Vertragsarten für Freelancer:innen: So regeln Sie Projekte sicher
Arbeiten Sie als Freelancer:in für Auftraggeber:innen, ist es wichtig, diese Zusammenarbeit vertraglich zu regeln. Dafür haben sich in der Praxis verschiedene Vertragsvarianten bewährt. Im Artikel erläutern wir Ihnen, welche Haftungsrisiken diese bergen und wie Sie die Zusammenarbeit mit Ihren Kundinnen und Kunden regeln können.
Welche Vertragsarten gibt es für Freelancer:innen?
Die Zusammenarbeit mit Ihren Auftraggeber:innen vertraglich zu regeln, schafft Sicherheit für alle Beteiligten. Denn auf diese Weise sind die wichtigsten Eckpunkte für ein anstehendes Projekt nicht nur genau festgelegt, sondern es kommen weniger Missverständnisse auf, da die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig geregelt sind. Die genauen Inhalte sind natürlich abhängig vom konkreten Umfang des Projekts. Übrigens: Worauf Sie beim Projektvertrag im Allgemeinen achten müssen, lesen Sie in Checkliste Projektvertrag: Die wichtigsten Inhalte und Infos.
Vertragsarten bei freier Mitarbeit
Bei Projekten, in denen Freelancer:innen involviert sind, haben sich zwei Vertragsarten etabliert: Der Dienstvertrag und der Werkvertrag. Beim Werkvertrag gemäß der Paragrafen 631 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schulden Sie einen konkreten Erfolg – etwa wenn Sie ein bestimmtes Produkt entwickeln sollen. Schließen Sie mit ihrer Kundin oder Ihrem Kunden dagegen einen Dienstvertrag, nach den Paragrafen 611 bis 630 BGB, sind Sie nicht zu einem bestimmten Resultat verpflichtet, sondern schulden einfach ausgedrückt die Arbeitsleistung für ein bestimmtes Projekt.
Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen
Für jeden der hier erwähnten Vertragstypen existieren natürlich gesetzliche Regelungen. Ausschlaggebend für die konkrete Ausgestaltung der Verträge ist allerdings nicht nur das Gesetz, sondern auch der Wille beider Vertragsparteien – diese darf in vielen Situationen auch von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sofern diese nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dieses Recht soll bei Vertragsverhältnissen, in denen eine Partei in einer grundsätzlich verletzlicheren Position ist als die andere dafür sorgen, dass die/der schwächere Vertragspartner:in vor einseitigen Bestimmungen geschützt ist. Das ist zum Beispiel bei Arbeitsverträgen der Fall.
Viele zivilrechtliche Bestimmungen können allerdings nach dem Willen der Vertragsparteien angepasst werden (abdingbares Recht). Wurde zu einem Bereich jedoch keine Vereinbarungen getroffen - zum Beispiel zum Thema Haftung - greifen die gesetzlichen Bestimmungen automatisch. Bleiben wir beim Beispiel der Haftung, regelt diesen Aspekt also der Schuldrechtsteil des BGB, wenn Sie diesbezüglich keine eigene vertragliche Vereinbarung mit Ihrer Kundschaft treffen. Grundsätzlich ist die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen ohnehin immer von Vorteil, denn Sie helfen Ihnen, einen Vertrag zu verstehen.
Dienstvertrag
Diese Vertragsart verpflichtet Sie als Freelancer:in zum Erbringen einer Dienstleistung. Hier schulden Sie keinen konkreten Erfolg, sondern das Tätigwerden zu einem festgelegten Zweck – es kommt also auf Ihre Arbeitsleistung an. Während Sie sich im Dienstvertrag verpflichten, in einem vereinbarten Zeitraum einen Dienst zu erbringen, stimmen Ihre Auftraggeber:innen zu, dafür eine festgelegte Summe zu entrichten.
Wenn Sie Ihre Leistung nach den Vorgaben Ihrer Kundin oder Ihres Kunden ohne wesentliche Mängel erbracht haben, ist Ihr Teil des Vertrags schließlich erfüllt und das festgelegte Entgelt wird fällig. Typische Beispiele für einen Dienstvertrag sind:
- IT-Dienstleistungen, wie die Betreuung der IT-Infrastruktur eines Unternehmens
- Verträge für eine laufende Online-Marketing Betreuung
- Beratungsverträge
Es ist auch durchaus möglich, einen Dienstvertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist durch Kündigung zu beenden, solange beide Seiten die vertraglich festgelegten beziehungsweise gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen nach Paragraf 621 BGB einhalten. Aus wichtigen Gründen kann ein Dienstvertrag auch außerordentlich gekündigt werden (das heißt ohne Einhaltung der Kündigungsfrist).
Bei der Unterzeichnung eines Vertrags stellen Haftungsfragen Freelancer:innen immer wieder vor Herausforderungen. Was Sie hierbei beachten müssen lesen Sie im Artikel Haftungsarten erklärt: Vertragliche versus gesetzliche Haftung.
Was tun bei Leistungsmängeln?
Kommt es bei Projekten zu Unstimmigkeiten, ist es wichtig, dass beide Seiten ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Werfen Ihre Arbeitgeber:innen Ihnen beispielsweise eine mangelhafte Leistungserbringung (zum Beispiel Programmierfehler oder falsche Beratung) vor, bleibt Ihr Honoraranspruch dennoch bestehen. Ihre Kundschaft hat trotzdem Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen, indem Sie Anspruch auf Schadenersatz erhebt. Dieser wird im schlimmsten Fall mit Ihren Honoraransprüchen verrechnet. Der Schaden, der Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden dabei entstanden ist, sollte allerdings möglichst bezifferbar sein. Verursacht Ihre Schlechtleistung keinen greifbaren Schaden, sondern ist für Ihre Auftraggeber:innen leidglich ein Ärgernis, scheiden Ansprüche auf Schadenersatz in der Regel aus.
Ihr Versicherungsschutz für jedes Vertragsverhältnis
Ob Sie Ihrer Kundschaft eine Dienstleistung oder ein Werk schulden – kommt es bei einem Projekt zu Unstimmigkeiten steht schnell die Frage nach der Schuld und nach Schadenersatz im Raum. In diesem Fall ist die Berufshaftpflicht über exali an Ihrer Seite und zwar ganz unabhängig von der Vertragsart. Wollen Auftraggeber:innen Ansprüche gegen Sie geltend machen, prüft der Versicherer deren Berechtigung. Erweisen sich die Forderungen als berechtigt, begleicht er die Schadensumme. Sind sie dagegen haltlos, werden die Ansprüche in Ihrem Namen und auf Kosten der Berufshaftpflichtversicherung abgewehrt (sogenannter passiver Rechtsschutz).
Zusätzlich übernimmt die Berufshaftlichtversicherung über exali die vertraglich vereinbarte Haftung und bietet auch Deckungserweiterungen für den Rücktritt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers vom Projektvertrag.
Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Absicherung? Dann kontaktieren Sie unseren Kundenservice von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr (CET) oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Werkvertrag
Schließen Sie mit Ihren Auftraggeber:innen einen derartigen Vertrag, sind Sie verpflichtet, ein konkretes (Ge-) Werk oder ein bestimmtes Ergebnis zu erbringen. Dieses Werk kann hierbei sowohl materiell als auch immateriell sein – etwa die Entwicklung einer kompletten Software oder das Erstellen eines Marketingkonzepts. Im Fokus steht hier also der konkrete Arbeitserfolg. Hier einige Beispiele für einen Werkvertrag:
- Entwicklung einer App
- Erstellung eines kompletten Webshops
- Anfertigung eines Gutachtens
- Produktion eines erfolgreichen Imagevideos
Für gewöhnlich werden elementare Punkte wie die zu erbringende Leistung (konkretisiert durch ein mehr oder weniger detailliertes Lasten- und Pflichtenheft), Fristen und die Vergütung im Vorfeld vertraglich festgelegt – wie Sie als Freelancer:in das Projekt erfolgreich umsetzen, liegt meist in Ihrem eigenen Ermessen. Die Vergütung erfolgt nach der Fertigstellung sowie der anschließenden Abnahme des Werks durch die Auftraggeber:innen oder in Teilzahlungen die an bestimmte Meilensteine gekoppelt sind. Eine Upfront Zahlung, also eine Vorauszahlung bei Auftragserteilung ist dabei durchaus üblich. Als Freelancer:in besteht Ihre Pflicht darin, das Werk in der vereinbarten Qualität (nach den Vorgaben des Lasten- und Pflichtenheftes) zu erstellen, sodass es seinen Zweck erfüllen kann. Erweist sich das Werk als mangelhaft, kann Ihre Kundschaft Nachbesserung und - wenn diese fehlschlägt - Schadenersatz verlangen.
Dabei müssen Auftragnehmer:innen anders als beim Dienstvertag zusätzlich die Gewährleistung (Mängelhaftung) für das Gewerk übernehmen: Gemäß Paragraf 634 BGB muss das Werk frei von Sachmängeln erstellt werden. Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Werk bei Übergabe an die/den Auftraggeber:in nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit fehlt. Wenn ein solcher Mangel vorliegt, stehen dem Auftraggeber folgende zusätzliche Gewährleistungsrechte zu:
- das Recht auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung)
- Minderung des Kaufpreises
- unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag
Die Abnahme des Werks
Haben Sie das geforderte Werk erstellt, muss eine Abnahme durch die Auftraggeber:innen – denn erst nach erfolgreicher Abnahme erfolgt die Vergütung oder Restvergütung Ihrer Arbeit. Ist die Abnahme erfolgt, erkennt Ihre Kundin oder Ihr Kunde an, dass das Werk den Vertrag entspricht. Werden im Anschluss noch Mängel festgestellt, liegt auch die Beweislast bei Ihren Kundinnen und Kunden, die nachweisen müssen, dass die beanstandenden Mängel tatsächlich auf Ihre Arbeit zurückzuführen sind.
Fallen den Auftraggeber:innen bereits vor der Abnahme ein wesentlicher Mangel auf, kann die Abnahme verweigert werden. Ein Mangel ist allerdings erst dann wesentlich, wenn das von Ihnen angefertigte Werk dadurch nicht richtig nutzbar ist. Bei einem unwesentlichen Mangel müssen Auftraggeber:innen das Werk abnehmen, können aber Nachbesserung verlangen. Das ist vorrangig dann der Fall, wenn eine Abnahme trotz Mangel zumutbar ist und das Mängelrecht adäquate Abhilfe schaffen kann. Übrigens: Existieren mehrere Mängel, ist es auch durchaus möglich, dass sie einzeln zwar unwesentlich sind, zusammengenommen aber einen wesentlichen Mangel ergeben, der eine Abnahme des Werks unmöglich macht.
Kündigung des Werkvertrags
Es ist für beide Parteien auch möglich einen Werkvertrag zu kündigen. Kündigen Ihre Auftraggeber:innen, bevor Sie das Werk vollendet haben, steht Ihnen das vollständige Honorar zu, sofern sie den Grund für die Kündigung nicht zu vertreten haben– lediglich das, was Ihnen durch die Kündigung an Aufwendungen erspart bleibt, müssen Sie mit Ihrer Bezahlung verrechnen.
Geschäftsbesorgungsvertrag
Eine weitere Vertragsform, die für einige Selbständige relevant ist, ist der sogenannte Geschäftsbesorgungsvertrag. Hier verpflichtet sich eine Vertragspartei für die andere ein Geschäft zu besorgen. Das heißt, Ihr:e Auftraggeber:in überträgt Ihnen ein Geschäft, damit Sie ihre/seine wirtschaftlichen Interessen nach Paragraf 675 BGB wahrnehmen. Bei diesem Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Mischvertrag, bei dem sowohl das Dienst- als auch das Werkleistungsrecht zur Anwendung kommen können. Ein gutes Beispiel ist der Vertragsschluss zwischen Mandant:in und Jurist:in oder ein Maklervertrag.
Vertragsarten für Freelancer:innen: Kennen Sie Ihre Rechte
Welchen Vertrag Sie auch für ein Projekt schließen: Indem Sie Ihre eignen Rechte und Pflichten sowie die Ihrer Kundschaft kennen, stellen Sie eine produktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit sicher, von der beide Seiten profitieren. Denn im besten Fall schaffen Dienstvertrag, Werkvertrag und Co. ein Gerüst, in dem sich alle Beteiligten sicher bewegen und gemeinsam ein Projekt in die Tat umsetzen können.