Preisangabenverordnung im Onlineshop: Die wichtigsten Pflichten einfach erklärt

Wenn es um Abmahnungen im Onlinehandel geht, ist immer wieder von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) die Rede. Und weil diese komplex und undurchsichtig ist und es zudem immer wieder neue Rechtsprechung dazu gibt, brigt sie für Onlinehändler:innen großes Abmahnpotenzial. Wir haben die wichtigsten Regeln zur PAngV zusammengefasst, damit Sie nicht in die Preisangabenfalle tappen.

Preisangabenverordnung (PAngV) – was ist das?

Die Preisangabenverordnung ist eine Verbraucherschutzverordnung und daher als Information und Schutz für den:die Verbraucher:in gedacht. Ihr Zweck ist es, die/den Verbraucher:in wahrheitsgemäß über Preise aufzuklären und ihr/ihm so die Möglichkeit zu geben, Preise zu vergleichen und sich auf diese Weise eine realistische Preisvorstellung bezüglich eines Produkts zu verschaffen. So soll die Stellung der Verbraucherin und des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe gestärkt und der Wettbewerb gefördert werden.

Verbraucher:in in Zusammenhang mit § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV (Angebote und Preiswerbung) ist gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB):

„jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können."

Preisangabenverordnung – für wen gilt sie?

Die Preisangabenverordnung gilt für jeden, der Verbraucherinnen und Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen anbietet oder ihnen gegenüber unter Angabe von Preisen wirbt. Da Onlinehändler:innen dies in der Regel immer tun, ist die Preisangabenverordnung im eCommerce besonders wichtig.

Preisangabenverordnung im Onlineshop: Die wichtigsten Regeln für Händler:innen

Die PAngV ist immer wieder Grundlage für Abmahnungen im eCommerce. Die wichtigsten Angaben, die Sie als Onlinehändler:in zu Preisen machen müssen, haben wir hier zusammengefasst:

Gesamtpreis angeben

Gemäß PAngV müssen Sie den Gesamtpreis angeben, wenn Sie Verbraucher:innen Produkte anbieten (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 PAngV) und/oder Sie diese Produkte unter der Angabe des Preises gegenüber den Verbraucher:innen bewerben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Fall 2 PAngV). Der Gesamtpreis ist hierbei der Betrag, den die/der Verbraucher:in tatsächlich am Ende als Gegenleistung für ein Produkt inklusive der Umsatzsteuer und sonstiger „Preisbestandteile“ (zum Beispiel Zölle) bezahlen muss.

Es genügt also NICHT, lediglich einen Teilpreis und einen weiteren Betrag anzugeben, den die/der potenzielle Käufer:in noch selbst dazu addieren muss, um letztendlich den Gesamtpreis zu erfahren. Die Angaben von Nettopreisen „+ Mehrwertsteuer“ sind nicht statthaft und verstoßen gegen § 1 PAngV.

Umsatzsteuer im Onlinehandel

Außerdem müssen Onlinehändler:innen gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 PAngV darauf hinweisen, dass der Gesamtpreis die Umsatzsteuer enthält. Für den rechtssicheren Hinweis auf die Umsatzsteuer gibt es zwei Möglichkeiten:

Die Höhe der Umsatzsteuer müssen Sie dabei nicht angeben.

Betreiben Sie einen Webshop, dann können Sie sich auch auf die Angabe der Umsatzsteuer auf einer nachgeordneten Seite beschränken. Wichtig ist nur, dass die/der Käufer:in diese nachgeordnete Seite zwingend besuchen muss, bevor sie/er die Ware im Warenkorb ablegt und so den Bestellvorgang initiiert.

Achtung:

Gegenüber Verbrauchern und Verbraucherinnen dürfen Sie auch hier nicht mit Nettopreisen werben.

Versandkosten im Onlinehandel angeben

Sie müssen im Onlinehandel immer darauf hinweisen, ob die Versandkosten bereits im Preis enthalten sind oder noch hinzukommen. Der Hinweis auf die Versandkosten muss dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden können, leicht erkennbar, wahrnehmbar und deutlich lesbar sein. Auch hier dürfen Sie den Hinweis mit einem Sternchen versehen. Übliche und rechtssichere Formulierungen sind dabei „*inkl. MwSt, zzgl. Versand“, *Alle Preise verstehen sich inklusive der Mehrwertsteuer, zuzüglich der Versandkosten.“ Der Text, der dem Sternchen zugeordnet ist, muss dabei nicht zwingend auf der gleichen Seite stehen, sondern darf auch auf einer nachgeordneten Seite stehen, wenn die Kundin oder der Kunde ohnehin auf diese kommt, bevor sie/er die Ware in den Warenkorb einlegt.

Die Höhe der Versandkosten müssen Sie beim Angebot oder der Werbung noch nicht angeben. Denn oft berechnet sich diese nach dem Warenkorbwert des Kunden oder der Kundin. Sie müssen der/dem Verbraucher:in aber die Möglichkeit geben, sich über die Höhe und Berechnung der Versandkosten zu informieren. Das Wort „Versand“ oder „Versandkosten“ müssen Sie daher auf eine Übersichtsseite zu den Versandkosten verlinken und dort klar und verständlich auflisten, welche Versandkosten Sie verlangen und wie sich diese berechnen.

Achtung: Es reicht nicht aus, in den AGB über die Versandkosten und deren Höhe zu informieren.

Aktuelles Urteil: Versandkosten müssen vor Einlegen in den Warenkorb angegeben werden

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Verbraucher über die Versandkosten informiert werden muss, bevor er die Ware in den Warenkorb legt (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2019, Az: 6 U 19/18). Laut Gericht ist das Einlegen in den Warenkorb bereits eine geschäftliche Entscheidung, die durch anfallende Versandkosten beeinflusst werden könnte.

Grundpreis angeben

Gemäß § 2 Preisangabenverordnung muss der Grundpreis angegeben werden, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird.

Wenn Sie also Ihr Produkt nach den genannten Einheiten anbieten, müssen Sie den Grundpreis angeben. Dabei gelten folgende Regeln:

Achtung:

Die Ausnahme, dass Sie bei Waren, deren Nenngewicht geringer als 250 g/ml ist, den Grundpreis auch in 100 g/ml angeben dürfe, gilt seit dem 28. Mai 2022 nicht mehr. Künftig müssen Sie den Grundpreis unabhängig vom Gewicht beziehungsweise Volumen stets in Bezug auf ein Kilogramm beziehungsweise einen Liter angeben.

Abmahnfalle Grundpreisangabe in der Google-Bildersuche

Wie die IT-Recht Kanzlei berichtet, kann die Grundpreisangabe in der Google-Bildersuche zum Risiko für Onlinehändler:innen werden. Denn Google hat die Darstellung der Suchergebnisse geändert. Dadurch kann es sein, dass bei Produkten, bei denen der Grundpreis angegeben werden muss, dieser nicht in die Bildersuche übernommen wird. Wenn jedoch der Grundpreis verpflichtend angegeben werden muss, muss er überall erscheinen, also auch in der Google-Bildersuche oder in einem Werbebanner. Um nicht abgemahnt zu werden, bleibt Onlinehändler:innen momentan nur die gleiche Möglichkeit, die sie auch bei eBay anwenden müssen: Sie müssen den Grundpreis am Anfang der Artikelüberschrift einfügen.

 

Preisangaben im Onlineshop – Wo müssen sie stehen?

Die genannten Preisangaben müssen im Onlineshop immer vor dem Beginn des Bestellvorgangs gemacht werden. Das heißt, die Preise müssen Sie dort angeben, wo die Kundin oder der Kunde die Möglichkeit hat, Produkte in ihren:seinen Warenkorb zu legen. Wenn Sie also einen Onlineshop betreiben, in dem die Kundin oder der Kunde schon auf der Produktübersichtsseite die Produkte in den Warenkorb legen kann, müssten Sie die oben genannten Angaben bereits dort machen. Wenn die/der Käufer:in in Ihrem Shop jedoch auf der Produktübersichtsseite auf ein Produkt klicken muss und es dann erst auf der Produktdetailseite den Button „in den Warenkorb legen“ gibt (wie es in den meisten Onlineshops üblich ist), müssen Sie auch erst dort die Preisangaben machen.

Tipp:

Was passiert eigentlich, wenn Ihnen ein Preisfehler unterläuft und Sie ein teures Produkt anstatt für 1.000 Euro versehentlich für 100 Euro in Ihrem Onlineshop anbieten? Das klären wir in unserem Artikel Error Fares im Onlinehandel: So ist die Rechtslage bei Preisversehen im Onlineshop.

Preisangaben bei eBay und Amazon

Auch wenn Sie Ihre Produkte auf Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay verkaufen, müssen Sie die Preisangaben gemäß PAngV machen. Auf Amazon hatten Onlinehändler:innen lange Zeit das Problem, die PAngV ordnungsgemäß umzusetzen, da es die Möglichkeiten dafür schlichtweg nicht gab. Mittlerweile hat Amazon jedoch nachgebessert und entsprechende Felder für die Angabe der Mehrwertsteuer und des Grundpreises eingerichtet.

Tipp:

Falls Sie schon länger damit liebäugeln, Ihre Produkte auch über Amazon anzubieten, hilft Ihnen der Artikel Amazon-Händler:in werden: So geht`s und diese Risiken gibt es.

Bei eBay kommt es vor allem aufgrund der fehlerhaften Grundpreisangabe häufig zu Abmahnungen. Da die/der User:in den Gesamtpreis und den Grundpreis auf einen Blick wahrnehmen können muss, müssen Händler:innen den Grundpreis bereits in der Galerieübersicht (wo ja auch der Preis genannt wird) angeben. Den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung zu nennen ist nicht ausreichend. Um den Grundpreis bei eBay rechtssicher darzustellen, müssen Sie ihn am Anfang oder in der Mitte der eBay-Artikelüberschrift angeben. Denn nur so stellen Sie sicher, dass er in der eBay-Galerie bereits angezeigt wird. Wenn Sie den Grundpreis erst in der zweiten eBay-Artikelzeile angeben, reicht das nicht aus.

Achtung Abmahngefahr: Automatische Grundpreisangabe bei eBay

eBay bietet eine automatische Grundpreisangabe und -berechnung an. Wenn Sie diese nutzen, besteht trotzdem die Gefahr einer Abmahnung. Denn bei eBay gibt es mehrere Möglichkeiten, wie und wo ein Produkt angezeigt wird, zum Beispiel unter dem Hinweis „wird oft zusammen gekauft.“ Diese Funktionen unterstützt die automatische Grundpreisangabe jedoch nicht. Die Folge: Es wird der Gesamtpreis angegeben, jedoch nicht der Grundpreis. Dies ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und kann abgemahnt werden. Auf der sicheren Seite sind Sie beim Verkauf auf eBay nur, wenn Sie den Grundpreis zusätzlich am Anfang jeder Artikelüberschrift nennen. Wenn Sie beispielsweise Olivenöl bei eBay verkaufen, kann die Artikelüberschrift so aussehen:

5 Euro/Liter – Natives Olivenöl 2 Liter – 10 Euro

Preisangaben in der Werbung

Da die Preisangabenverordnung immer dann gilt, wenn Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren oder Leistungen angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden, müssen Preisangaben auch außerhalb des Onlineshops oder der Verkaufsplattform gemacht werden. Das gilt immer dann, wenn Sie mit Preisen werben. Werbung mit Preisen bedeutet in dem Zusammenhang schon allein die Angabe des Preises. Wird dieser angegeben, gelten die oben genannten Preisangaben. „Anbieten“ im Sinne der PAngV bedeutet, dass ein Kunde oder eine Kundin gezielt zum Kauf einer speziellen Ware animiert wird. Dabei müssen bereits detaillierte Merkmale des Produkts genannt werden. Daher müssen Sie, wenn Sie ein konkretes Produkt über ein Banner oder eine Werbeanzeige bewerben und ein Klick darauf in Ihren Onlineshop führt, bereits in der Anzeige die Preisangabepflicht erfüllen.

Wenn Sie jedoch Ihr Unternehmen als Ganzes oder eine bestimmte Warengruppe bewerben oder der Kunde beziehungsweise die Kundin vor dem Kauf noch bestimmte Auswahlmöglichkeiten hat (zum Beispiel Farbe, Umfang oder Zeitpunkt der Leistung), handelt es sich um reine Werbung und Sie müssen die Preisangaben nicht machen.

Wenn Sie Ihre Produkte in einer Preissuchmaschine anbieten, müssen Sie dagegen ebenfalls alle Preisbestandteile (inklusive Versandkosten) angeben und außerdem darauf achten, dass der Preis in der Suchmaschine mit dem Preis in Ihrem Onlineshop übereinstimmt.

Abmahnung wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung

Sie sehen: Verstöße gegen die Preisangabenverordnung bieten ein hohes Abmahnpotenzial. Sämtliche Pflichtangaben von de Umsatz- über die Mehrwertsteuer bis hin zu Angabe des Grundpreises eignen sich hierbei als möglicher Fallstrick für Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Wettbewerbsverstöße – denn bei einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung handelt es sich gleichzeitig auch um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dieser kann von (Pseudo-)Wettbewerber:innen abgemahnt werden.

Alles zur Preisangabenverordnung in unserem Video:

 
 

 

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