Produkthaftung für Onlinehändler: So sichern Sie sich richtig ab

Die Produkthaftung ist gerade bei Amazon-Verkäufern ein großes Thema. Wenn diese Waren verkaufen, die sie nicht selbst hergestellt haben, sondern mit eigenem Logo versehen und weiterverkaufen, ergeben sich neue Risiken und auch haftungsrechtliche Fragen. Immer öfter werden wir bei exali.de gefragt, wie sich sogenannte Quasi-Hersteller absichern können. Hier gibt`s die Antworten!

Update: Aktueller Schadenfall zur Produkthaftung

Aktuell haben wir bei exali einen Schadenfall bearbeitet, der ein gutes Beispiel für die Produkthaftung von Onlinehändlern liefert. In dem Fall geht es um einen Onlinehändler, der bei eBay ergonomische Sitzauflagen für Bürostühle verkauft. Ein Käufer einer solchen Auflage verwendete diese auf einem weißen Designer-Bürostuhl aus Leder, wo die Auflage prompt schwarze Verfärbungen hinterließ. Der Käufer fragte daraufhin beim Hersteller der Bürostühle nach, wie diese am besten zu reinigen sind. Daraufhin erhielt er die Antwort, dass eine Reinigung nicht möglich ist, sondern der Stuhl komplett neu bezogen werden muss. Die Kosten dafür beliefen sich auf rund 1.500 Euro, da es sich um einen Designer-Stuhl handelte. Und diese wollte der Kunde natürlich von dem Onlinehändler zurückhaben. Der Händler war glücklicherweise über die Webshop-Versicherung mit Produkthaftpflicht und Zusatzbaustein für Quasihersteller versichert und der Versicherer übernahm die Schadenersatzforderung nach Abzug des vereinbarten Selbstbehalts.

Alle Infos zur Produkthaftung als Onlinehändler und zur richtigen Absicherung können Sie nachfolgend nachlesen:

Was ist ein Quasi-Hersteller?

Ein Quasi-Hersteller ist jemand, der Waren im großen Stil einkauft, diese mit seinem Logo/seiner Marke kennzeichnet und anschließend weiterverkauft. Für den Käufer ist dabei nicht ersichtlich, dass der Verkäufer nicht der Hersteller des Produkts ist.

Juristisch ausgedrückt ist ein Quasi-Hersteller jemand, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller eines Produkts ausgibt, dieses aber nicht selbst herstellt.

Gemäß Produkthaftungsgesetz gilt der Quasi-Hersteller genauso als Hersteller, wie der „richtige“ Hersteller und haftet demnach auch für Fehler des Produktes.

Pflichten von Quasi-Herstellern

Je nach Art des Produktes ergeben sich für Quasi-Hersteller bestimmte Pflichten gemäß Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Dazu gehören:

Informationspflichten

Der Hersteller ((Anmerkung: Mit Hersteller ist in diesem Text stets der Quasi-Hersteller gemeint, da juristisch gesehen kein Unterschied besteht) muss dafür sorgen, dass der Verwender des Produkts – also im Regelfall der Käufer – die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken des Produkts beurteilen und sich davor schützen zu können (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ProdSG). Dazu gehört auch, dass er einem Produkt eine deutschsprachige Bedienungsanleitung mitliefern muss, wenn der Nutzer bei der Verwendung oder Instandhaltung des Produkts bestimmte Regeln beachten muss, damit seine Sicherheit und seine Gesundheit gewährleistet sind (§ 3 Abs. 4 ProdSG).

Außerdem muss der Hersteller seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt oder – wenn das nicht möglich ist – auf dessen Verpackung anbringen (Achtung: E-Mail- oder Internet-Adresse reichen nicht aus!) sowie eine eindeutige Kennzeichnung, um das Produkt identifizieren zu können.

Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken

Hersteller sind außerdem verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Risiken für den Käufer vermieden werden, wenn er das Produkt verwendet. Diese Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und können von entsprechenden Warnungen bis zum Rückruf reichen. Außerdem müssen Hersteller bei ihren Produkten Stichproben durchführen sowie Beschwerden prüfen und dokumentieren (§ 6 Abs. 2 und 3 ProdSG).

Meldepflichten

Falls Herstellern Risiken bekannt sind, die durch ihre Produkte entstehen können, müssen sie diese an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden melden und mitteilen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diese Risiken zu vermeiden (§ 6 Abs. 4 ProdSG).  

Tipp

Im Artikel der IT-Recht Kanzlei gibt es alle Infos zu den Vorschriften zur Produktsicherheit.

CE-Kennzeichnung

Das CE-Kennzeichen (CE = Communautés Européenes = Europäische Gemeinschaften) ist ein Kennzeichen der EU und kennzeichnet Produkte, die den rechtlichen Bestimmungen der EU entsprechen. Der Hersteller bringt das CE-Kennzeichen eigenverantwortlich auf seinen Produkten an und bestätigt so,  dass das gekennzeichnete Produkt mit den europäischen Richtlinien zur Produktsicherheit übereinstimmt. Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung besteht für Produkte, die unter bestimmte EU-Richtlinien fallen und die in der EU erstmalig in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Leider gibt es kein Gesetz, das alle kennzeichnungspflichtigen Produkte aufführt, sondern lediglich viele verschiedene EU-Richtlinien. Einen Überblick über die kennzeichnungspflichtigen Produkte finden Sie in einem Artikel der IT-Recht Kanzlei sowie alle weiteren Infos zur CE-Kennzeichnung.

Haftung von Quasi-Herstellern

Nach § 1 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haftet der Hersteller für Fehler seines Produktes. Als Hersteller gilt jedoch nicht nur der Produzent, sondern auch

  • der Importeur
  • der Quasi-Hersteller, der seinen Namen am Produkt anbringt sowie
  • der Hersteller eines Teilprodukts.

Auch der Händler kann haftbar gemacht werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Dieser kann sich aber innerhalb eines Monats von seiner Haftung befreien, wenn er seinen Hersteller bzw. Lieferant benennt (§ 4 ProdHaftG).

Das bedeutet, der Quasi-Hersteller haftet wie der eigentliche Produzent für materielle und immaterielle Schäden, die durch sein fehlerhaftes Produkt verursacht werden (weitere Infos zur Produkthaftung gibt es hier).

Alle Regeln und Pflichten der Produkthaftung im Überblick in unserem Video

 
 

Produkthaftpflicht für Quasi-Hersteller

Bei exali.de können sich Quasi-Hersteller im Rahmen der Produkthaftpflicht der Webshop-Versicherung mit der Erweiterung für Quasi-Hersteller/Importeure (kurz QHI) absichern.

Hinweis

Die QHI-Versicherung können Sie nur in Verbindung mit der Produkthaftpflicht-Versicherung abschließen, da dieser Baustein eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Produkthaftpflicht-Versicherung ist. Wenn Sie im exali.de Online-Antrag die Produkthaftpflicht abwählen, können Sie auch den Zusatzbaustein QHI nicht hinzubuchen.  

Achtung: Ausschlüsse

Wenn Sie mit bestimmten Produktgruppen handeln, besteht ein höheres Produkthaftungsrisiko, insbesondere wenn Ware beispielsweise aus China importiert wird. Daher kann die Produkthaftpflicht (und damit auch die QHI-Versicherung) für den Handel mit bestimmten Produkten nicht abgeschlossen werden. Dazu gehören:

  • Baby-, Kinder-Spielzeug und –Equipment inklusive Kinderwagen
  • Schutzbekleidung sowie Schutzbrillen und -handschuhe
  • Sicherheitsrelevantes Sportequipment und (Sport-)Spezialkleidung (zum Beispiel für das Motorradfahren oder Wingsuit-Flying)
  • Arzneimittel, pharmazeutische Produkte, biotechnologische Produkte
  • Feuerwerksartikel, Feuerzeuge, Zündhölzer

In unserem Onlineantrag zur Webshop-Versicherung werden Sie unter dem Punkt „Spezielle Produktgruppen“ gefragt, ob Sie eines oder mehrere in der Liste genannten Produkte vertreiben. Dort können Sie alle ausgeschlossenen Produktgruppen nachlesen. Wenn Sie eine oder mehrere davon auswählen, können Sie keine Produkthaftpflicht abschließen, jedoch können Sie selbstverständlich trotzdem Ihren Onlineshop mit dem Basis-Schutz (Vermögensschadenhaftpflicht und Büro- und Betriebshaftpflicht) sowie vier frei wählbaren Zusatzbausteinen absichern.

Bei allen Fragen rund um den Versicherungsschutz für Quasi-Hersteller können Sie sich jederzeit an unsere Kundenbetreuer wenden (Telefon: 0821/80 99 46-0). Bei exali.de gibt es kein Callcenter und keine Warteschleifen.

Hier können Sie Ihre Tätigkeit eintragen und sich über Ihre passende Berufshaftpflicht informieren: