Fehlendes Widerrufsformular kostet 15.000 Euro: Was Sie zur Widerrufsbelehrung wissen müssen

Ein Muster-Widerrufsformular bereitzustellen ist nicht nur im Onlinehandel Pflicht, auch wenn Verbraucher:innen es kaum verwenden. Verstöße gegen das Widerrufsrecht, wozu auch das fehlende Widerrufsformular zählt, gehören zu den Top-Abmahngründen. Dass es aber auch noch härter kommen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH. Das fehlende Muster-Widerrufsformular hat einen Makler 15.000 Euro gekostet…

Widerruf eines Maklervertrags nach drei Monaten

Hintergrund in dem Fall ist, dass der Hinweis auf das Widerrufsrecht nicht nur im Onlinehandel erfolgen muss, sondern auch bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Und so war es in dem Fall, den der BGH entschieden hat (BGH, Urteil vom 26.11.2020, Az: I ZR 169/19): Ein Immobilienmakler schloss Ende August 2017 mit zwei seiner Kunden einen Maklervertrag über den Verkauf eines Reihenhauses in deren Wohnung. Über ihr Widerrufsrecht hat der Makler die Kunden zwar informiert, ihnen jedoch weder die Widerrufsbelehrung ausgehändigt noch das Muster-Widerrufsformular den Vertragsunterlagen beigefügt.

Der Makler machte sich nach Vertragsschluss an die Arbeit und konnte das Reihenhaus seiner Kunden erfolgreich an Käufer vermitteln. Daraufhin stellte er eine Rechnung an die Kunden und verlangte seine Maklerprovision. Doch anstatt die Rechnung zu begleichen, widerriefen die beiden Kunden den Vertrag circa drei Monate nach Vertragsschluss.

Daraufhin verklagte der Makler die zwei Hausbesitzer auf Zahlung von rund 15.000 Euro sowie den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten. Nachdem ein Landgericht und ein Oberlandesgericht die Klage des Maklers abwiesen, landete der Fall letztendlich vor dem BGH.

BGH betont: Muster-Widerrufsformular ist Pflicht

Und auch dort erteilten die Richter:innen dem Makler eine klare Absage: Zwar sei es unstrittig, dass die Parteien einen Maklervertrag geschlossen haben und der Makler die vereinbarte Leistung erbracht hat. Jedoch sei der Widerruf der Beklagten rechtmäßig, da sie nicht ordentlich über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Dazu – das stellte das Gericht explizit fest – gehöre auch eine Aushändigung der Belehrung an die Verbraucher inklusive Muster-Widerrufsformular.

Werden Verbraucher:innen nicht ordentlich über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt, beträgt die maximale Widerrufsfrist ein Jahr und 14 Tage.

Widerrufsrecht ist nicht erloschen

Bei Dienstleistungsverträgen – wie in diesem Fall – gilt ebenfalls das Widerrufsrecht, allerdings gibt es dabei eine Besonderheit: Das Widerrufsrecht kann vorzeitig erlöschen, wenn der Verbraucher erstens ausdrücklich zustimmt, dass der Dienstleister vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung seiner Dienstleistung beginnt und zweitens bestätigt, dass er bei vollständiger Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist sein Widerrufsrecht verliert. In vorliegendem Fall hatte der Makler zwar auf diese Besonderheit hingewiesen und sogar entsprechend vorformulierte Passagen in die Widerrufsformulierung aufgenommen. Da er diese jedoch den Kunden nicht ordnungsgemäß aushändigte, entspricht auch dies nicht einem korrekten Hinweis auf die Widerrufsbelehrung und ist daher nicht anwendbar.

Der BGH wies folglich die Revision des Maklers zurück und dieser bleibt auf seiner Rechnung und den Anwaltskosten sitzen.

Widerrufsbelehrung: aufklären, aushändigen und dokumentieren!

Der Fall zeigt, dass eine ordentliche und umfängliche Widerrufsbelehrung nicht nur im Onlinehandel wichtig ist und ein Verstoß im schlimmsten Fall noch härtere Folgen als „nur“ eine Abmahnung haben kann.

Widerrufsbelehrung im Onlinehandel

Für Onlinehändler gilt zum Thema Widerrufsbelehrung:

Weitere Infos zur Widerrufsbelehrung gibt es in unserem Video:

 
 

 

Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen

Das Widerrufsrecht betrifft auch sogenannte Fernabsatzverträge, also Verträge, die – wie in diesem Fall der Maklervertrag – außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten geschlossen werden. Dies betrifft auch Verträge, die über E-Mail, am Telefon oder über das Internet geschlossen wurden. Das müssen Sie in diesen Fällen zur Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss beachten:

Aufgrund dieser strengen Vorgaben sollten Sie immer nachweisen können, dass Sie Ihre Kunden über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt haben und diesen die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular ausgehändigt haben.

Dass auch ein Anwaltsvertrag ein Fernabsatzvertrag und damit widerrufbar sein kann, können Sie in diesem Artikel nachlesen: BGH-Urteil: Wann ist der Anwaltsvertrag ein Fernabsatzvertrag und kann widerrufen werden?

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