Anwaltshaftung: Diese Risiken sollten Sie als Anwältin oder Anwalt kennen
Als Juristin oder Jurist lösen Sie Probleme für Ihre Mandantinnen und Mandanten und übernehmen viel Verantwortung. Oft geht es bei den Rechtsstreitigkeiten um viel Geld, das über ganze Existenzen entscheidet. Das bedeutet weitreichende Sorgfaltspflichten und im schlimmsten Fall teure Konsequenzen, wenn Ihnen im Rahmen eines Mandats ein Fehler unterläuft. Ein Klassiker der Anwaltshaftung ist das Fristversäumnis. Doch wann haften Sie Rahmen Ihrer Tätigkeit tatsächlich, wenn Sie eine wichtige Frist vergessen? Wo können weitere Haftungsfälle entstehen? Welche neuen Risiken ergeben sich mit der zunehmenden Digitalisierung der Kanzlei? Im Artikel haben wir die Antworten auf diese und weitere Fragen rund um das Thema Anwaltshaftung für Sie zusammengefasst.
Artikelübersicht
- Wann besteht Anwaltshaftung?
- Fristversäumnis: Ein Klassiker der Anwaltshaftung
- Datenverlust: Ein unterschätztes Risiko
- Datenschutz für Kanzleien: Komplex aber notwendig
- Internes Haftungsrisiko: Die Kanzleiwebsite
- Wann sind Sie als Juristin oder Jurist haftbar?
- Welche Pflichten haben Anwältinnen und Anwälte?
- Wann liegt ein Haftungsfall vor?
- Wann verjährt die Anwaltshaftung?
Wann besteht Anwaltshaftung?
Wenn Sie als Anwältin oder Anwalt ein Mandat übernehmen, bringt das Pflichten mit sich, die Sie gegenüber Ihren Auftraggebenden erfüllen müssen. Festgehalten werden diese Pflichten für gewöhnlich in einem sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag. Damit schulden Sie zwar kein konkretes Resultat, wie zum Beispiel einen Prozesserfolg. Doch Sie sind verpflichtet, Ihre Dienstleistung gegenüber den Klientinnen und Klienten ordnungsgemäß zu erfüllen. Tun Sie das nicht und verletzen schuldhaft Ihre vertraglich festgesetzten Pflichten, müssen Sie den daraus entstandenen Schaden ersetzen.
Ein typischer Fall einer Pflichtverletzung ist das Versäumen einer Frist. Denn nicht selten entscheidet der rechtzeitige Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht über die erfolgreiche Entwicklung eines Prozesses. Doch was tun, wenn Ihnen eine Frist tatsächlich einmal entgangen ist?
Fristversäumnis: Ein Klassiker der Anwaltshaftung
Die Einhaltung von Fristen gehört in Anwaltskanzleien zum Tagesgeschäft, sorgt aber dennoch regelmäßig für Haftungsfälle. Denn das Versäumen einer Frist ist Juristinnen und Juristen nach § 85 der Zivilprozessordnung (ZPO) als Anwaltsverschulden anzurechnen. Seit dem 01. Januar 2022 haben sich neue Fragestellungen zur Fristwahrung ergeben, denn seit diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Nutzung des beA, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, das die sichere elektronische Kommunikation mit Justiz, Behörden und anderen Juristinnen sowie Juristen ermöglichen soll. Inzwischen haben die Gerichte zur ordnungsgemäßen Nutzung einige Urteile erlassen – unter anderem zur Fristwahrung per beA. Entscheidend ist demnach stets der Zeitpunkt, zu dem ein Schriftsatz auf dem Gerichtsserver eingeht.
Tipp:
Welche Risiken die Nutzung des beA mit sich bringen kann, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Was bei der Nutzung des beA zu beachten ist
Technikprobleme im Gericht – keine Konsequenzen für den Anwalt
So musste der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall entscheiden, in dem der Anwalt eines Berufungsklägers die Begründungsschrift ordnungsgemäß innerhalb der Frist an das zuständige Oberlandesgericht übersandt hatte. Aufgrund eines technischen Fehlers fand der Schriftsatz weder den Weg zur elektronischen Akte des Senats noch in die Papierakte. Aus Sicht des Berufungsgerichts ergab sich hier dementsprechend eine Fristversäumnis, auf die es den Kläger schriftlich hinwies. Erst einen Monat später wollte der Anwalt dem Gericht mit einem Screenshot der Eingangsbestätigung beweisen, dass er den Schriftsatz rechtzeitig eingereicht hatte. Da hatte das Berufungsgericht die Klage allerdings schon längt verworfen.
Der Berufungskläger legte am BGH erfolgreich eine Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ein. Die Richterinnen und Richter begründeten ihr Urteil wie folgt:
„Der rechtzeitige Eingang eines über das beA eingereichten Schriftsatzes auf dem Gerichtsserver genügt gemäß § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO zur Fristwahrung (BGH, Beschluss v. 14.5.2020, X ZR 119718).“
Technische Fehler innerhalb des Gerichts spielen demnach für die Fristwahrung keine Rolle (BGH, Beschluss v. 28.5.2020, I ZR 214/19). Daran ändert auch die verspätete Stellungnahme des Klägers nichts (BGH, Beschluss v. 25.8.2020, VI ZB 79/19). Vorgänge, die im Zuständigkeitsbereich des Gerichts liegen, dürfen sich also nicht nachteilig für Anwältinnen und Anwälte auswirken.
Frist versäumt – was tun?
Haben Sie nun tatsächlich einmal eine Frist versäumt, stehen Ihnen je nach Einzelfall verschiedene Optionen offen, um Ihren Fehler rückgängig zu machen. Ist ihnen beispielsweise eine Notfrist nur mit geringem Verschulden entgangen, besteht bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihre verspätete Handlung gilt dann als fristgerecht, auch wenn die Frist ans ich nicht verlängert wird. Wurden in der Zwischenzeit andere Entscheidungen gefällt, dann sind diese wirkungslos. Vermitteln Sie glaubhaft, dass Sie die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt haben, aber eine Einhaltung der Frist trotzdem unmöglich war. Gründe hierfür sind zum Beispiel eine Krankheit oder ein technischer Ausfall. Die Anforderungen hierfür sind allerdings hoch – wie auch eine Anwältin in einem Verfahren schmerzhaft lernen musste.
Da ihr beA nach eigenen Angaben nicht nutzbar war, hatte sie einige Anträge kurzerhand per Fax ans Gericht übermittelt. Inkludiert war eine E-Mail des beA-Servicedesks, um zu beweisen, dass ihr Postfach am Sendetag nicht nutzbar war. Ihre Anträge wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW jedoch zurück. Die Begründung war, dass es die Pflicht der Anwältin sei, die benötigten technischen Einrichtungen bereitzustellen und Ausfälle dadurch abzufedern. Das Fax reiche nicht aus, um glaubhaft zu bewiesen, dass die Anwältin ihrer Verantwortung hier nachgekommen sei (31.3.22, 19 A 448/22.A, Abruf-Nr. 229840).
Datenverlust: Ein unterschätztes Risiko
Eine weitere Gefahr für Kanzleien, ist die Möglichkeit eines Datenverlustes. Als Juristin oder Jurist haben Sie täglich mit vertraulichen Informationen Ihrer Mandantinnen und Mandanten zu tun. Geraten die in falsche Hände, drohen Konsequenzen, die Sie im schlimmsten Fall die Existenz kosten. Neben hohen Kosten für Schadenersatzforderungen, Datenrettung oder Computerforensik droht Ihnen weiteres Ungemach: Das Bekanntwerden eines Datenlecks geht meist auch mit einem Imageschaden einher. Dieser schädigt den Ruf Ihrer Kanzlei für lange Zeit. Im schlimmsten Fall bleiben Mandantinnen und Mandanten Ihrer Kanzlei fern. Besonders perfide daran ist: Das Thema Datenverlust kann Sie auf unterschiedlichen Wegen treffen. Betrachten wir daher die verschiedenen Risiken, damit Sie sich wappnen können.
Cyberkriminalität
Vertrauliche Daten sind für Cyberkriminelle ein wertvolles Gut. Das macht Anwaltskanzleien zu lohnenden Zielen für verschiedene Arten von Hackerangriffen, zum Beispiel:
- Malware (Schadprogramme)
Hierbei schleusen Hacker schädliche Software auf Ihren Computer, um beispielsweise vertrauliche Mandantendaten zu erbeuten oder die IT-Infrastruktur für eigene kriminelle Interessen zu kapern. So geschehen zum Beispiel in diesem Artikel: Echter Schadenfall: Cyberkriminelle machen Beraterfirma zur Bitcoin-Mine! - Phishing (Daten „angeln“)
Hier werden Sie oder Ihre Mitarbeitenden zu einer Handlung manipuliert. So bringen Kriminelle Sie beispielsweise dazu, auf einen Link zu klicken. Meist ist das Ziel, schädliche Software zu installieren und so an Ihre Daten zu gelangen. - Ransomware (Erpressersoftware)
Bei diesem Angriff verschaffen sich Hacker Zugang zu Ihrem Kanzlei-Netzwerk und verschlüsseln Daten. Sie kommen sie nicht mehr an E-Mails, Mandantenakten oder das elektronische Fristenbuch. Auf diese können Sie meist erst dann wieder zugreifen, wenn Sie ein hohes Lösegeld entrichten oder eine IT-Forensikerin beziehungsweise ein -Forensiker die Systeme aufwändig von der Schadsoftware befreit und die Festplatten entschlüsselt hat. - DDOS-Angriff (Dienstblockade)
Anstatt ein Netzwerk mit schädlicher Software zu infizieren, bombardieren Cyberkriminelle Ihren Server mit vielen Anfragen in kurzer Zeit. Darunter leidet die Performance Ihres Netzwerks bis wichtige Vorgänge nur noch eingeschränkt oder temporär gar nicht mehr möglich sind.
Diese Liste ist natürlich bei Weitem nicht abschließend. Sie illustriert allerdings hervorragend, welchen Gefahren Sie durch Dritte ausgesetzt sind.
Tipp:
Ein nicht zu unterschätzendes Risiko für Kanzleien ist die Möglichkeit einer Cyberattacke. Viele Anwälte sind sich nicht darüber im Klaren, dass sie ganz bewusst von Cyberkriminellen als Opfer ausgesucht werden. Der Grund: Der Ausfall der IT in einer Kanzlei oder die Veröffentlichung vertraulicher Mandantendaten im Netz sind für sie besonders fatal. Immer häufiger werden Fälle von Ransomware-Angriffen und Cybererpressung bei Anwaltskanzleien bekannt. Die Dunkelziffer liegt vermutlich deutlich höher. Im Artikel Cyber Risiken: Das droht Ihnen und so können Sie sich absichern erfahren Sie, wo die größten Risiken lauern und wie Sie sich schützen können.
Vertrauensschäden: Wenn die eigenen Mitarbeitenden zur Gefahr werden
Bedrohungen für Ihre Kanzlei können allerdings nicht nur von außen, sondern auch von innen kommen. Gerade Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zum Beispiel durch Diebstahl, Unterschlagung, Sachbeschädigung oder wissentliche Pflichtverletzung hohe Schäden verursachen. Das Perfide: Viele Unternehmen haben große Hemmungen, derartige Angriffe zur Anzeige zu bringen, da sie um ihren guten Ruf fürchten.
Tipp:
Mit einer Vertrauensschadenversicherung können Sie sich bereits im Vorfeld gegen Sach- und Vermögensschäden, die Ihrer Kanzlei durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen Ihrer Mitarbeitenden entstanden sind, absichern. Diese Absicherung ist in der Anwaltshaftpflicht über exali bereits enthalten.
Datenverlust: Ein hausgemachtes Problem?
Datenverluste entstehen in vielen Fällen aber auch ganz unspektakulär. Viele vernachlässigen bereits grundlegende Präventivmaßnahmen wie regelmäßige Sicherheitskopien. Nimmt ein Laptop dann Schaden oder geht verloren, gibt es keine Möglichkeit mehr, auf wichtige Daten zuzugreifen. Auch veraltete Hard- und Software, eine schwache Firewall sowie ein mangelhafter Schutz gegen Viren erhöhen das Risiko für einen Datenverlust enorm.
Datenschutz für Kanzleien: Komplex aber notwendig
Wenn Sie den Verlust wichtiger Daten vermeiden wollen, führt kein Weg an umfassendem Datenschutz vorbei. Damit halten Sie sich nicht nur an die geltenden Gesetze und vermeiden teure Bußgelder. Denn als Juristin oder Juristin gehen Sie jeden Tag mit hochsensiblen Daten Ihrer Mandantinnen und Mandanten um – da ist ein umfassender Datenschutz wortwörtlich eine Frage der Ehre und essentiell für den guten Ruf Ihrer Kanzlei. Bereits folgende Maßnahmen können helfen, den Schutz wichtiger Daten zu gewährleisten:
- Dokumentieren Sie sämtliche Datenschutzmaßnahmen, Ihre Verarbeitungstätigkeiten, Verfahren und Auftragsverarbeitungen (wenn externe Partnerinnen oder Partner eingebunden sind) in einem detaillierten Verzeichnis.
- Arbeiten Sie ganzheitlich – Datenschutz sollte sich sowohl auf Ihre Kanzlei als auch auf Ihre Website erstrecken.
- Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden.
- Gerade Mandantinnen und Mandanten sollten möglichst einfachen Zugang zu Datenschutzinformationen haben – das geht zum Beispiel gut als Anhang im Mandatsvertrag und natürlich auf der Website.
- Die Einwilligung zur Datenverarbeitung sollte stets schriftlich erfolgen.
- Erstellen Sie einen Handlungsplan, der bestimmt, wie im Fall einer Datenschutzpanne zu handeln ist.
Um Ihr Risikomanagement in diesem Bereich zu vervollständigen, empfiehlt sich der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die auch die Ansprüche Dritter aufgrund von Datenschutzverletzungen absichert.
Internes Haftungsrisiko: Die Kanzleiwebsite
Bereits die Ausübung eines Mandats ist mit vielen Haftungsrisiken verbunden, die Sie im schlimmsten Fall aufgrund horrender Schadenersatzforderungen die Existenz kosten können. Doch auch abseits davon unterliegen Juristinnen und Juristen gewissen Veröffentlichungsrisiken. Beachten Sie dabei unter anderem folgende Punkte:
- Bereits wenn Sie eine Kanzleihomepage betreiben, sind Sie als Diensteanbieter oder -anbieterin im Sinne des § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes (TMG) für die dort veröffentlichten Inhalte verantwortlich. Verwenden Sie daher nur Inhalte, an denen Sie auch die Rechte haben. Tätigen Sie in Fachartikeln oder Blogbeiträgen keine irreführenden oder gar falschen Aussagen. Wenn Sie Gastbeiträge gestatten, legen Sie für diese genaue Regeln fest. So stellen Sie sicher, dass keine unangemessenen oder illegalen Inhalte auf Ihrer Website landen.
- Gewährleisten Sie außerdem, dass Ihre Onlinepräsenz über ein korrektes Impressum sowie eine vollständige Datenschutzerklärung verfügt und beide Dokumente mit einem Klick erreichbar sind.
- Nutzen Sie ein Cookie-Banner oder Cookie-Consent-Tool, um die Einwilligung Ihrer Websitebesucherinnen und -besucher einzuholen.
Übrigens: Die Probleme mit Ihrer Onlinepräsenz können bereits beginnen, bevor Sie den ersten Blogbeitrag auf Ihrer Website posten. Bereits, bei der Registrierung Ihrer Domain besteht ein reelles Risiko für Abmahnungen, wenn Sie beispielsweise das Namensrecht von Dritten verletzen oder gegen das Markenrecht verstoßen. Im Artikel Domainregistrierung: Das ist rechtlich zu beachten erfahren Sie, was hier alles auf Sie zukommen kann.
Wann sind Sie als Juristin oder Jurist haftbar?
Die hier präsentierten Urteile zeigen deutlich: Die an Anwältinnen und Anwälte gestellten Anforderungen hinsichtlich der erforderlichen beruflichen Sorgfalt sind hoch. Halten Sie diese nicht ein, begehen Sie eine Pflichtverletzung, für die Sie unter Umständen haftbar gemacht werden können. Doch was nach einem unumstößlichen Grundsatz klingt, erweist sich in der Praxis oftmals als wesentlich komplexer. Zum Thema Anwaltshaftung besteht eine umfassende Rechtsprechung – Regressfälle geschädigter Mandantinnen und Mandanten beschäftigen die Gerichte regelmäßig. Fakt ist: Die Anforderungen an die Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen ist hoch – der Staat erwartet von Ihnen umfassendes Wissen bezüglich der aktuellen Gesetzeslage. Doch aufgrund der komplexen Rechtsprechung unterlaufen selbst versierten Juristinnen und Juristen Fehler. Andererseits suchen enttäuschte Klientinnen sowie Klienten auch immer wieder Schuldige für einen erfolglos geführten Rechtsstreit. Daher lohnt es, sich mit der Materie der Anwaltshaftung einmal eingehender zu beschäftigen.
Grundsätzlich gilt: Haftbar sind Sie als Anwältin oder Anwalt nur dann, wenn Ihre Auftraggebenden die rechtliche Auseinandersetzung ohne Ihr schuldhaftes Versäumnis gewonnen hätten.
Umfassender Schutz für Anwältinnen und Anwälte
Ob eine versäumte Frist, ein Beratungsfehler oder eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht: Unterläuft Ihnen als Anwältin oder Anwalt ein berufliches Versäumnis, drohen im schlimmsten Fall horrende finanzielle Konsequenzen. Die Anwaltshaftpflicht über exali bietet Ihnen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung verlässlichen Schutz vor Vermögensschäden und sichert den Kanzleibetrieb auch gegen Personen- und Sachschäden ab. Dazu gehören neben Gefahren im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme auch Veröffentlichungsrisiken auf Ihrer eigenen Website, bei externen Fachbeiträgen oder Domainstreitigkeiten. Auch Ansprüche Dritter aufgrund von Datenschutzverletzungen sind mit Ihrer Anwaltshaftpflicht abgedeckt, soweit sie gesetzlich versicherbar sind.
Abgesehen davon deckt der moderne Versicherungsschutz über exali besonders die zusätzlichen Risiken der Digitalisierung ab. Die immer stärker in den Fokus rückenden Cyber-Gefahren können Sie beispielsweise ganz einfach per Klick in den Vertrag mit aufnehmen und Ihren Kanzleibetrieb so vor den finanziellen Folgen der Cyber-Kriminalität schützen.
Der optionale buchbare Zusatzbaustein Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD) schützt Sie und Ihre Kanzlei vor den Konsequenzen einer Cyberattacke. Dazu gehören unter anderem der Übernahme der Kosten für:
- Die Wiederherstellung und Reparatur der IT- und EDV-Systeme
- Computerforensik
- Krisenmanagement und PR
Welche Pflichten haben Anwältinnen und Anwälte?
Wie eingangs erwähnt, sind Sie verpflichtet, Ihre Dienstleistung ordnungsgemäß zu erbringen. Doch was bedeutet das konkret? Gemeint ist damit die Einhaltung anwaltlicher Pflichten gemäß § 43 der Bundesrechtsanwaltsverordnung (BRAO). Dazu gehören unter anderem:
- Sie üben Ihren Beruf gewissenhaft aus.
- Sie halten sich an die Verschwiegenheitspflicht.
- Sie bilden sich regelmäßig weiter.
- Sie gehen keine Bindung ein, die sich negativ auf Ihre berufliche Unabhängigkeit auswirkt.
- Sie gehen sorgfältig mit Ihnen anvertrauten Vermögenswerten um.
- Sie vertreten keine widersprüchlichen Interessen.
- Sie vermeiden unsachliches Verhalten.
Für die Übernahme eines Mandats heißt das:
- Sie können zwar auf die Angaben Ihrer Klientinnen und Klienten vertrauen und müssen nicht dem kompletten Fall selbst nachgehen. Achten Sie aber unbedingt darauf, den Sachverhalt so zu erfassen, dass Sie die Rechtslage ordnungsgemäß prüfen und ermitteln können, wie Sie das von der Mandantin oder vom Mandanten gewünschte Ergebnis erreichen können.
- Um zum angestrebten Resultat zu kommen, müssen Sie den sichersten Weg wählen.
- Während des gesamten Mandats obliegt es Ihnen, Ihre Auftraggebenden rechtlich umfassend zu beraten (Beratungspflicht) und vor Risiken zu warnen (Aufklärungspflicht). Das umfasst beispielsweise die Aufklärung darüber, welche Rechtsmittel zu Verfügung stehen, welche Risiken ein Prozess vor Gericht mit sich bringt, welche Folgen ein Vergleich hat oder auch, welche Fristen es einzuhalten gilt.
Erfüllen Sie diese Punkte nicht und entsteht Ihrer Mandantin oder Ihrem Mandanten dadurch ein Schaden, können Sie haftbar gemacht werden. Zudem drohen Ihnen bei Pflichtverstößen gemäß § 114 BRAO Warnungen, Verweise und Geldbußen bis zu 25.000 Euro. Im schlimmsten Fall verbietet Ihnen das Anwaltsgericht für ein bis fünf Jahre auf bestimmten Gebieten als Vertreterin oder Vertreter tätig zu werden oder Sie werden vollständig aus der Anwaltschaft ausgeschlossen.
Wann liegt ein Haftungsfall vor?
Droht Ihnen eine Mandantin oder ein Mandant mit Haftungsansprüchen, können Sie selbst im ersten Schritt abschätzen, ob überhaupt ein Haftungsfall vorliegt. Denn Fälle von Anwaltshaftung folgen in der Regel einem gleichbleibenden Schema:
- Sie erhalten beispielsweise einen Auftrag zur Klageerhebung aufgrund einer Forderung.
- Bei der Ausführung des Auftrags unterläuft Ihnen ein Fehler.
- Aufgrund dieses Fehlers wird die Klage vor Gericht abgewiesen.
- Nun ist ein Nachweis notwendig, dass die Klage ohne Ihren Fehler zugelassen worden wäre.
- Ist das der Fall, sind Sie in Höhe der Forderung schadenersatzpflichtig.
Anspruchsgrundlage
Die Grundlage für Ihre Haftung als Anwältin oder Anwalt liegt im geschlossenen Vertrag in Verbindung mit den §§ 280 und folgende BGB begründet. Um den Schaden zu ermitteln, den eine Mandantin beziehungsweise ein Mandant durch ihr Versäumnis erlitten hat, wird eine sogenannte Differenzhypothese angestellt. Dabei wird die Vermögenslage in Folge der Pflichtverletzung der theoretischen finanziellen Lage ohne Pflichtverletzung gegenübergestellt. Ziel ist es, die Geschädigten wieder in die Position zu versetzen, die sie auch dann gehabt hätten, hätte eine Anwältin oder ein Anwalt sie ordentlich beraten.
Die Beweislast hierfür liegt jedoch bei den Klientinnen und Klienten. Sie müssen stichhaltig beweisen, dass ein schuldhaftes anwaltliches Versäumnis für einen entstandenen Schaden verantwortlich ist. Stellt sich allerdings heraus, dass eine Juristin oder ein Jurist zum Beispiel zu einem völlig aussichtlosen Prozess geraten hat, liegt definitiv ein Fall von Anwaltshaftung vor und sie oder er muss den Geschädigten die angefallenen Kosten für Anwältinnen und Anwälte sowie für das Gericht zurückerstatten.
Wann verjährt die Anwaltshaftung?
Wie viele andere Schadenersatzansprüche auch, verjähren Ansprüche aus Anwaltshaftung gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald Mandantinnen und Mandanten von der Pflichtverletzung erfahren beziehungsweise bei der gebotenen Sorgfalt hätten erfahren müssen. Dieser Zeitpunkt liegt meist bei der ersten Abweisung der Klage.
Tipp:
Auch das Thema Datenschutz sorgt immer wieder für Haftungsfälle. Deshalb haben wir im Artikel DSGVO-Gesetze im Internet: Die wichtigsten Urteile und Risiken wichtige Entwicklungen beleuchtet, die auch Juristinnen und Juristen kennen sollten.
Umfassender Schutz für Anwältinnen und Anwälte
Ob eine versäumte Frist, ein Beratungsfehler oder eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht: Unterläuft Ihnen als Anwältin oder Anwalt ein berufliches Versäumnis, drohen im schlimmsten Fall horrende finanzielle Konsequenzen. Die Anwaltshaftpflicht über exali bietet Ihnen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung verlässlichen Schutz vor Vermögensschäden und sichert den Kanzleibetrieb auch gegen Personen- und Sachschäden ab.
Dabei deckt der Versicherungsschutz über exali besonders die zusätzlichen Risiken der Digitalisierung ab. Die immer stärker in den Fokus rückenden Cyber-Risiken können Sie beispielsweise ganz einfach per Klick in den Vertrag mit aufnehmen und ihren Kanzleibetrieb so vor den finanziellen Folgen der Cyber-Kriminalität schützen.