Media-Versicherung: Teure Schäden rechtzeitig und umfassend absichern
25.000 Euro Schadensersatz: Schon ein vermeintlich kleiner Druckfehler kann schnell zum existenzbedrohenden Risiko für freiberuflich tätige Druckdienstleister, Grafiker oder Layouter werden. In der täglichen Praxis von Medienschaffenden und Kreativen lauert ein hohes Schadenpotenzial – neben Fehlern in der Druckvorstufe zählen dazu insbesondere auch die Verletzung von Urheber-, Lizenz- und Wettbewerbsrechten.
Doch vor solchen beruflichen Risiken kann man sich rechtzeitig schützen. Wie, das erklärt exali-Gründer Ralph Günther im Interview mit Jürgen Zietlow. Der Geschäftsführer der druckbesser.de GmbH & Co. KG bringt auf seinem Online-Portal www.druckdeal.de Printbuyer und Druckdienstleister zusammen.
Ich hörte von einer Agentur, die in Folge eines Schadens von rund 150.000 Euro Insolvenzantrag stellen musste. Wie hätte sie sich vor diesem Schaden schützen können, oder sagen wir besser: müssen?
Günther: Hätte sich die Agentur vorher an uns als Versicherungsmakler gewendet oder unser Versicherungsprotal im Internet besucht, hätten wir der Agentur zu einer branchenspezifischen Media-Haftpflichtversicherung geraten. Durch diese Haftpflichtversicherung sind insbesondere Vermögensschäden wie z.B. Fehler in der Druckvorstufe, Programmierfehler, Verletzungen von Rechten Dritter, Leistungsverzögerungen aber auch klassische Personen- und Sachschäden versichert.
Zusätzlich sind Eigenschäden wie z.B. die Nachdruckkosten für fehlerhafte eigene Druckaufträge oder ein Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt abgesichert. Bei einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für Vermögensschäden und zwei Millionen Euro für Sach- und Vermögensschäden wäre die Agentur bei der genannten Schadenhöhe in jedem Fall auf der sicheren Seite gewesen.
Kennen Sie ähnliche Schadenfälle?
Günther: Ja, derartige Schadenfälle sind typisch im Medienbereich. Aus diesem Jahr fällt mir konkret eine Medienagentur ein, die mit Layout, Bildbearbeitung und Aufbereiten der Druckdaten für eine Mitarbeiterzeitung in der Automobilbranche (Auflage 50.000 Stück) beauftragt war. Durch einen Fehler in der Druckvorstufe musste die quartalsweise erscheinende Zeitung noch einmal neu gedruckt und ausgeliefert werden. Der versicherte Schaden betrug 25.000 Euro und wurde abzüglich der Selbstbeteiligung innerhalb von drei Werktagen beglichen.
In einem anderen Schadenfall ging es um ein Bild für die Stellwand eines Messestandes. Der Kunde war ein Reiseveranstalter. Bei der Übermittlung der Druckdaten wurde von der Agentur der notwendige Kleberand für die einzelnen Segmente der Stellwand nicht ausreichend berücksichtigt. Der Schaden für den Neudruck betrug 6.500 Euro.
Brauche ich mir als Agentur mit einer Medienversicherung überhaupt keine Sorgen mehr zu machen? Damit wäre dem Schlendrian doch Tür und Tor geöffnet. Wie gehen Sie mit Schlendrian um?
Günther: Eine sehr interessante Frage. Nach meiner Erfahrung ist aber tatsächlich das Gegenteil der Fall. Diejenigen Medienschaffenden, welche die Notwendigkeit einer Haftpflichtversicherung erkennen, sind für die Haftungsrisiken im Medienbereich sensibilisiert und in der Regel pflicht- und verantwortungsbewusst. Sie versuchen, mit der Media-Haftpflicht das unvermeidbare Risiko abzusichern, damit sie sich voll auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.
Der von Ihnen erwähnte Schlendrian wird durch den Versicherungsschutz nicht gefördert. Die Agenturen sind sich durchaus darüber im Klaren, dass häufige Schadenfälle durch unsauberes und unprofessionelles Arbeiten - trotz Versicherungsschutz - zu unzufriedenen Kunden führen. Einen schlechten Ruf kann sich keine Agentur auf Dauer leisten.
Nicht immer schließen Agenturen und Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen. Wenn es zwischen Beiden keinen Vertrag gibt – ist das nicht grob fahrlässig?
Günther: Nein. Ein Vertrag wird durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebene, inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen geschlossen. Diese Willenserklärungen müssen nicht zwingend in schriftlicher Form vorliegen. In diesen Fällen gelten dann die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere des darin umfangreich geregelten Schuldrechts. Daher ist ein mündlicher Vertrag im Bezug auf einen Schadenfall auch nicht grob fahrlässig.
Jedoch wird die Beweislage für beide Seiten ohne schriftliche Vereinbarung schwierig. Die Beweislast betrifft immer denjenigen der den Anspruch geltend machen will (z.B. Anspruch aus Vergütung oder Schadenersatzanspruch des Auftraggebers). Daher sind schriftliche Vereinbarungen in jedem Fall zu empfehlen.
Übernehmen Sie in solchen Fällen dennoch die Regulierung des Schadens?
Günther: Ja, wenn eine entsprechende Haftung durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers vorliegt. Besteht keine Haftung wehrt der Versicherer den Schaden gegenüber dem Anspruchsteller ab und trägt in diesem Zusammenhang die damit verbundenen Kosten (passiver Rechtsschutz).
Welche vertraglichen Bedingungen raten Sie Ihren Kunden? Gibt es dafür Experten oder Vorlagen, um Schadenersatzansprüchen aus dem Wege zu gehen?
Günther: Wir empfehlen prinzipiell, spezialisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur umfassenden Regelung der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner (z.B. Zahlungsziele, Gerichtsstand, Haftung, Nutzungsrechte etc.) zu verwenden. Dennoch muss man sich bewusst sein, dass auch die AGB und die darin enthaltenen Haftungsbegrenzungen im Streitfall einer gerichtlichen Prüfung unterliegen. Wenn die AGB oder Teile davon vor Gericht nicht standhalten, kann die Agentur ihre vermeintlichen Rechte dennoch nicht durchsetzen. In diesen Fällen hilft eine auf die Branche spezialisierte Vermögensschadenhaftpflicht, sozusagen als Backup, um das verbliebende Risiko abzusichern.
Wir raten zudem bei Vertragsangelegenheiten auf die Medienbranche spezialisierte Vertragsanwälte zu konsultieren. Auch wenn man dazu oft die Kosten scheut. Allgemeine Vorlagen z.B. aus dem Internet werden jedoch selten die rechtlichen Besonderheiten einer Branche und des eigenen Geschäftsmodells abdecken (z.B. Einräumen von Nutzungsrechten und Lizenzen an Kunden).
Wenn das Kind in den Brunnen gefallen und die Gegenseite nicht einsichtig ist: Klagt die Versicherung und erhält der Versicherte in einem solchen Fall dann einen vorläufigen Schadensausgleich bis der Streitfall durch die Gerichte geklärt wurde?
Günther: Die Frage lässt sich so leider nicht beantworten. Hier müssen wir differenzieren: Klagen muss immer der Anspruchsteller (Gegenseite) gegen den Versicherungsnehmer. In diesem Fall steht jedoch die versicherte Medienagentur nicht im Regen, sondern ihr Versicherer übernimmt die notwendigen Kosten für Anwälte, Gerichte, Gutachter, Sachverständige etc. zur Schadenabwehr. Im Falle eines Urteils gegen die Agentur zahlt der Versicherer zusätzlich den Schaden.
Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist für alle Beteiligten (insbesondere für die Agentur - Stichwort Kundenbeziehung) eine außergerichtliche einvernehmliche Regelung vorteilhafter. Dies Herangehensweise können wir aus unserer Schadenpraxis für die Versicherer, mit denen wir zusammenarbeiten, bestätigen. Die Vorteile liegen auf der Hand: Eine außergerichtliche Lösung ist schneller zu erzielen. Der Geschädigte erhält schneller einen finanziellen Ausgleich, die Kundenbeziehung wird nicht dauerhaft belastet.
Beim letzen größeren Schadenfall, den ich persönlich bearbeitet habe, ist der Geschädigte (ein Sportverband) nach wie vor als Referenzkunde auf der Webseite des Schadenverursachers aufgeführt.
Ich hörte, dass Sie häufig den Schaden schon durch sachliche Verhandlungen mit den Geschädigten reduzieren konnten. Beschäftigt Ihre Versicherungsgruppe eigene Anwälte?
Günther: Ja, der Versicherer unserer Media-Haftpflichtversicherung hat sich als Spezialversicherer für die Branche positioniert und beschäftigt daher in der Schadenabteilung eigene Rechtanwälte, die über nationales und internationales Branchen-Know-how verfügen. Insoweit können wir Ihre Aussagen absolut bestätigen, dass durch sachliche Verhandlungen auf Augenhöhe meist gute Lösungen für beide Seiten gefunden werden.
Mir ist hierzu ein Schadenfall aus der Praxis bekannt, bei dem die versicherte Agentur von einer Supermarktkette auf eine Million Euro Schadenersatz wegen Mehraufwand aufgrund eines folgenschweren Druckfehlers verklagt wurde. Der Versicherer verhandelte im Auftrag der Agentur mit der Supermarktkette direkt und konnte einen weitaus geringeren Vergleich in Höhe von 150.000 Euro erwirken.