Onlineshop auf B2B-Kunden begrenzen: So geht`s rechtssicher!
Onlineshop auf B2B begrenzen: Was ändert sich?
Das Wichtigste vorneweg: Natürlich ist es jedem Onlinehändler selbst überlassen, ob er seinen Onlineshop auf Unternehmer beschränkt. Schließlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Wenn Sie als Onlinehändler Ihren Shop auf B2B begrenzen, ergeben sich folgende rechtliche Änderungen:
- Sie müssen sich nicht an die Regelungen der Preisangabenverordnung halten
- Sie müssen die Informationspflichten gemäß § 312 d Abs. 1 BGB nicht erfüllen (beispielsweise Informationen zur Lieferung oder zum Widerrufs- und Rückgaberecht)
- Dem B2B-Kunden steht kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 g BGB zu
- Sie haben viel mehr Freiheiten in der Gestaltung Ihrer AGB und können beispielsweise Gewährleistungsrechte ausschließen
Wenn es die angebotenen Produkte erlauben, gibt es also einige Gründe für Onlinehändler, ihren Onlineshop auf B2B zu beschränken. Doch hierbei gibt es einiges zu beachten, um die Beschränkung rechtssicher durchzuführen und am Ende nicht doch abgemahnt zu werden.
Onlineshop rechtssicher auf B2B beschränken: Checkliste
Um Ihren Onlineshop auf den B2B-Bereich zu beschränken, ist es leider nicht damit getan, irgendwo den Hinweis „Verkauf nur an Unternehmer“ oder „nur B2B“ unterzubringen. Diese Maßnahmen müssen Sie treffen, um Ihren Onlineshop rechtssicher zu beschränken:
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Eindeutig und klar erkennbar auf die Beschränkung hinweisen
Sie müssen Ihrem Kunden klar und gut sichtbar kommunizieren, dass Sie nur an Gewerbetreibende verkaufen. Der Hinweis muss dabei an jeder zu erwartenden Stelle stehen. Dazu gehören Startseite, Unterseiten, AGB und Bestellseite. Der Hinweis muss klar und transparent formuliert und gut sichtbar sein. Ein entsprechender Begrüßungstext auf der Startseite, ein einzelner Hinweis wie „Verkauf nur an Unternehmer“ oder eine Klausel in den AGB reichen nicht aus!
Was eine „ausreichende Kennzeichnung“ ist, wird nicht an der Absicht des Händlers gemessen, sondern an dem Verständnis eines durchschnittlichen Interessenten. Das heißt, ist für diesen sofort erkennbar, dass sich dieser Onlineshop nur an Unternehmer richtet? Daher gilt in diesem Fall: Viel hilft viel!
Tipp:
Wie hoch die Anforderungen an eine transparente Kennzeichnung sind, zeigt der Fall „profi-kochrezepte.de“.
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Den Kunden aktiv bestätigen lassen, dass er Unternehmer ist
Auf der finalen Bestellseite sollten Sie den Hinweis, dass Sie nur an Unternehmer verkaufen, noch einmal prominent platzieren. Außerdem sollten Sie dort Ihren Kunden aktiv bestätigen lassen, dass er den Hinweis gelesen und verstanden hat und dass er Unternehmer ist (zum Beispiel über eine Checkbox).
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Kontrollmaßnahmen einführen
Zusätzlich sollten Onlinehändler, um auf der sicheren Seite zu sein, bestimmte Kontrollmaßnahmen einführen, um sicherzustellen, dass wirklich nur Unternehmen bei ihnen einkaufen. Da es nicht praxistauglich wäre, von den Kunden Nachweise (zum Beispiel einen Handelsregisterauszug) zu verlangen, sollten Sie zumindest entsprechende Pflichtfelder auf der Bestellseite einrichten. Zum Beispiel können Sie den Firmennamen, die UST-Identifikationsnummer oder die Handelsregisternummer verpflichtend abfragen. Eine Bestellung sollte nicht möglich sein, wenn diese Angaben nicht gemacht werden.
Natürlich können Kunden hier auch „Fantasiedaten“ eingeben und so die Kontrolle umgehen. Daher sollten Händler ab und zu Stichproben durchführen und beispielsweise nach dem angegebenen Unternehmen googeln oder überprüfen, ob die bestellte Ware zu dem angegebenen Unternehmen passt.
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Rechtstexte anpassen
Um keine Verwirrung zu stiften und die Beschränkung auf B2B wieder aufzuweichen, müssen Onlinehändler ihre Rechtstexte entsprechend anpassen. Sie brauchen beispielsweise keine Widerrufsbelehrung mehr hinterlegen, da diese für das B2B-Geschäft gar nicht notwendig ist. Ihre AGB sollten Sie entsprechend auf das B2B-Geschäft anpassen. Denn wenn Sie weiterhin in Ihren AGB Klauseln aufführen, die für Verbraucher gelten, könnten Sie dadurch die Beschränkung Ihres Onlineshops wieder aufweichen. Auch das Impressum und die Datenschutzerklärung sollten Sie entsprechend anpassen.
Achtung: Keine Auflockerung der Pflichten durch den BGH!
Nach einem BGH-Urteil vom 11.05.2017 (Az: I ZR 60/16) waren viele der Überzeugung, der BGH habe die Pflichten, die Onlinehändler zur Beschränkung auf das B2B-Geschäft haben, erheblich gelockert. Dies ist aber laut Meinung vieler Rechtsexperten nicht der Fall. Denn in dem Fall, den der BGH verhandelt hat, ging es um einen Streit unter Wettbewerbern, in dem eine Onlinehändlerin vom gegnerischen Rechtsanwalt durch einen Testkauf in eine Falle gelockt werden sollte. Laut Meinung der Experten wollte der BGH hier lediglich ein „Machtwort“ gegen eine rechtsmissbräuchliche Praxis sprechen und kein Grundsatzurteil fällen. Daher sind Onlinehändler nach wie vor auf der sicheren Seite, wenn sie sich an oben genannte Checkliste halten. Den ganzen Fall und die rechtliche Einschätzung können Sie hier im Artikel der IT Recht Kanzlei nachlesen.
Onlineshop B2B und B2C: Geht auch beides?
Leider gibt es ebenfalls keine klare rechtliche Regelung dazu, wie Sie Ihren Onlineshop aufbauen müssen, wenn Sie sowohl B2B als auch B2C verkaufen wollen. Grundsätzlich gilt auch für diesen Fall, dass Sie einfach und leicht erkennbar kommunizieren müssen, dass Sie an beide Kundengruppen verkaufen.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Onlineshop in zwei Bereiche zu unterteilen. Sie müssen jedoch für beide Gruppen die entsprechenden Rechtstexte hinterlegen und den Unterschied deutlich machen (zum Beispiel, dass für Geschäftskunden andere AGB gelten). Wenn Sie Ihren Shop nicht strikt trennen, müssen Sie auf jeden Fall die Brutto- und Nettopreise und die Mehrwertsteuer angeben.
Ob Sie Ihren Onlineshop in zwei Bereiche unterteilen sollten, hängt auch von den angebotenen Produkten ab. Wenn Sie beispielsweise Büromaterial verkaufen, das für beide Kundengruppen interessant ist, ist eine Trennung nicht nötig. Dann müssen Sie nur auf die entsprechenden Hinweise achten, die Rechtstexte hinterlegen und die Unterschiede bei der Rechnungsstellung beachten.
Bieten Sie eine große Produktpalette mit unterschiedlichen Angeboten für Privat- und Firmenkunden an, macht eine Aufteilung mehr Sinn. Wie diese aussehen muss, ist ebenfalls nicht vorgeschrieben. Möglich wäre ein abgegrenzter Bereich für Geschäftskunden mit einem separaten Login und den Pflichtfeldern „Firmenname“ und „UST-Identifikationsnummer.“ Wenn Sie Ihren Onlineshop über ein Shopsystem bzw. eine eCommerce-Software anbieten, gibt es dort meist die Möglichkeit, Ihren Shop entsprechend zu unterteilen.
Bei Amazon & Co auf B2B begrenzen
Bei Amazon, eBay und anderen Verkaufsplattformen ist eine rechtssichere Beschränkung auf das B2B-Geschäft kaum möglich. Denn diese Plattformen sind eindeutig auf Endverbraucher ausgerichtet und werden auch hauptsächlich von diesen besucht.
Da hier die Kunden also nicht erwarten, dass sie auf Angebote nur für Unternehmer treffen, wären die Anforderungen an entsprechende Hinweise noch höher als im eigenen Onlineshop. Und diese sind für Onlinehändler so gut wie nicht zu erfüllen, da sie auf Plattformen wie Amazon kaum eigene Gestaltungsmöglichkeiten haben, um ihren Hinweispflichten nachzukommen und bestimmte Kundengruppen auszuschließen. Experten raten daher davon ab, es überhaupt zu versuchen, da hohe Abmahngefahr besteht!
Die beste Absicherung für Ihren Onlineshop
Die Webshop-Versicherung über exali.de sichert Ihren Onlineshop in solchen Fällen optimal ab, damit Sie sich auf Ihr Business konzentrieren können. Im Fall einer Abmahnung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob diese berechtigt ist (beispielsweise durch die Übernahme von Anwalts-, Gerichts- oder Gutachterkosten). Im Fall einer berechtigten Forderung übernimmt er die Schadenersatzzahlung. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne jederzeit an! Bei exali.de haben Sie immer einen persönlichen Ansprechpartner, denn bei uns gibt es weder Callcenter noch Warteschleife.
© Ines Rietzler – exali AG