Suchmaschinen: Anspruch auf Aufnahme in den Index?
Die Google Penalty: das Schreckgespenst eines jeden Webseiten-Betreibers, SEOs und Online Marketing-Spezialisten. Unnatürlicher und kommerzieller Linkaufbau sind fast schon ein Garant für die Strafe durch den Suchmaschinen-Riesen – das dürfte spätestens seit der Abstrafung von Teliad und Rankseller bekannt sein. Doch auch sonst ist das Ranking von Google ein Buch mit sieben Siegeln. Eine Garantie für die Aufnahme in den Index gibt es nicht.
Keine Garantie für Aufnahme ins Ranking
Vertraglicher Anspruch und Aufnahmezwang
Sachlicher Grund: Verstoß gegen Qualitätsrichtlinien
Ein rechtlicher Anspruch auf die Aufnahme könnte unter Umständen bestehen. Ob das der Fall ist, klären wir heute auf unserer exali.de InfoBase.
Sechsstelliger Schaden wegen Google Penalty
Dass Google Penalties existenzbedrohende Ausmaße annehmen können, hat der Fall eines SEO-Experten gezeigt, der von seinem Auftraggeber für einen Schaden im sechsstelligen Bereich verantwortlich gemacht worden war. Einige der Links, die er gesetzt hatte, verstießen gegen Googles Qualitätsrichtlinien, woraufhin die Webseite abgestraft wurde, im Ranking nach hinten rutschte und hohe Umsatzeinbußen verzeichnete.
Keine Garantie für Aufnahme ins Ranking
Google Penalties können jeden treffen, der sich nicht exakt den Qualitäts-Richtlinien von Google hält – und die Auswirkungen können verheerend sein. Denn die Strafe hat zur Folge, dass die Webseite im Ranking nach unten rutscht oder ganz aus dem Suchmaschinen-Index gelöscht wird.
Doch bereits die Aufnahme ist eine Zitterpartie: Niemand kann genau vorhersagen, zu welchem Zeitpunkt nach der Anmeldung die Webseite tatsächlich in den Suchergebnissen auftaucht und auf welcher Position sie erscheinen wird. Es kann sogar vorkommen, dass eine Seite überhaupt nicht in den Index aufgenommen wird.
Aber besteht eigentlich ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Suchmaschinen-Index? Dieser Frage sind unter anderem auch Rechtsanwalt Niklas Plutte und die Kanzlei Dr. Bahr nachgegangen. Ihre Einschätzung zum Thema:
Vertraglicher Anspruch und Aufnahmezwang
Eins vorweg: Eine vertragliche Beziehung wie zwischen zwei Geschäftspartnern entsteht beim Antrag auf Aufnahme einer Webseite auf den Google Index nicht. Das Unternehmen übernimmt keine Garantie, dass die eingetragene URL im Ranking erscheint und weist damit jegliche Verpflichtung von sich. Damit ist klar, dass kein Vertrag mit Google und demnach auch kein vertraglicher Anspruch entsteht.
Ein Zwang zur Aufnahme von Homepages ins Ranking der Suchmaschine ergibt sich dagegen aus einem ganz anderen rechtlichen Sachverhalt: der Monopolstellung des Konzerns. Denn nach deutschem Recht sind marktbeherrschende Unternehmen dazu verpflichtet, andere Unternehmen gleich zu behandeln und nichtzu behindern – solange kein sachlicher Grund dafür vorliegt.
Sachlicher Grund: Verstoß gegen Qualitätsrichtlinien
Für Google bedeutet das: Die Aufnahme einer Webseite auf den Index darf nicht ohne sachlichen Grund abgelehnt werden.Webseiten-Betreiber besitzen hierdurch also einen rechtlichen Anspruch auf Aufnahme ins Ranking – es sei denn, Google kann einen sachlichen Grund nachweisen, der dem entgegensteht.
Allerdings kann das Unternehmen weitestgehend selbst festlegen, ob ein solcher Grund vorliegt. Denn: Verstöße gegen die Qualitäts- und Zulassungskriterien der Google Webmaster Richtlinien können die Ablehnung einer Webseite begründen.
Aber auch wenn eine Domain in den Index aufgenommen wird – ein Anspruch auf einen bestimmten Platz im Ranking gibt es natürlich nicht. Der komplizierte Algorithmus, der das Ranking bestimmt, listet die Ergebnisse automatisiert.
Weiterführende Links:
- Verdacht auf Unregelmäßigkeiten: Wenn Google das AdSense-Konto dichtmacht
- Markenrechtsverletzung: Vorsicht bei SEO mit Google AdWords und Metatags - Teil 1
- Markenrechtsverletzung: Gefahren bei der Suchmaschinenoptimierung und Adwords