren, denn Sie als Veranstalter:in sind ohnehin verpflichtet, die Veranstaltung abzusagen und den Teilnehmenden ihr Geld zurückzuzahlen.
Wenn Sie beispielsweise für eine Veranstaltung einen Speaker gebucht haben, wird der Vertrag auch rückabgewickelt, da dieser seine Leistung nicht erbringen kann. Sie müssen diesen dann auch nicht bezahlen.
Wie können Selbständige zumindest finanzielle Entlastung erhalten, also zum Beispiel Steuervorauszahlungen oder Krankenversicherungsbeiträge reduzieren?
Es gibt erste gesetzliche Krankenkassen, die ganz auf die Beitragszahlungen im laufenden Monat verzichten. Mindestbeiträge werden jedoch trotzdem fällig werden und die Krankenkassen werden sich später auch ihr Geld zurückholen. Es lohnt sich aber, die Krankenkassen zu kontaktieren, diese haben wohl auch Anweisungen, in der jetzigen Ausnahmesituation kulant zu sein. Wichtig: Sie müssen jeden Monat neu bei der Krankenkasse anfragen, sonst kann es sein, dass Sie in Zahlungsverzug geraten.
Wenn Sie privat versichert sind, ist es leider schwieriger, Beitragsreduzierungen zu erreichen, da die Beiträge nicht umsatzabhängig berechnet werden. Jedoch können Sie auch hier Ihre Krankenkasse kontaktieren und auf Kulanz hoffen.
Für die Steuervorauszahlungen gibt es momentan noch keine Informationen. Aber es ist wahrscheinlich, dass auch die Finanzämter kulant sind. Auch hier sollten Sie nachfragen. Wichtig: Wenn sie eine Herabsetzung beim Finanzamt erreichen und das Jahr dann doch ganz gut läuft, müssen Sie unbedingt das Finanzamt informieren, weil sonst Bußgelder wegen Steuerhinterziehung drohen.
Kann ich eine Zwischenrechnung stellen, wenn ich eine Leistung schon teilweise erbracht habe?
Das hängt vom Vertragsinhalt ab, was dort zur Fälligkeit und Rechnungsstellung vereinbart wurde. Wenn das im Vertrag vorgesehen ist, besteht kein Grund, keine Zwischenrechnung zu stellen. Bei einer Bezahlung auf Stundenbasis, wird es häufig so sein, dass der Auftragnehmer, sobald er die Leistung erbracht hat, auch abrechnen darf. Wenn es um größere Projekte geht, sind Zahlungen meist erst nach Abschluss des Projekts fällig, dann wird es schwierig, zwischendurch eine Zahlung zu verlangen.
Die gesamte VGSD-Experten-Telko können Sie sich hier anhören.
Weitere wichtige Informationen für Freelancer:innen und Selbständige rund um den Coronavirus finden Sie nachfolgend:
Was passiert, wenn Freelancer:innen oder Selbständige selbst in Quarantäne müssen?
Dann erhalten sie eine Zahlung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Höhe berechnet sich prozentual auf Basis des Einkommens des letzten Jahres. Wenn sie beispielsweise vier Wochen in Quarantäne bleiben müssen, haben sie Anspruch auf ein Zwölftel ihres Vorjahresverdienstes.
Wie kommen Selbständige und Freelancer:innen an die Zahlung?
Der Deutsche Anwaltsverein rät Betroffenen, sich mit einer Kopie der Quarantäne-Anordnung und einer Bescheinigung des Finanzamtes über ihren Jahresverdienst direkt an das Gesundheitsamt zu wenden und sofort auf Entschädigung zu pochen. Das Amt weist die Forderung dann an die zuständigen Behörden weiter. Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Anlaufstellen. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt drei Monate. Sammellisten oder vorgefertigte Anträge für Betroffene gibt es aber bislang nicht. Zudem ist offen, wie schnell Betroffene eine Entschädigung erhalten werden: Es gibt für solche Abläufe schlichtweg noch keine Präzedenzfälle. (Quelle: Börse online)
Außerdem können die Betriebsausgaben, zum Beispiel Miete, in angemessener Höhe erstattet werden. Den Antrag dazu können Sie im Fall einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen.
Was ist, wenn Mitarbeiter:innen unter Quarantäne gestellt werden?
Wenn ein:e Mitarbeiter:in wegen der Anordnung von Quarantäne nicht arbeiten kann, gibt es eine Entschädigungszahlung vom Staat laut Infektionsschutzgesetz. Beantragt wird diese ebenfalls beim zuständigen Gesundheitsamt.
Was ist, wenn Angestellte wegen Corona krankgeschrieben sind?
Dann gilt, wie bei anderen Krankheiten auch, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das heißt, Arbeitgeber:innen müssen für sechs Wochen den Lohn weiterzahlen. Danach übernimmt in der Regel die Krankenkasse und zahlt Krankengeld an den:die Arbeitgeber:in.
Wie sieht es mit dem Verdienstausfall des:der Selbständigen aus?
Wenn Aufträge ausbleiben, trägt der:die Selbständige dieses Risiko meist selbst. Wenn es bereits Verträge gibt, die von Ihrem:Ihrer Auftraggeber:in wegen Corona gekündigt werden, müssen diese im Einzelfall betrachtet werden. Dann kommt es unter anderem auf die Regelungen zum Rücktrittsrecht und die vereinbarten Kündigungsfristen an.
Was passiert, wenn Freelancer:innen in einem Projekt arbeiten, das unterbrochen wird?
Wenn der Betrieb zumacht, in dem der:die Freelancer:in arbeiten sollte, dann gerät der Betrieb in Annahmeverzug. Der:die Freelancer:in behält seinen:ihren Anspruch auf Gegenleistung, also seinen:ihren Anspruch auf Bezahlung. Diese kann sich aber verspäten bis der Betrieb wieder aufmacht.
Was passiert, wenn ein Projekt komplett gecancelt wird?
Wenn es bereits einen bestehenden Vertrag gibt, muss dieser, einschließlich der AGB, betrachtet werden. Danach richten sich dann die Ansprüche des Freelancers oder der Freelancerin. Falls es sich, wie in vielen Fällen, um einen Werkvertrag handelt, und dieser wird gekündigt, behält der:die Freelancer:in seinen:ihren Anspruch auf Vergütung, abzüglich dessen, was er:sie sich dadurch erspart, dass er:sie nicht bis zum Ende arbeiten muss (also zum Beispiel Fahrt- oder Personalkosten).
Welche KfW Kredite gibt es für „Corona-Geschädigte“?
Update: Seit Montag, den 23.03. können die KfW-Notkredite über die Hausbank beantragt werden. Die Mittel dafür sind unbegrenzt und stehen kleinen, mittelständischen und Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert: Bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen gibt es eine Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent. Außerdem gibt es niedrigere Zinssätze.
Zum Corona Maßnahmenpaket der Bundesregierung gehört es, mit Kreditprogrammen der KfW kurzfristig die Liquidität von Unternehmen zu sichern.
Über alle Kreditmöglichkeiten bei der KfW können Sie sich hier informieren.
Für junge Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, gibt es beispielsweise den ERP-Gründerkredit. Zudem bereitet die KfW gerade ein Sonderprogramm vor. Dafür sollen die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln deutlich verbessert werden und sollen bei Betriebsmitteln bis zu 80 Prozent und bei Investitionen bis zu 90 Prozent betragen. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Wann das Sonderprogramm startet, ist noch nicht klar. Es muss zudem noch von der Europäischen Kommission genehmigt werden.
Wie Sie schnell an einen Hilfskredit kommen und was Sie zu einem Banktermin unbedingt mitbringen müssen, erklärt Unternehmensberaterin Gertrud Hansel im Interview:
Weitere Tipps zur Businessplanung in der Corona-Krise und finanzieller Hilfe gibt es hier zum Nachlesen.
Welche staatlichen Hilfen gibt es für Selbständige und Unternehmen?
Die EU hat angekündigt, einen Hilfsfond von 25 Milliarden für Unternehmen zur Verfügung zu stellen.
In Deutschland sollen die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst werden. Außerdem sollen Sozialbeiträge zukünftig zu 100 Prozent erstattet werden. Die Bezugsdauer soll von 12 auf 24 Monate ausgeweitet werden. Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld und der Beantragung gibt es auf dieser Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Update: Hier erfahren Sie alles zum Thema Kurzarbeitergeld beantragen.
Laut Bundeswirtschaftsminister Altmaier soll ein „umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ gespannt werden. „Es gibt keine Grenze nach oben bei der Kreditsumme, die die KfW vergeben kann“, sagte Bundesfinanzminister Olaf Scholz.
Zudem hat die FDP die Bundesregierung aufgefordert, Kleinunternehmern und Selbständigen Bargeld auszuzahlen, damit sie nicht in die Insolvenz abrutschen. (Auf Länderebene ist Bayern dieser Forderung zuvorgekommen und hat entsprechende Pläne angekündigt.) Die ersten notwendigen Maßnahmen wären außerdem die Stundung von Steuervorauszahlungen und die Abschaffung der Vorfälligkeit der Sozialversicherung. Inwieweit die Bundesregierung diesen Vorschlägen nachkommt, ist bisher noch nicht klar.
Was tun die einzelnen Bundesländer für Unternehmen und Selbständige in der Corona-Krise?
Auch die einzelnen Bundesländer werden in der nächsten Zeit Hilfen für Unternehmen und Selbständige bereitstellen.
Der Bayerische Wirtschaftsminister hat in einer Pressekonferenz diese Hilfen für Bayern zugesagt:
- Es soll einen bayerischen Schutzschirm für Unternehmen geben.
- Für die kleinen Betriebe vom Ein-Mann- bzw. Ein-Frau-Betrieb bis zu 250 Mitarbeiter:innen, die kein Geld mehr auf dem Konto haben und denen die Pleite droht, wird ein Härtefallfond eingerichtet, über den diese innerhalb weniger Tage bis zu 30.000 Euro Sofortgeld bekommen können. Dazu können Sie über die Regierungen einen Schnellantrag stellen.
- Parallel dazu gibt es die Darlehensmöglichkeiten über die Hausbanken, die wiederum abgesichert sind über die LfA Kredite und Bürgschaften des Freistaats Bayern. Kleinere und mittlere Betriebe werden in erster Linie über die LfA bedient werden, größere über die KfW.
- Erster Ansprechpartner für alle Unternehmen, Selbständige und Freelancer:innen ist die Hausbank.
Hinweis
Hier können Sie die Corona Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung beantragen. Und hier finden Sie weitere Informationen rund um das Bayerische Hilfspaket: LfA Förderbank Bayern.
Experteninterview zum Thema Corona und Selbständigkeit
Wir haben mit dem Fachanwalt für Unternehmensrecht Fabian A. H. Kappe über aktuelle Fragen zum Thema Corona, Selbständige und Freelancer:innen gesprochen. Unser Video können Sie sich hier ansehen:
Linkliste: Wo finden Selbständige und Freelancer:innen Informationen zum Thema Corona?
Wir werden diesen Artikel fortlaufend aktualisieren und Sie über die Sozialen Medien auf dem Laufenden halten. Darüber hinaus haben wir hier einige Links mit weiteren Informationen zusammengestellt:
Corona Soforthilfe und andere finanzielle Unterstützung
- Hilfsmaßnahmen des Bundesministeriums für Wirtschaft
- Notkredite der KfW
- Corona Soforthilfe Bayern
- Staatliche Finanzhilfen in den nördlichen Bundesländern
- Übersicht Soforthilfen der einzelnen Bundesländer
- Beantragung von Kurzarbeitergeld Bundesagentur für Arbeit
- Adressen und Formulare zu Soforthilfen der einzelnen Bundesländer
- Corona-Krise: Tipps zur Businessplanung und finanziellen Hilfe für Selbständige
- Corona-Hilfe für Startups und Gründer:innen
Corona Erkrankung und Quarantäne
- Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit
- Ablaufplan bei Verdacht auf Corona
- Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- Risikobewertung und Fallzahlen Robert Koch Institut
- Meldepflicht Verdachtsfälle
Rechtliches
Homeoffice und digitales Arbeiten
- Coronavirus - Unsere Schutzmaßnahmen im Unternehmen: Bericht von homepage-baukasten.de
- Homeoffice-Guide von t3n
- Gratis-Business-Software von Microsoft und Google
- Apple Apps für Homeoffice und Homeschooling
- Voraussetzungen und Regeln für Homeoffice
- Datenschutz und Arbeitsrecht im Homeoffice
Weitere Informationen
- VGSD Verband der Gründer und Selbständigen
- Projektwerk
- Solcom Freiberufler Blog
- freelancermap Freelancer Blog
Corona und Datenschutz
Der Datenschutz soll der Bekämpfung von Corona nicht im Wege stehen, sagen Datenschützer:innen. Daher rechtfertige die Pandemie die umfassende Speicherung personenbezogener Daten. Demnach dürfen personenbezogene Informationen zu Fällen gespeichert werden „in denen eine Infektion festgestellt wurde oder Kontakt mit einer nachweislich infizierten Person bestanden hat.“ Das gilt auch für Mitarbeiter:innen, die sich im relevanten Zeitraum in einem vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Jedoch dürfen Arbeitgeber:innen nicht allen Beschäftigten mitteilen, welcher Kollege oder welche Kollegin mit Corona infiziert ist. Gleichzeitig seien aber Mitarbeiter:innen zu warnen, die direkten Kontakt zu einem:einer Infizierten hatten. Auch von Gästen und Besuchern dürfen entsprechende Daten erhoben werden. Alle Daten müssen aber vertraulich behandelt und spätestens nach Ende der Pandemie gelöscht werden. Hier finden Sie die entsprechenden Informationen des BfDI.
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