Urteil: Google muss Links auf rechtsverletzende Webseiten löschen
„Google das doch mal schnell!“ – Allein die Tatsache, dass es ein eigenes Verb für die Stichwortsuche über die Suchmaschine Google gibt, zeigt, über welche Macht das Unternehmen verfügt. Genau diese Macht soll nun dazu genutzt werden, rechtsverletzende Inhalte im Netz unauffindbar zu machen. Das hat der Supreme Court der kanadischen Provinz British Columbia vergangene Woche entschieden. Das Urteil baut auf einer Entscheidung des EUGH auf, nach der Google zur Löschung von Verweisen auf persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte verpflichtet ist. Dasselbe soll nun für andere Rechtsverletzungen gelten, beispielsweise das Urheber- oder das Lizenzrecht. Google kündigte an, in Revision gehen zu wollen.
Die beiden Urteile, die bei der Google Inc. für Unmut sorgen und die Diskussionen über das Für und Wider der Löschungsverpflichtung, stellen wir heute auf der exali.de InfoBase vor.
Urteil des Supreme Court British Columbia verärgert Google
Wie es zu dem Urteil kam: Eine kanadische Firma hatte geklagt, weil ehemalige Mitarbeiter angeblich Geschäftsgeheimnisse gestohlen und Geräte nachgebaut hatten, die sie dann übers Internet verkauften. Die Richterin entschied, dass Google zwar mit dieser Rechtsverletzung nichts zu tun habe, sie jedoch durch Indexierung der Webseite in den Suchergebnissen erleichtere.
Da Google weltweit tätig sei, reiche es auch nicht aus, betroffene Webseiten nur auf dem kanadischen Google-Portal zu unterdrücken, vielmehr sei eine Blockade in der globalen Datenbank notwendig.
Die Entscheidung des Supreme Court führt teilweise das Urteil des Europäischen Gerichtshofs fort. Im Mai war dort entschieden worden, dass Google auf Anfrage Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste streichen müsse. Seitdem sind schon einige Löschanfragen bei dem Suchmaschinenbetreiber eingegangen.
Für Google bedeutet die Entscheidung des EUGH einen erhöhten Arbeitsaufwand – eventuell müssen sogar extra Mitarbeiter zur Bearbeitung der Anfragen eingestellt werden. Außerdem wird diskutiert, ob das Urteil die Meinungsfreiheit zu sehr einschränke, oder ob das Persönlichkeitsrecht mehr Gewicht habe.
Das Persönlichkeitsrecht – was ist das?
Bereits vor einigen Jahren zeigte ein Gerichtsurteil, dass das Persönlichkeitsrecht die Presse- und Meinungsfreiheit erheblich einschränken kann: Als „Fall Eva Hermann“ schlug die Entscheidung damals hohe Wellen und wir berichteten davon auch hier auf der InfoBase.
Das deutsche Persönlichkeitsrecht wird nicht durch ein eigenständiges Gesetz geregelt, es ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 im Grundgesetz. Es soll alle Personen vor Eingriffen in ihre persönliche Lebenssphäre schützen und die freie Entfaltung der Persönlichkeit ermöglichen. Ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ist nur in engem Rahmen gerechtfertigt: Nämlich dann, wenn es sich bei der oder dem Betroffenen um eine Person der Zeitgeschichte handelt, die Öffentlichkeit also ein Informationsinteresse an den Handlungen der Person hat.
Der typische Fall der Persönlichkeitsrechtsverletzung ist das Abdrucken von Fotos oder Behauptungen über eine Person in öffentlichen Medien. Um feststellen zu können, ob tatsächlich in die persönliche Lebenssphäre der Person eingegriffen wurde, ist jeweils eine Einzelfallabwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nötig.
Ein Verstoß gegen das Schutzrecht kann übrigens ziemlich teuer werden. Aus §823 BGB ergibt sich für den Geschädigten ein Schadenersatzanspruch, weil das Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ eingestuft wird. Zudem kann gemäß §1004 Abs. 1 BGB ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Schädiger erhoben werden.
Absicherung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Trotz vorherigem Einholen von Genehmigungen zum Filmen, Fotografieren, Zitieren oder Beschreiben einer Person kommt es immer wieder zu Abmahnungen und sogar zu Gerichtsverfahren wegen Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht.
Um nicht zu riskieren, dass ein solcher Vorfall die berufliche Existenz gefährdet, ist eine Vermögensschadenhaftpflicht hilfreich, die Persönlichkeitsrechtsverletzungen in den Versicherungsschutz mit einschließt, z.B. eine Media-Haftpflicht.
Weiterführende Informationen:
- Der Fall Eva Hermann: Persönlichkeitsrecht schränkt die Pressefreiheit ein
- Angela Merkel als Sixt-Werbetestimonial: Was Freelancer bei der Verwendung von Personenfotos beachten sollten – ob Promi oder Normalsterblicher
- Gefährliche Lücke: Warum die Rechtschutzversicherung Journalisten bei Schadenersatzforderungen nicht absichert
- Facebook: Fanseiten-Betreiber haften für Rechtsverstöße ihrer Nutzer – mit einer (kleinen, aber feinen) Einschränkung
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