Neues Gesetz: Zulassungsvorschriften für Immobilienmakler und –Verwalter

Beratungs-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. In der Immobilienbranche gibt es viele Pflichten und Regeln, über die Makler und Verwalter stolpern können. Das Anforderungsprofil an diese Berufe ist anspruchsvoll. Trotzdem gab es bisher kaum Zulassungshürden. Das soll sich jetzt ändern. Ein neues Gesetz regelt nun die Berufszulassung von Maklern und Verwaltern. Unter anderem wird es eine Weiterbildungspflicht und die Versicherungspflicht für Immobilienverwalter geben. Die wichtigsten Änderungen im Überblick. 

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und –Verwalter

Verwalter und Makler müssen sich regelmäßig fortbilden – und das mindestens 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. So steht es im neuen „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum“, das vom Bundestag beschlossen wurde. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und tritt dann neun Monate nach Verkündung in Kraft. Die Verpflichtung zur Fortbildung gilt fortlaufend und muss gegenüber der Erlaubnisbehörde nachgewiesen werden. Wird dies versäumt, drohen Bußgelder. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht für Immobilienkaufleute oder -Fachwirte mit anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit. Kurz gesagt, wer in Zukunft eine entsprechende Ausbildung abschließt, muss in den ersten drei Jahren keine Fortbildung nachweisen.

Gewerbliche Verwalter sind außerdem verpflichtet, ihre absolvierten Fortbildungen gegenüber (potenziellen) Auftraggebern nachzuweisen. Dadurch sollen sich Kunden ein eigenes Bild über deren Eignung und Qualifikationen machen können. Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht sollen in einer Rechtsverordnung geregelt werden.

Erlaubnispflicht für Verwalter

Immobilienmakler benötigen gemäß § 34 c Gewerbeordnung eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn sie diesen Beruf ausüben wollen. Im neuen Gesetz wird diese Pflicht auf WEG-Verwalter und Mietverwalter ausgeweitet. Als einheitlicher Begriff für beide Verwalter ist im neuen Gesetz vom Wohnimmobilienverwalter die Rede. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine Berufshaftpflichtversicherung. Wie genau diese Voraussetzungen nachgewiesen werden sollen, ist noch unklar.  

Immobilienverwalter brauchen eine Berufshaftpflicht!

Damit sind wir bei einer weiteren Änderung des Gesetzes. Wer ab sofort als Immobilienverwalter arbeiten will, muss den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Damit will der Gesetzgeber Wohnungseigentümer vor finanziellen Schäden schützen, die durch einen Fehler des Verwalters entstanden sind. Jedoch sollte eine entsprechende Versicherung auch im Interesse des Immobilienverwalters liegen. Denn aus beruflichen Fehlern – beispielsweise wenn Verwalter der Eigentümerversammlung fehlerhafte Beschlussvorlagen vorlegen und der Beschluss dadurch anfechtbar wird, oder sie Kontrollpflichten an Gebäuden versäumen und daraus Schäden entstehen – können hohe Schadenersatzforderungen resultieren.

Immobilienmakler: Auch Sie sollten Ihr Business absichern!

Verbände fordern seit Langem auch eine Versicherungspflicht für Immobilienmakler. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber (bislang) noch nicht nachgekommen.

. Aber auch für Makler gibt es viele Risiken, über die sie stolpern können und die im Falle von hohen Schadenersatzforderungen nicht nur die berufliche Existenz bedrohen. Deshalb ist auch für Immobilienmakler eine Haftpflichtversicherung wichtig, die vor den finanziellen Folgen beruflicher Versehen schützt. Die Immobilienmakler-Haftpflicht über exali.de bietet umfassenden Schutz für Ihr Immobilien-Business (auch für Immobilienkreditvermittler nach § 34 i GewO).  

Weitere interessante Artikel: