Schnäppchenjagd adé? Befristete Rabattaktionen dürfen nicht verlängert werden!
Zeitliche Fristen sind zum Einhalten da!
Wer den angekündigten Vergünstigungs-Zeitraum einer Werbekation verlängert, muss dank eines Urteils des LG Koblenz im Ernstfall mit teuren Konsequenzen rechnen. Doch was war der Grund für die Entscheidung des Landgerichts (Urt. V. 13.12.2016, 1 HK O 26/16)?
Ein Telekommunikationsanbieter warb in seinem Newsletter für eine Handy-Flatrate zu einem günstigen Tarif. Dieses Angebot wurde dabei bis „31.8.“ zeitlich begrenzt. So wurden die Leser des Schreibens mit dieser befristeten Rabattaktion unter Zeitdruck zum direkten Handeln aufgefordert, um von dem entsprechenden Preisnachlass zu profitieren. Denn wer zu spät kommt, verpasst bekanntlich das Beste.
Blöd nur, dass dasselbe Unternehmen in einem weiteren Newsletter widersprüchlich handelte und das befristete Angebot über zwei Monate hinweg bewarb (und somit über den 31.8. hinaus). Das heißt im Klartext: Der Telekommunikationsanbieter hielt sich nicht an seine zeitlich begrenzte Rabattaktion und verlängerte den Zeitraum. Wozu eine solche Sonderaktion, wenn nach Ablauf der Frist dasselbe Angebot nach wie vor verfügbar ist?
Vergünstigung bitte nur innerhalb der genannten Frist!
Diese Meinung vertritt auch das LG Koblenz (und folgt in damit der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 7.7.2011, I ZR 173/09)): Wer sich nicht an die zeitliche Begrenzung eines Sonderangebots hält, wirbt irreführend! Konkret handele es sich bei diesem Verstoß um eine Irreführung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils. So steht´s auch schwarz auf weiß in § 5 Abs. 1 S. 2 UWG:
„Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher […] zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: (2.) den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird.“
Im Klartext bedeutet das: Unternehmer müssen sich in jedem Fall an das „Ablaufdatum“ ihrer Werbekampagne beziehungsweise Rabattaktion halten. Der Kunde geht immerhin davon aus, dass das beworbene Produkt oder die Dienstleistung ausschließlich in dem genannten Zeitraum zu vergünstigten Konditionen zu erwerben ist. Hält sich der Händler nicht daran und verlängert (oder verkürzt) die befristete Rabattaktion, führt er damit den Verbraucher in die Irre und muss mit teuren Abmahnungen rechnen.
Der Kunde ist König? Ja, aber bitte nicht alles riskieren!
Rabattaktionen sind effizient – sie bescheren viel Aufmerksamkeit und lassen den Kunden aka Schnäppchenjäger vor Freude strahlen. Trotzdem sind sie tückisch und können nach hinten losgehen, wie der aktuelle Fall zeigt. So kann es durchaus passieren, dass eine genannte Frist unbemerkt verstreicht oder eine Rabattaktion vor lauter Kundenakquise versehentlich verlängert wird.
Was also tun, wenn tatsächlich eine Abmahnung ins Haus flattert und die eigene Existenz gefährdet? Eine umfassende Absicherung kann hier Abhilfe schaffen! Die eCommerce-Versicherungen über exali.de sind auf Ihre Branche zugeschnitten und individuell auf Ihr Business anpassbar. So sind Sie jederzeit bestmöglich geschützt, gerade auch bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht oder bei unlauterer Werbung (wie im aktuellen Fall) und setzen somit weder Ihre berufliche, noch Ihre private Existenz aufs Spiel.
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© Sarah Kurz – exali AG