Birkenstock vs. Amazon: Rechtstreit wegen Markenrechtverletzung geht in die nächste Runde

Der Streit zwischen der Kult-Schuhmarke Birkenstock und dem eCommerce-Giganten Amazon geht in die nächste Runde: Nachdem Birkenstock seit 1. Januar 2018 alle seine Produkte aus dem Online-Marktplatz genommen hat, klagte das Unternehmen erneut über unrechtmäßiges Verhalten von Seiten der Plattform. Worum es bei dem Konflikt geht und wieso Birkenstock nach seinem anfänglichen Sieg über Amazon nun doch leer ausgeht…

Birkenstocks langer Streit mit Amazon

Birkenstock zieht erneut gegen Amazon vor Gericht: Das Unternehmen sah ein Problem in Amazons sogenannter „Tippfehler-Werbung“ mit seinen Produkten. Das bedeutet, wenn der Nutzer sich bei der Suche nach einer bestimmten Marke im Suchfeld verschreibt – also zum Beispiel Nieke statt Nike eintippt – werden ihm trotzdem die Produkte von Nike angezeigt.

Im Fall Birkenstock lief das Ganze jedoch anders: Wer Birkenstock falsch schrieb, bekam vor allem Produktfälschungen angezeigt. Das Unternehmen kritisierte Amazon bereits in der Vergangenheit wegen seines saloppen Umgangs mit Produktfälschungen – die „Tippfehler-Werbung“ war der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen brachte. Die Konsequenz: Birkenstock erwirkte im Dezember 2017 erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen Amazon. Das Gericht verbot Amazon daraufhin die „Tippfehler-Werbung“. Birkenstock zog zudem eigene Konsequenzen und entfernte all seine Produkte aus dem europäischen Marktplatz – damit hat das Unternehmen sich nun komplett aus Amazon zurückgezogen, nachdem es zuvor seine Sandalen schon von der US-Plattform nahm.

Neue Entwicklung sorgt für Verwirrung 

Vorübergehend sorgten Meldungen für Verwirrung, nach denen Amazon anlässlich des „Prime Day“ trotz Vertragskündigung doch wieder Schuhe von Birkenstock verkaufte. Birkenstock erklärte daraufhin, es habe sich um Restposten, um Schuhe, die bei Dritten bezogen wurden und um Ware aus dem Großhandel gehandelt – Birkenstock habe seinen Vertrag mit Amazon gekündigt und dabei bleibe es. Ob es sich um echte oder um Fake-Ware handelte, ließ Birkenstock offen. Amazon schloss sich der Erklärung an und äußerte sich ansonsten nicht weiter zu den Meldungen. 

Neue Runde: Der „Birki“-Streit

Zu dem Streit wegen Produktfälschungen und der „Tippfehler-Werbung“ kommt ein weiteres Kapitel dazu: Birkenstock klagte nämlich erneut gegen Amazon, diesmal wegen seiner jugendorientierten Marke „Birki“. Das Unternehmen stört sich daran, dass bei der Eingabe des Markennamens eine chaotische Mischung aus originalen Birki- sowie Birkenstock-Produkten und Fremdprodukten angezeigt wird. Birkenstock fühlte sich zudem in seiner Investitionsfunktion beeinträchtigt.

Was ist die Investitionsfunktion?

Die Investitionsfunktion einer Marke hat für Unternehmen den Sinn, mit einer neuen Produktsparte neue Märkte zu erschließen, zum Beispiel wenn ein Hersteller von Pfannen nun auch Mixer anbietet. Dabei muss sich das neue Produkt vom alten Produkt klar abheben und den Sinn haben, das Image des Unternehmens zu verändern.

OLG entscheidet gegen Birkenstock

Doch dieses Mal hatte Birkenstock vor Gericht keinen Erfolg: Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass Birkenstock hinnehmen müsse, wenn bei der Produktsuche auch Produkte mit „teil-identischen Bezeichnungen“ angezeigt werden. Ihre Werbefunktion sei damit nicht beeinträchtigt. Auch Birkenstocks Markenrechte sah das OLG nicht verletzt, da in den Ergebnissen nach wie vor Produkte des Unternehmens und nicht nur Fremdprodukte gezeigt werden. Eine Verwechslungsgefahr sei somit nicht gegeben. Die Verletzung der Investitionsfunktion sah das Oberlandesgericht ebenfalls nicht: Davon könne nicht die Rede sein, da es sich bei Birki genauso um Sandalen handele und es damit kein imagewandelndes Produkt sei.

Absicherung bei Markenrechtsverletzungen

Im Fall Birkenstock vs. Amazon war Birkenstock nur bedingt erfolgreich. Und für Amazon wird ein solcher Rechtstreit nicht besonders bedrohlich sein. Für „normale“ Shopbetreiber und kleinere Plattformen können Rechtsstreitigkeiten aber schnell die berufliche und private Existenz bedrohen. Sowohl mit der Webshop-Versicherung als auch mit der Portal-Versicherung über exali.de sind Sie mit Ihrem eCommerce-Business optimal bei Rechtsverletzungen abgesichert. Im Fall einer Abmahnung prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Forderung berechtigt ist und bezahlt eine berechtigte Schadenersatzsumme. 

 

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© Nataly Mitrovic – exali AG