Neues vom Urheberrecht: BGH-Entscheidung zur Google-Bildersuche!
Die Bildersuche von Google ist vielen ein Segen und manchen ein Fluch. Gerade die rechtlichen Bestimmungen rund um die Suchmaschine gleichen für manche Nutzer einem verzweigten Urwald aus undurchsichtigen Bestimmungen. Jetzt haben sich gleich zwei Gerichte daran gemacht, ein bisschen im Urheberrechts-Chaos aufzuräumen und fällen damit endlich ein Urteil, das jeder nachvollziehen kann. Eine Seltenheit in der Welt der Nutzungsrechte…
Zwei Urteile – eine BGH Entscheidung
Die Frage nach der rechtmäßigen Kombination von Google Bildersuche und Urheberrecht wurde schon öfters gestellt. Jetzt haben sie zwei Gerichte in unterschiedlichen Fällen gleich beantwortet: Die Bildersuche von Google ist nicht urheberrechtswidrig! So sehen die Fälle en détail aus…
Bildersuche 1: OLG Hamburg
Im Hamburger-Fall klagte eine Fotografin über die Weitergabe ihres Fotomaterials durch Suchmaschinen im Internet. Die Fotografin stellt ihr Bildmaterial gegen Vergütung für kommerzielle Zwecke zur Verfügung und klagte daher gegen die Verbreitung ihrer Bilder durch Google und Co.
Das Gericht in Hamburg wies die Klage zurück; sowohl eine Berufung als auch eine Revision wurden vom Gericht abgewiesen. Der Grund: Die von Suchmaschinen angezeigten, verkleinerten Bilder wurden von der Fotografin selbst auf einer ihrer Webseiten veröffentlicht. Somit wurde §15 Abs. 2 UrhG nicht verletzt.
Bildersuche 2: BHG Karlsruhe
Der BGH (I ZR 11/16,"Vorschaubilder III") entschied, dass die kleinformatige Anzeige und Verlinkung von Bildern durch Suchmaschinen wie Google im Internet grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das ist gültig, solange den Betreibern nicht bekannt ist, dass die Bilder urheberrechtlich geschützt sind und rechtswidrig ins Netz gestellt wurden.
Hinter dieser BGH-Entscheidung steht die Klage eines amerikanischen Unternehmens, das behauptete, dass Bilder aus einem kostenpflichtigen und passwortgeschützten Bereich ihrer Website über die Google-Bildersuche auf anderen Internetseiten frei zugänglich sind. AOL Deutschland griff auf Ergebnisse der Bildersuche zurück; dafür verlangte das amerikanische Unternehmen von AOL eine Schadenersatzzahlung für die Urheberrechtsverletzung. Diese Klage wies der BGH Karlsruhe zurück.
Und die Entscheidung…
Beide Gerichte entschieden, dass eine öffentliche Wiedergabe von Bildern in Suchmaschinen keine Verletzung des Urheberrechts darstellt.
Die Rechtsstreitigkeiten fokussierten sich zum einen auf die Frage, wer beweisen muss, ob die Bilder rechtswidrig auf andere Seiten gestellt worden sind. Zum anderen musste geklärt werden, inwiefern der Betreiber der Suchmaschine die Vorschaubilder kontrollieren muss.
Laut dem Urteil des OLG Hamburg sind die Suchmaschinen-Betreiber nicht dazu verpflichtet, Bildrechte oder Inhalte auf ihre Kennzeichnungspflicht zu prüfen. Lediglich für die Funktionalität und rechtskonforme Nutzung des Algorithmus ist der Anbieter verantwortlich. Im Urteil des BGH Karlsruhe wurde dazu ein Machtwort gesprochen: Solange Google keine Kenntnis davon hat, dass von Websites veröffentlichte Fotos dort widerrechtlich liegen, haftet der Konzern nicht dafür, dass er sie als Bildersuchergebnisse anzeigt.
Kurioses Urheberrecht: Es gibt nichts, was es nicht gibt….
Gerade wenn Bildnutzer denken, dass dieses Urteil ein bisschen im Urheberrechts-Dschungel aufräumt, schleicht sich die Erinnerung an den Urheberrechts-Wahnsinn á la Abmahnung durch Facebook-Thumbnails und Co. wieder ein. Damit Bildnutzer nicht vergessen, welche Gefahren vom Urheberrecht ausgehen, gibt es hier eine Zusammenstellung mit kuriosen Urheberrechtsfällen:
Songs, Politik, Twitter, Bier und Schokolade….
- Ein paar Zeichen mit umso höherem Abmahnpotential: Auch bei Tweets kann die Urheberrechtsfalle zuschlagen, wie im exali.de Artikel „Hat es sich jetzt „ausgezwitschert“? – Urteil zum Urheberrecht auf Twitter!“ berichtet wird.
- Bloß nicht vergessen: Auch zu den Vorschaubildchen auf Facebook gab es schon einen Urheberechtsstreit! Lang lang ist´s her, doch der Artikel „Dilemma für die Praxis: Erste Abmahnung wegen eines Vorschaubildes auf Facebook“ ruft alle (unangenehmen) Einzelheiten wieder in Erinnerung.
- Übrigens: Auch bei Stellenanzeigen kann euch das Urheberrecht einen Strich durch die Rechnung machen…
- Auch vor der Politik macht das Urheberrecht keinen Halt: Im Wahlkampfwerbespot der AfD fehlt neben demokratischen Inhalten auch ein paar Nutzungsrechte für die von ihnen verwendete Hintergrundmusik. Mehr dazu: „Alternative fürs Urheberrecht? Bei der AfD nimmt man´s da nicht so genau...“.
- Ganz kurios wird es dann, wenn sich Limonaden-Hersteller einen neuen Namen für ihr Produkt ausdenken müssen, das Mitsingen bestimmter Songs zum Urheberrechtsproblem wird oder ein Frosch Urheberrechtsschützer ins Schwitzen bringt. Eine Zusammenstellung über kuriose Urheberrechtsfälle gibt’s im exali.de-Artikel „Unfassbare Urheberrechtsverletzungen! Kuriose Geschichten rund ums Copyright“.
Im Zweifel besser nichts riskieren – mit der passenden Versicherung!
Die beiden Urteile bringen etwas Licht ins Dunkel des Urheberrecht-Wirrwarrs. Wie die anderen kuriosen Fälle aus diesem Bereich zeigen, können sich Bild-, Musik- oder Markennutzer nie ganz sicher sein, dass sie nicht doch aufgrund eines unbeabsichtigten rechtlichen Fehltrittes im Nirwana des Urheberrechts abgemahnt werden. Deshalb lohnt es sich für alle Freiberufler und Unternehmer, eine gute Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.
Die Haftpflichtversicherungen über exali.de versichern Sie umfassend bei Schadenersatzforderungen aufgrund von Urheber-, Lizenz-, Marken-, Namens-, Persönlichkeits-, Wettbewerbsrechtsverletzungen sowie Datenschutzrechtsverletzungen. Falls es sich einmal gegen unrechtmäßige Ansprüche zu verteidigen gilt, übernimmt der integrierte „Passive Rechtschutz“ die juristischen Verteidigungskosten.
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© Vanessa Materla – exali AG