Dilemma für die Praxis: Erste Abmahnung wegen eines Vorschaubildes auf Facebook
Ein Bild sagt manchmal mehr als jede noch so knackige Überschrift. Wie praktisch, dass soziale Plattformen wie Facebook beim Teilen von Inhalten automatisch kleine Vorschaubilder erzeugen – auch Thumbnails genannt. Denn die sorgen nicht nur für mehr Aufmerksamkeit, sondern im besten Fall auch für Klicks. Dass es dadurch allerdings leicht zum Urheberrechtsverstoß kommen kann, haben viele entweder nicht gewusst, oder in der Hoffnung, dieses Procedere würde durch die Praxis legitimiert, stillschweigend ignoriert. Bis jetzt. Denn nun liegt die erste Abmahnung wegen eines Vorschaubildes auf Facebook vor.
Auf unserer exali Infobase greifen wir den Fall auf, der in den vergangenen Tagen für Diskussionen und Aufregung in der Netzgemeinde sorgte – und erklären, wie sich Selbständige und Freiberufler im New Media Business in der Praxis verhalten sollten.
Abmahnung : Social Media Business als rechtliches Minenfeld
Vermögensschadenhaftpflicht versichert rechtliche Fallstricke
Share-Buttons: weiteres Risiko für Seitenbetreiber
Verstoß durch Thumbnail: 1.800 Euro Abmahngebühren und Schadenersatz
Was war passiert? Der Betreiber einer gewerblich genutzten Facebook-Fanpage hatte auf deren Pinnwand einen Link geteilt. Dabei zog sich Facebook – wie üblich – ein briefmarkengroßes Vorschaubild, dass zusammen mit dem Post angezeigt wird.
Was für die einen als Hingucker einen Anreiz dafür bildet, auf den Link zu klicken, führte in diesem Fall zu einer Überreizung. Im Klartext: Die Urheberin des Bildes war alles andere als begeistert, dass ihr Werk ohne ihre Genehmigung in dem Facebook-Posting angezeigt wurde und schaltete eine Berliner Kanzlei ein.
Wenig später erreichte den Betreiber der Fanpage ei n anwaltliches Schreiben inklusive der Forderung nach rund 1.800 Euro: 600 Euro Abmahngebühren und 1.200 Euro Schadenersatz in Form „fiktiver Lizenzgebühren“.
Abmahnung: Social Media Business als rechtliches Minenfeld
Die erste Abmahnung wegen eines Thumbnails auf Facebook – eine Hiobsbotschaft für alle Social Media Marketer, -Agenturen und Freiberufler, die sich mit eigenen Pages im Netz präsentieren. Denn nicht nur auf dem größten aller sozialen Netzwerke, sondern auch auf anderen Plattformen wie Google+ oder Pinterest, werden beim Teilen Vorschaubilder erzeugt.
Und auch, wenn die Reaktion der Urheberin beim Großteil der Netzgemeinde auf verständnisloses Kopfschütteln sorgt – rein rechtlich ist sie auf der sicheren Seite: Auch ein noch so kleines Thumbnail (sofern man daran nicht selbst das Recht zur Weitergabe hat) bedarf der Einwilligung des Urhebers, wie es eben auch beim Posten des Bildes selbst der Fall ist.
Liegt also keine Einwilligung vor, wird mit dem Teilen ein geschütztes Werk rechtlich unzulässig öffentlich zugänglich gemacht – ein Urheberrechtsverstoß. Wer auf Nummer sicher gehen will, dem bleibt also nichts anderes übrig, als die Vorschau wegzuklicken.
Ein Dilemma für die Praxis – oder anders gesagt: Ein weiterer Stolperstein, der Social Media Business zum rechtlichen Minenfeld macht. So trifft auch Rechtsanwalt und Web 2.0-Experte Thomas Schwenke die Aussage, dass es kaum möglich sei, soziale Medien zu nutzen, ohne Urheberrechtsverstöße zu begehen.
Vermögensschadenhaftpflicht versichert rechtliche Fallstricke
Ein Risiko, das Dienstleister je nach Branche und Tätigkeit durch eine entsprechende Vermögensschadenhaftpflicht kurz VSH) absichern können, wie die IT-Haftpflicht, Media-Haftpflicht und Consulting-Haftpflicht über exali.
Sie sichern u.a. die Verletzung von
- Urheberrechten und Lizenzrechten,
- Persönlichkeitsrechten und Datenschutzgesetzen sowie
- Markenrechten und Namensrechten
umfassend ab – auch im Fall grober Fahrlässigkeit und ohne den Versicherungsschutz der Vermögensschadenhaftpflicht von einer vorhergehenden juristischen Prüfung abhängig zu machen.
Share-Buttons: weiteres Risiko für Seitenbetreiber
Der Fall noch einen Schritt weitergedacht: Rechtsanwalt Thomas Schwenke wirft die Überlegung auf, dass sich die Abmahnung wegen eines Vorschaubildes auch zum Haftungsrisiko für Seitenbetreiber entwickeln kann, die auf ihren Homepages Social Buttons integriert haben.
Solche Buttons suggerieren, dass Inhalte geteilt werden dürfen, die wiederum inklusive Vorschaubild auf den sozialen Plattformen angezeigt werden. Was dabei jedoch oft vergessen wird: Rechtlich ist das nur erlaubt, wenn der Seitenbetreiber auch die nötigen Bildrechte hat. Und hier sind die Grenzen eng. Das hört beispielweise bereits bei Bildern aus Stockarchiven auf.
Das Problem: Aus juristischer Sicht (als Störer) „stiftet“ der Seitenbetreiber den Nutzer zu einem Urheberrechtsverstoß an, indem er ihm den Social Button zur Verfügung stellt. So läuft er Gefahr, nicht nur vom Urheber abgemahnt zu werden, sondern in letzter Konsequenz auch vom Nutzer, den er in unberechtigter Weise zum Teilen eines Vorschaubildes „aufgefordert“ hat.
Als Lösungsansatz schlägt der Rechtsexperte vor, sich die Einwilligung der Nutzungsrechteinhaber der Bilder zu holen, oder auf Standardfotos zurückzugreifen, an denen das Recht zur Weitergabe besteht – etwa das eigene Firmenlogo. So kann auf den sozialen Plattformen beispielweise mittels Open-Graph-Funktion ein rechtlich unbedenkliches Vorschaubild vorgegeben werden, das beim Posten automatisch gezogen wird.
Weiterführende Links
- BGH bleibt Google-Grundsatzentscheidung treu: Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails
- Urheberrecht: Für die Suchmaschinen Google und Yasni gelten die gleichen Maßstäbe
- Facebook: Fanseiten-Betreiber haften für Rechtsverstöße ihrer Nutzer – mit einer (kleinen, aber feinen) Einschränkung
© Flora Anna Grass – exali AG