Aufgepasst! Wenn Webshop-Betreiber Schindluder mit Siegeln treiben...
„Quod est demonstrandum“ – was von Webshop-Betreibern zu beweisen ist? Gute Qualität und Sicherheit ihrer Produkte natürlich! Dafür kommen ihnen sogenannte Test- bzw. Prüfsiegel gerade recht. Das Ziel: mehr Glaubwürdigkeit und Seriosität bei ihren Kunden! Meist können Verbraucher auch darauf vertrauen, was objektive Siegel versprechen. Doch ein Autohändler nutzte diese Gutgläubigkeit nun aus und warb für seinen Handel mit einem subjektiven TÜV-Siegel, das rein auf Kundenbewertungen beruht – eine eindeutige Irreführung, so das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken.
Warum ein solch subjektives Siegel gegen den lauteren Wettbewerb verstößt und die Verbraucher vielleicht nur irrtümlich in den Bann des Händlers zieht – darum kreisen heute die fachlichen Gedanken auf der exali.de Info-Base.
Echtes Prüfzertifikat oder Marketingstrategie?
Prüfsiegel bieten eine Orientierungshilfe und zwar gerade, wenn der Kauf die Shopper noch verunsichert. Vermehrt blicken die Augen der Einkäufer dann suchend umher: Wo ist das Sicherheits- und Qualitäts-verheißende Zeichen? Am besten ist ein Label, das ihnen bekannt ist und wo sie genau wissen, welche Art und welcher Umfang der Prüfung von Produkteigenschaften bzw. Herstellungsverfahren dahinter steckt. Natürlich verspricht ein Siegel resultierend aus einer unabhängigen Bewertung, die wirklich Qualität bzw. Sicherheit auszeichnet, dabei mehr als eines, das ausschließlich auf Kundenbewertungen beruht.
Flugs schleichen sich bei subjektiven Siegeln Zweifel in die Kaufabsichten der Shopper, sobald sie die Täuschung bemerken. Tun sie es nicht, können sie von einem derartigen Siegel unlauter in die Irre geführt und – wie von dieser Marketing-Strategie beabsichtigt – zum Kauf animiert werden. Für die Webshop-Betreiber ist also Vorsicht geboten, denn schnell müssen sie sich einen Vorwurf wegen unlauteren Wettbewerbs (vgl. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) gefallen lassen – egal ob absichtlich oder aus der eigenen Unwissenheit heraus.
TÜV-geprüft? Augen auf in der Siegelflut!
So auch im vorliegenden Fall: Ein Autohaus wirbt online mit einem TÜV-Siegel. In der breiten Öffentlichkeit bekannt brennt sich dieses sofort ins Auge des Betrachters und führt zumeist zur Einschätzung „empfohlen und äußerst kaufwürdig“. Wenn da nicht das Kleingedruckte gewesen wäre, in dem der Zusatz „freiwilliges Prüfzeichen“ zu finden ist.
Für die Richter des OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.01.2015, Az.: 1 U 100/14) konnte der äußerst kleingedruckte Hinweis unter der Testnote „sehr gut“ aber nicht deutlich genug klarlegen, dass dies keine unabhängige und objektive Bewertung des TÜV ist, sondern nur das Ergebnis einer Kundenbefragung aufweist. Sie sahen in der Verwendung des Siegels sogar einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, der diese geschäftliche Handlung als „Täuschung“ definiert und die Werbung somit als „irreführend“ bewertet – eine Verletzung des lauteren Wettbewerbs. Denn der normal informierte, wenn auch aufmerksame Durchschnittsverbraucher könnte den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass der TÜV höchstpersönlich eine objektive Qualitätsprüfung der Dienstleistungen des Autohändlers vorgenommen habe und so zum Ergebnis „Service tested Bereich Kundendienst + Teilservice sehr gut freiwilliges Prüfzeichen“ kam.
Vorsicht bei der Siegel-Verwendung
Rechtlich können sich Webshop-Betreiber, die mit Siegeln ihre Werbeflächen aufstocken, erheblich in Bredouille bringen. Egal ob aus Versehen oder mit Absicht – wenn Siegel beispielsweise im falschen Kontext eingebunden oder veraltet sind und vom Kunden völlig missinterpretiert werden, drohen rechtliche Konsequenzen, wie im vorliegenden Fall „die Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Testsiegels des TÜV Saarland“.
Neben der Irreführung lauern viele andere Gefahren in der Siegel-Beglaubigung: Ein einfach im Webshop eingebundenes Siegel ohne die nötige Lizenz für diesen Bereich und ohne die Erfüllung der Aufgaben kann als Lizenzverletzung gewertet und somit richtig teuer werden. Aber auch die fehlenden Angabe des Siegelursprungs kann Probleme mit sich bringen: Laut OLG Düsseldorf (Urteil vom 30. Dezember 2014, Az.: I-15 U 765/14) ist das eine „wesentliche Information“, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden darf. Wer genaueres darüber erfahren möchte, kann einen Blick auf den Blog unseres Chefs werfen, der hat sich in einem fachlichen Beitrag ausgiebig mit diesem Gerichtsentscheid auseinandergesetzt.
Webshop-Betreiber: Vor Haftung schützen
Nur gut, dass exali.de für daraus resultierende Abmahnungen die passende Versicherungslösung für die Webshop-Branche bietet. Die Webshop-Versicherung umfasst standardmäßig eine Vermögensschadenhaftpflicht (VSH), die vor unangenehmen Schadensersatzansprüchen Dritter schützt und unter anderem wegen
- Verletzung von gewerblichen Schutzrechten (z.B. Marken-, Domain-, Lizenz-, Urheber-, Persönlichkeitsrechte)
- Verstößen gegen Wettbewerbsrecht und unlautere Werbung
- Datenrechtsverletzungen gegenüber Dritten (Cyber-Risiken)
- Rechtsverletzender Veröffentlichungen (z.B. in Online-Shops)
greift.
Und übrigens: Auch für die Versicherungsnehmer von exali.de gibt es ein Siegel: das exali.de Haftpflicht-Siegel. Professionelle Webshop-Betreiber können so nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben zur Berufshaftpflicht leisten, sondern schaffen für den Kunden zugleich eine reale Vertrauensbasis – ein positives Trustelement, das Webshop-Betreiber mit Lizenz, Herkunftsbestimmung und im Versicherungskontext garantiert ohne Probleme auf der eigenen Webseite einbinden können.
Weiterführende Informationen:
- Wenn wichtige Fakten verschwiegen werden – Urteil zum Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung
- „Haben Sie nicht etwas vergessen?“ – Warenkorb-Erinnerungsmails unzulässig
- BGH: Tippfehler-Domains müssen Wettbewerbsrecht einhalten
© Nicole Seibert – exali AG