Hoch lebe die CC-Lizenz? OLG Köln erteilt Schadensersatzforderungen eine Absage!
Wer das Bild eines Fotografen ohne dessen Zustimmung nutzt, der kann seinen Geldbeutel schon mal bereithalten, denn das wird teuer! Bei gestohlenen Eigenkreationen verstehen Fotografen keinen Spaß mehr und fordern oftmals saftigen Schadensersatz. Doch das gestaltet sich ab sofort ein bisschen schwieriger – zumindest wenn die Bilder unter einer Creative Commons Lizenz zur Verfügung stehen…
Alles andere als „gemeinnütziger“ Content
Immer häufiger sorgt auch die sogenannte Creative Commons Licence, oder einfach kurz CC-Lizenz, für Abmahn-Ärger. Der Standard-Lizenzvertrag ist eigentlich dafür bekannt, dass ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einräumen kann. Der so entstehende Free Content ist dann das Zauberwort, das vor allem Künstler glücklich macht, die kein Geld für die Verarbeitung von Bildern ausgeben können oder wollen.
Unter bestimmten Konditionen – zum Beispiel mit der Nennung des Fotografen als Urheber – ist die kostenlose Verwendung des Inhalts erlaubt. Genau diese Bedingungen müssen dann aber zwingend eingehalten werden – das „Vergessen“ des Urhebers kann richtig teuer werden.
Wenn aus „umsonst“ teuer wird…
…dann wurden wohl die Vorgaben der CC-Lizenz nicht eingehalten. Und hier kann eine Unterlassungserklärung und die Entfernung der Inhalte ein richtiges Loch in die Geldbeutel der unwissenden Nutzer reißen. Denn meist trudelt mit der Unterlassungsaufforderung eine Schadenersatzforderung des Urhebers ein. Viele Abmahner orientieren sich für die Höhe der Forderung an der „MFM-Tabelle“, die pro Internetseite und Nutzungsjahr schon mal zwischen 300 Euro und 500 Euro je Foto veranschlagt.
Jetzt greift das OLG Köln ein
Zu viel, haben nun die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschieden. Das OLG Köln hat im Beschluss vom 29.06.2016, Az.: 6 W 72/16 einer Schadensersatzforderung im Falle einer CC-Lizenz mit Hinweis auf die MFM-Tabelle als Berechnungsgrundlage eine Absage erteilt. Dabei stellten die Richter fest, dass „vielmehr der Schaden der Nutzung eines üblicherweise umsonst zur Verfügung gestellten Bildes auch dann, wenn der Urheber nicht genannt wird, 0,00€ ausmacht.“ Im Klartext also: Bilder, die unter CC-Lizenz kostenlos vergeben werden, haben keinen wirtschaftlichen Wert. Damit ist jeder etwaige Anspruch auf zusätzlichen Schadenersatz unbegründet.
Damit machten die Vorsitzenden kein neues Fass auf, denn bereits 2014 hatte das OLG Köln entschieden, dass der „objektive Wert“ eines unter CC-Lizenz angebotenen Inhaltes, der für die Nutzung freigegeben ist, nur mit Null angegeben werden könne.
Doch aufgepasst: Die Abmahnkosten können nach wie vor auch bei einer Verletzung einer CC-Lizenz geltend gemacht werden. Im zitierten Fall wurde dabei ein Streitwert von 6.000 Euro zugrunde gelegt. „Nur“ die Position Schadenersatz fällt laut OLG-Urteil weg.
Lieber kein Risiko eingehen
Ausnahmen bestätigen die Regel, und so ist es auch im Falle der CC-Lizenz: Wenn für die nicht-kommerzielle Nutzung freigegebener CC-Content kommerziell genutzt wird, greift die Rechtsprechung des OLG Kölns nicht und öffnet jeder Schadensersatzforderung wieder Tür und Tor. Außerdem sind auch Bilder, die nicht unter der beliebten CC-Lizenz stehen, nur allzu schnell versehentlich in Verwendung und entpuppen sich dann schnell als Kosten-Katapult.
Also aufgepasst, liebe Bildnutzer: Eigentlich wird für die Verwendung von Bildern unter der CC-Lizenz kein Schadensersatz fällig, doch das gilt natürlich nicht für alle Bilder im Web! Klar ist jedoch in jedem Fall, dass ein Rechtsstreit vor Gericht sehr unangenehm und vor allem teuer werden kann.
Deswegen sollten sich alle Bildnutzer, die lieber auf Nummer sicher gehen wollen, umfassend absichern. Die Berufshaftpflichtversicherung über exali.de sichert bei Schadensersatzansprüche Dritter ab, die aus einer Verletzung von Urheberrechten, Lizenzrechten, Domainrechten oder Persönlichkeitsrechten resultieren.
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