Urheberrecht: Für die Suchmaschinen Google und Yasni gelten die gleichen Maßstäbe
Für Personen- und Metasuchmaschinen gelten beim Urheberrecht von Bildern die gleichen Maßstäbe wie für die Suchmaschine Google. Dieses Urteil hat das LG Hamburg gefällt – und sich dabei auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Google-Bildersuche berufen. Was dahinter steckt, und wie das Gericht seine Entscheidung begründet – der ganze Fall.
Klägerin sieht ihre ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt
LGH beruft sich auf die Thumbnail-Entscheidung des BGH
Keine Unterscheidung zwischen Suchmaschinen
Yasni zeigt Vorschaubilder von geschützten Fotos
Der Fall: Die Klägerin hatte auf ihrer Webseite Fotos von mehreren Personen veröffentlicht, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt.
Im Impressum ihrer Seite teilte sie mit, dass sie sich das Recht vorbehalte, automatisierte Softwareprogramme (Spider oder Webcrawler genannt) von der Indexierung der Inhalte auszuschließen und zu blockieren. Ausdrücklich verboten sei die Indexierung und Nutzung von Inhalten durch Personensuchmaschinen wie Yasni.
Eine Indizierung ihrer Online-Plattform durch Google hatte sie jedoch ausdrücklich zugelassen – ihre Seite sogar suchmaschinenoptimiert.
Zum besseren Verständnis: Die Personensuchmaschine Yasni betreibt selbst keine eigenen Crawler-Programme, die Einzelseiten im Web nach Inhalten durchsuchen und diese indexieren. Sie durchsucht lediglich bereits indexierte Ergebnisse von anderen Suchmaschinen, wie etwa Google.
Klägerin sieht ihre ausschließlichen Nutzungsrechte verletzt
Vor zwei Jahren entdeckte die Klägerin nun, dass zehn Vorschaubilder (Thumbnails) ihrer Fotos angezeigt wurden, wenn sie einen bestimmten Namen auf der Personensuchmaschine Yasni eingab. Bei einem Klick auf diese Thumbnails kam der User per Hyperlink auf ihre Webseite.
Das passte der Klägerin nicht: Sie sah sich in ihren Rechten an den Fotos verletzt und sprach eine Abmahnung aus. Yasni reagierte und sperrte die Abrufbarkeit der Links bzw. URLs zu den beanstandeten Bildern auf ihrer Seite.
Knapp ein Jahr später stellte die Klägerin fest, dass erneut Fotos als Vorschaubilderauf der Seite von Yasni angezeigt wurden – und reichte Unterlassungsklage ein.
LGH beruft sich auf die Thumbnail-Entscheidung des BGH
Ihre Klage blieb jedoch erfolglos: Das LG Hamburg wies sie ab und berief sich in seinem aktuellen Urteil auf eine vorangegangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Bildersuche bei Google (BGH, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: I ZR 69/08).
Rückblick: Damals hatte eine bildende Künstlerin Unterlassung von Google gefordert, weil die Suchmaschine ihre Werke in verkleinerter Form in den Thumbnails gezeigt hatte. Ihre Klage wurde vom BGH abgelehnt mit der Begründung:
„Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.“
Das bedeutet: Webseiten-Betreiber, die keine technischen Maßnahmen ergreifen, um die Fotos von der Suche durch Suchmaschinen auszunehmen, erteilen Dritten gegenüber sozusagen eine stille Einwilligung, die Inhalte auf übliche Art und Weise online zu nutzen.
BGH-Entscheidung zur Google Bildersuche gilt auch für Yasni
Auf diese Grundsätze des BGH berief sich nun das LG Hamburg in seinem aktuellen Urteil (Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10): Von einer solchen erteilten Einwilligung sei auch im Fall Yasni auszugehen – denn die Klägerin habe die Indizierung durch die Suchmaschine Google ausdrücklich zugelassen.
So heißt es: „Die Klägerin trifft jedenfalls keine Maßnahmen gegen ein Durchsuchen und Indexieren der Inhalte ihrer Internetseite durch Crawler-Programme ihr genehmer Suchmaschinen. Das Auffinden der Inhalte ihrer Internetseite durch den Suchdienst Google ist seitens der Klägerin vielmehr erwünscht.“
Die Klägerin habe diese Einwilligung auch nicht wirksam gegenüber Yasni widerrufen, als sie die Abmahnungen aussprach. Denn: Es reiche nicht aus, einzelne Crawler von Suchmaschinen auszuschließen. Wenn, dann müsse ein generelles Crawler-Verbot für alle Suchmaschinen erfolgen. Und weil Google weiterhin alle Seiten durchsuchen dürfe, liege kein wirksamer Widerruf vor.
Keine Unterscheidung zwischen Suchmaschinen
Mit seinem Urteil hat das LH Hamburg die Grundsätze der BGH-Entscheidung zur Bildersuche bei Google nun auf alle Suchmaschinen ausgeweitet – und damit auch auf Personen- und Metasuchmaschinen.
Eine Unterscheidung zwischen Suchmaschinen, die eine eigene Indexierung der Inhalte des Internets betreiben und solchen, die lediglich auf durch andere Suchmaschinen gefundene Ergebnisse zurückgreifen, gibt es nicht.
Weiterführende Informationen
- Das Urteil des LG Hamburg (Urteil v. 12.04.2011 - Az.: 310 O 201/10)
- Kritik zum Urteil des LG Hamburg auf dem tagSeoBlog von Martin Mißfeldt und medienrecht-blog.com
- BGH bleibt Google-Grundsatzentscheidung treu: Keine Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails