Bilder rechtssicher verwenden: Alle Infos im Überblick

Was wäre der eigene Blog, die Webseite oder der Onlineshop ohne Bilder? Ziemlich langweilig und farblos. Gute Bilder werten jeden Webauftritt auf und tragen einen großen Anteil zur positiven User Experience bei. Doch wer Bilder einfach so verwendet, ohne die Bildrechte genau zu prüfen und sich über die entsprechenden Regeln zu informieren, drohen Abmahnungen und hohe Kosten. Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema Bildrechte wissen müssen und wie Sie Bilder (möglichst) rechtssicher für Ihren Internetauftritt verwenden.

Was sind Bildrechte?

Bildrechte sind die Rechte der Urheber:innen an einem Bild,  diese sind meist die/der Fotograf:in oder bei Zeichnungen die/der Illustrator:in oder Grafikdesigner:in. Die Urheber:innen alleine dürfen entscheiden, was mit dem Bild passiert. Wichtig zu wissen: Die/der Rechteinhaber:in kann das Urheberrecht nicht abtreten, das heißt, es verbleibt immer bei der- oder demjenigen, die/der das Werk erstellt hat. Lediglich die Nutzungsrechte, zum Beispiel das Recht zur Veröffentlichung oder das Recht zur Bearbeitung, können andere von der Urheberin oder vom Urheber erwerben.

Welche Rechte haben Urheber:innen eines Bildes?

Generell hat die/der Urheber:in, also die/der Fotograf:in eines Bildes, folgende Rechte:

Fremde Bilder verwenden: Die wichtigsten Regeln

Wer Bilder von anderen in einem Blog, auf einer Website, in einer Präsentation oder sonst irgendwo verwenden will, muss also die Nutzungs- beziehungsweise Lizenzrechte für ein Foto erwerben und sich an die von den Urheber:innen festgelegten Regeln bezüglich der Urheberpersönlichkeitsrechte und der Verwertungsrechte halten. Hier haben wir die wichtigsten Regeln zum Bildrecht zusammengefasst:

Bilder aus der Google Bildersuche

Über die Google Bildersuche finden Sie zu jedem Thema das richtige Bild. Aber auch für die Bilder, die Sie im Netz finden, gilt selbstverständlich das Urheberrecht. Das heißt, Sie dürfen diese Bilder nicht einfach ohne Erlaubnis der/des Urheber:in verwenden.

Neben der einfachen gibt es bei Google noch die erweiterte Bildersuche. Dort können Sie Bilder nach verschiedenen Nutzungsrechten filtern, beispielsweise „frei zu nutzen oder weiterzugeben“ oder „frei zu nutzen oder weiterzugeben – auch für kommerzielle Zwecke“. Das heißt, dort können Sie gezielt Bilder suchen, bei denen die/der Urheber:in auf bestimmte Rechte verzichtet hat, und diese für Ihre Website nutzen. Aber Vorsicht: Laut Urheberrechtsgesetz hat ein:e Urheber:in immer das Recht auf Namensnennung (Urheberbenennungsrecht). Wie und wo genau Sie die/den Urheber:in nennen müssen, gibt das Gesetz leider nicht klar vor, wodurch wiederum rechtliche Probleme entstehen können. Mehr zur Urhebernennung erfahren Sie weiter unten im Text.

Bilder aus kostenlosen Bildportalen

Neben Google gibt es auch eine Reihe Bildportale, bei denen Sie Bilder kostenlos herunterladen können wie beispielsweise Pixabay oder Unsplash. Wichtig ist hier: Auch in diesen Portalen gibt es Regeln für die Veröffentlichung und Nennung der Urheber:innen. Oft variieren die Nutzungsbedingungen von Bild zu Bild (abhängig von der/dem jeweiligen Urheber:in), daher ist es wichtig, sich immer die entsprechenden Lizenzbedingungen durchzulesen.

Achtung:

Bildbearbeitungsportale wie Canva oder Piktochart stellen Nuzter:innen eine kostenfreie Bild-Auswahl zur Erstellung von Grafiken zur Verfügung – diese Bilder stammen ebenfalls aus kostenlosen Bildportalen. Daher sollten Sie auch hier die Lizenzbedingungen der Bilder im jeweiligen Portal prüfen.

Bilder aus kostenpflichtigen Bildportalen

Für kostenpflichtige Bildportale wie Getty Images, Adobe Stock oder Shutterstock gilt ebenfalls:

Lesen Sie sich die Nutzungsbedingungen der Anbieter:innen genau durch und halten Sie sich exakt an diese Vorgaben. Denn auch hier  gibt es häufig verschiedene Nutzungsbedingungen und Preismodelle für ein Bild. Zum Beispiel existiert eine Lizenz für die Nutzung des Bildes zur Illustration der Webseite und eine erweiterte (teurere) Lizenz beinhaltet auch die Verwendung des Bildes in den Social Media Kanälen.

exali Schadenfall: Klage trotz Einhaltung der Nutzungsbedingungen

Leider gibt es dabei jedoch keine 100-prozentige Sicherheit, wie wir bei exali erfahren mussten. Wir hatten vor einigen Jahren Bilder über das mittlerweile abgeschaltete Bildportal aboutpixel gekauft. In den Nutzungsbedingungen stand, dass die/der Urheber:in des Bildes entweder direkt am Bild oder im Impressum genannt werden muss. Wir haben uns daraufhin für das Impressum entschieden und dort den Urhebervermerk wie in den AGB vorgeschrieben mit Rückverlinkung auf das Bildportal vorgenommen. Daraufhin erhielten wir nach einiger Zeit eine Abmahnung eines berüchtigten Abmahnanwaltes, der die Fotografin des Bildes vertrat. Alle Einzelheiten zu unserem aboutpixel Schadenfall können Sie hier nachlesen. So viel sei aber verraten: Der Richter war am Ende der Meinung, dass die Nutzungsbedingungen von aboutpixel nicht dem Urheberrecht entsprechen und die Urhebernennung direkt am Bild erfolgen hätte müssen.

Einige Jahre später zeichnet nun ein aktuelles Urteil vom 29. September 2022 ein anderes Bild vom Sachverhalt. Das Oberlandesgericht Frankfurt kam zu dem Schluss, dass ein Verzicht der/des Urheber:in auf ihr/sein Nennungsrecht im Rahmen der Lizenzbedingungen eines Bildportals keine unangemessene Benachteiligung darstellt  (OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2022, Az. 11 U 95/21). Ein Berufsfotograf hatte wie die Fotografin in unserem Fall, gegen die Kundin des Bildportals fotolia Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gestellt. Sie hatte sein Bild verwendet, ohne ihn namentlich zu nennen. Seine Ansprüche wurden jedoch abgewiesen.

Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts hatte der Kläger im Rahmen des geschlossenen Vertrags mit fotolia auf sein Nennungsrecht verzichtet. Dieser Verzicht wird im Vertrag ganz klar erklärt und stellt damit auch keine Benachteiligung dar. Die Richter:innen argumentieren, dass die Entscheidung des Fotografen, seine Werke über ein Bildportal zu verbreiten, nicht nur ganz bewusst erfolgt ist, sondern auch den Vermarktungsaufwand des Urhebers erheblich verringert. Dass keine Pflicht zur Urhebernennung besteht, erhöht zudem die Attraktivität der Bildportale und trägt zusätzlich zur Verbreitung der Werke bei – wovon schlussendlich auch die Urheber:innen der Bilder profitieren, denn dadurch wird auch die verhältnismäßig geringe Gebühr für die Unterlizenzen kompensiert.

Dieses neue Urteil nimmt abmahnwilligen Fotograf:innen eine Angriffsmöglichkeit und entlastet die Bildnutzer:innen immens. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Es gilt noch, im Rahmen einer Revision beim Bundesgerichtshof die grundsätzliche Frage zu klären, ob Urheber:innen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich wirksam auf ihre Nennung verzichten können. Eine 100-prozentige Sicherheit bei der Nutzung von Fotografien aus Bildportalen  existiert also weiterhin nicht. Auf der sichersten Seite sind Sie, wenn Sie die/den Urheber:in immer direkt am Bild nennen.

Bilder unter Creative Commons Lizenz

Auf Bildportalen oder auch auf Wikipedia finden sich oft Bilder, die unter der Creative Commons Lizenz stehen. Dabei handelt es sich um verschiedene Lizenzen, mit denen die/der Urheber:in ihre/seine Bilder zur kostenfreien Nutzung unter bestimmten Bedingungen freigeben kann. Je nach Lizenz variieren diese Bedingungen. Daher müssen Sie sich auch in diesem Fall die Vorgaben genau durchlesen und sich an die dort vereinbarten Regeln halten.

Die am weitest gefasste CC-Lizenz ist die CC0 Lizenz. Das heißt, die/der Urheber:in hat das Werk, das unter diese Lizenz fällt, sozusagen gemeinfrei gemacht und – soweit gesetzlich möglich – auf sein Urheberrecht verzichtet. Bilder, die unter die CC0 Lizenz fallen, dürfen Sie kopieren, verändern, verbreiten und kommerziell nutzen, ohne die/den Urheber:in um Erlaubnis zu fragen. Jedoch kann es auch hier zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen, denn gerade auf Bildportalen ist oft nicht mehr nachvollziehbar, ob es wirklich die/der Urheber:in war, die/der das Bild eingestellt hat.

Kann ein:e andere:r dann die Urheberschaft nachweisen, schützt Sie das nicht vor einer Abmahnung. Denn Nutzer:innen von kostenlosen Bildportalen haben die Pflicht, sich von der Richtigkeit einer Bildlizenz zu überzeugen – was in der Praxis nicht möglich ist. Einen Überblick zu den verschiedenen CC-Lizenzen finden Sie in unserem Artikel: Urheberrechts-Übersicht: Die CC-Lizenzen und was sie bedeuten.

Lizenzrechte bei Fotograf:innen kaufen

Natürlich können Sie auch direkt bei der Fotografin oder beim Fotografen Lizenzrechte für Fotos kaufen und darüber einen Lizenzvertrag abschließen. Prüfen Sie auch hier den Inhalt des Vertrages genau und achten Sie darauf, dass die Lizenzrechte detailliert definiert sind. Wenn Sie die Fotos anders nutzen wollen als vertraglich vereinbart – beispielsweise nun doch für einen Printflyer anstatt nur auf Ihrer Website – müssen Sie dafür die gesonderte Erlaubnis einholen. Es gilt immer: Sie als Nutzer:in sind in der Nachweispflicht. Wenn Ihnen eine Bildrechtsverletzung vorgeworfen wird, müssen Sie nachweisen, dass und in welchem Umfang Sie die Nutzungserlaubnis für das Bild haben. Im Zweifel ist das Recht auf der Seite der/des Urheber:in.

Urhebernennung: Wie und wo muss die/der Urheber:in eines Bildes genannt werden?

Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz hat die/der Urheber:in das Recht auf Namensnennung:

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Das heißt, grundsätzlich müssen Sie die/den Urheber:in immer nennen, wenn Sie ein fremdes Bild verwenden, und zwar unabhängig davon, in welchem Medium Sie es nutzen. Gemäß Urheberrechtsgesetz bestimmt die/der Urheber:in, wie die Urheberschaft bezeichnet werden muss. Wenn nichts anderweitig vertraglich vereinbart ist, ist es ausreichend, wenn Sie den Namen der/des Fotograf:in nennen. Wenn Sie Fotos aus Bilddatenbanken verwenden, kann es sein, dass Sie zusätzlich deren Namen angeben müssen. Die Regelungen können Sie den entsprechenden Lizenzvereinbarungen entnehmen. Das Bildportal Shutterstock verlangt beispielsweise folgende Angabe: „Name des Fotografen/Shutterstock.com.“ Pixabay verlangt hingegen keine Quellenangabe.

Achtung:

Ganz unabhängig von den Bedingungen der Bildportale gilt in Deutschland das Urheberrecht. Und das schreibt nun einmal vor, dass die/der Urheber:in ein Recht auf Nennung hat. Das hat bis vor Kurzem noch bedeutet, dass Sie theoretisch die/den Fotograf:in auch nennen müssen, selbst wenn es das Bildportal nicht vorschreibt.

Wird das aktuelle Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig, bleibt Ihnen die Entscheidung, ob das für Sie in der Praxis eine praktikable Lösung ist oder Sie das (theoretische) Risiko einer Abmahnung in Kauf nehmen, künftig hoffentlich erspart. Sinnvoll ist in jedem Fall eine Bilderliste, in die Sie das Bild, den Link zum Bild in der Bilddatenbank und den Link zum Fotografenprofil eintragen und angeben, wo und wann Sie das Bild auf Ihrer Seite verwendet haben. So können Sie im Fall einer Abmahnung nachvollziehen, ob Sie das Bild wirklich verwenden und wo Sie es gegebenenfalls überall löschen müssen.

Wo genau die/der Urheber:in, also die/der Fotograf:in, auf der Website genannt werden muss, ist leider ebenfalls nicht klar aus dem Gesetz erkennbar und auch nicht abschließend von Gerichten entschieden. Nach dem Urheberrecht muss die Nennung „in unmittelbarem Zusammenhang zum Werk“ erfolgen. Was als „unmittelbarer Zusammenhang“ auf Webseiten gilt, ist unklar. Manche Bilddatenbanken, wie in unserem eigenen Fall aboutpixel, geben vor, dass eine Urhebernennung im Impressum ausreicht. Andere verlangen eine Urhebernennung am Seitenende. In dem Fall muss die Zuordnung von Bild und Fotograf:in klar sein, das heißt, es muss erkennbar sein, welches Bild von welcher/welchem Fotograf:in stammt (beispielsweise über einen Link). Eine reine Auflistung aller Fotograf:innen am Seitenende reicht daher nicht aus.

Was im Ernstfall als ausreichend gilt, kommt auf die/den Richter:in an. Auch hier gilt: Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie die/den Urheber:in direkt am Bild nennen. Als Seitenbetreiber:in bleiben Ihnen aufgrund der aktuellen Rechtslage zwei Möglichkeiten: Entweder Sie kalkulieren das Risiko einer Abmahnung ein und verfolgen die Rechtsprechung zu diesem Thema oder Sie nehmen den Aufwand in Kauf, überprüfen Ihre Webseite und nennen die/den Urheber:in immer direkt am Bild.

Bildrechtsverletzung: Abmahnung und Folgen 

Wenn Sie eine Bildrechtsverletzung begehen, das heißt ohne die entsprechenden Nutzungsrechte ein fremdes Bild verwenden, kann die/der Urheber:in des Bildes Sie abmahnen. Alle Infos zum Thema Abmahnung gibt es hier. Entweder kann die/der Fotograf:in Sie selbst abmahnen oder eine Anwältin beziehungsweise einen Anwalt damit beauftragen.

Die Abmahnung beschreibt die Bildrechtsverletzung und verlangt von Ihnen, diese in Zukunft zu unterlassen. Dazu werden Sie aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, gegebenenfalls Schadenersatz an die/den Fotograf:in zu bezahlen sowie die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu übernehmen.

Achtung: Gerade Bildrechtsverletzungen werden oft für massenhafte Abmahnungen missbraucht. Zwielichtige Kanzleien verschicken auf gut Glück Fake-Abmahnungen in der Hoffnung, dass die/der Abgemahnte bezahlt. Daher sollten Sie eine Abmahnung immer zuerst genau prüfen (lassen) und nicht voreilig handeln. Diese Punkte sollten Sie dabei beachten:

Tipp:

Wer überhaupt eine Abmahnung versenden darf und wie Sie im Fall einer erhaltenen Abmahnung richtig reagieren, haben wir in folgendem Artikel für Sie zusammengefasst: Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig

Unterlassungserklärung abgegeben: Was Sie jetzt tun müssen

Wenn Sie nach gründlicher Prüfung eine Unterlassungserklärung abgeben, verpflichten Sie sich dazu, dass Sie die Bildrechtsverletzung beseitigen und diese nicht wiederholen. Leider ist es oft nicht damit getan, das abgemahnte Foto zu löschen. Sie müssen auf jeden Fall sicherstellen, dass Sie das Foto in keinem Ihrer Webauftritte mehr verwenden – prüfen Sie also unbedingt auch Ihre Social-Media-Auftritte.

Achtung: Sie verpflichten sich durch die Abgabe der Unterlassungserklärung, dass Sie das Bild nicht mehr öffentlich zugänglich machen. Dazu gehört nicht nur, dass das Bild nicht mehr auf Ihrer Website auffindbar sein darf, sondern dass es auch nicht über einen Direkt-Link aufgerufen werden kann. Sie müssen also sicherstellen, dass das Bild nicht nur im Content Management System (CMS) gelöscht ist, sondern es auch vom Server entfernen.

Was kostet eine Bildrechtsverletzung?

Was eine Bildrechtsverletzung kostet, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel in welchem Umfang, wo und wie lange das Foto genutzt wurde und um wie viele Fotos es sich handelt. Für die Berechnung des Schadenersatzes gibt es drei Methoden, die/der Fotograf:in kann wählen, ob sie/er Schadenersatz

1. auf Grundlage ihres/seines entgangenen Gewinns,

2. auf Grundlage des Verletzergewinns, also des Gewinns, den die/der Abgemahnte
    durch die Verwendung des Bildes erzielt hat, oder

3. nach der Lizenzanalogie, also dem Betrag, den die/der Fotograf:in hätte verlangen
    können, wenn ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre,

verlangt. Durch dieses Wahlrecht kann die/der Rechteinhaber:in die für sie/ihn günstigste Berechnungsart wählen. Auch ohne konkreten Schaden kann die/der Fotograf:in also immer noch auf die Berechnung nach der fiktiven Lizenzgebühr zurückgreifen. Dafür wird als Schätzungsgrundlage oft die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herangezogen. Weitere Infos und Berechnungsbeispiele zum Schadenersatz bei Bildrechtsverletzungen finden Sie hier.

Wie hoch der Schadenersatz bei einer Bildrechtsverletzung ist, ist aufgrund der vielen Faktoren, von denen dessen Höhe abhängt, nicht pauschal zu sagen. Für unseren aboutpixel Fall verlangte die Fotografin zunächst 600 Euro Schadenersatz, bezahlt haben wir nach Abschluss eines Vergleichs 250 Euro.

Zusätzlich zum Schadenersatz müssen Sie noch die Abmahnkosten übernehmen. Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert und dieser ist bei einer Urheberrechtsverletzung nicht einheitlich geregelt, sondern wird im Einzelfall festgelegt. Dabei handelt es sich schnell um Gegenstandswerte von 20.000 Euro oder mehr. Eine einfache Bildrechtsverletzung kann also schnell 2.000 Euro kosten – und nach oben gibt es keine Grenzen.

Tipp:

Bildrechtsverletzungen sind nicht die einzigen Verletzungen des Urheberrechts, die Sie begehen können – und zudem nicht die einzige Art der Rechtsverletzungen. In diesem Artikel finden Sie einen Überblick darüber, welche Rechtsverletzungen am häufigsten vorkommen und wie Sie diese vermeiden können: Die 5 häufigsten Rechtsverletzungen

Bildrechtsverletzung vermeiden: Checkliste

Hier noch einmal die wichtigsten Regeln für die Verwendung fremder Inhalte auf Ihrer Webseite in der Zusammenfassung:

 

Bei Bildrechtsverletzung abgesichert: Berufshaftpflicht über exali

Egal ob bei Bildrechtsverletzung oder anderen Rechtsverletzungen: Wenn Sie eine Berufshaftpflicht über exali abschließen, sind Sie auf der sicheren Seite und müssen sich im Fall einer Abmahnung um nichts mehr kümmern. Sie schicken uns die Abmahnung und wir kümmern uns um alles Weitere. Der Versicherer prüft die Abmahnung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und bezahlt gegebenenfalls den Schadenersatz.

Unsere Versicherungen können Sie in wenigen Minuten komplett online abschließen und mit unseren flexiblen Zusatzbausteinen auf Ihr Business anpassen. Sie haben noch Fragen? Unsere Kundenbetreuung hilft Ihnen gerne telefonisch weiter, ganz ohne Callcenter oder Warteschleife.