Ist das noch Inspiration oder schon Website-Klau? Was Webdesigner beim Urheberrecht beachten müssen

Wo endet Inspiration und wo beginnt Urheberrechtsverletzung? Dass sich Navigation, Farbgebung oder Strukturen von Webseiten ähneln ist gang und gäbe – schließlich sind Webworker auch im Netz auf Ideensuche. Trotzdem gibt es einige Regeln in Sachen Urheberrecht, die Webdesigner kennen sollten, um nicht abgemahnt zu werden.

Zauberwort Schöpfungshöhe

Ob, was und wie geschützt werden kann, ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz. Dieses spricht von der sogenannten Schöpfungshöhe. Das bedeutet, das Urheberrecht schützt solche Werke, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung beruhen. Umso höher der Grad der Kreativität, umso höher ist die Chance, dass das Design geschützt werden kann. Das entscheiden die Gerichte meist von Fall zu Fall. Bisherige Urteile zeigen, dass die Schwelle für den urheberrechtlichen Schutz eines Website-Designs sehr hoch liegt. Zum Beispiel gibt es bestimmte Bausteine einer Webseite wie das klassische Warenkorbsystem, die aus verständlichen Gründen kaum urheberrechtlich geschützt werden können.

Vorsicht beim Seiteninhalt!

Das gilt aber nicht bei den Inhalten einer Webseite. Hier ist Vorsicht geboten! Bei Texten, Fotos, Grafiken und Datenbanken ist anders als beim Design der urheberrechtliche Schutz schnell erreicht. Dabei können sogar die AGB dem Urheberrecht unterliegen. Auch Quell- und Objektcodes sind als sogenannte „Werke der Literatur“ urheberrechtlich geschützt.

Während Webdesigner sich also in Designfragen von anderen Seiten inspirieren lassen können, sollten sie sich auf keinen Fall an den Inhalten bedienen.

Wie können Webdesigner ihr Design schützen?

Wenn ein Webdesigner eine von ihm gestaltete Website schützen lassen will, ist der einfachste Weg ein Geschmackmuster. Dieses muss er für sein Design beim Patent- und Markenamt eintragen lassen und kann es gegen Gebühren bis zu 25 Jahre lang aufrechterhalten. Dadurch hat ein Webdesigner rechtlich etwas in der Hand und kann bei Verstößen Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend machen. 

Ein Recht, das kaum einer kennt: Das nicht eingetragene Geschmacksmuster

Da hat die EU eine Verordnung erlassen, die bei Designs die Lücke zwischen Urheberrecht und eingetragenem Geschmacksmuster schließt, und kaum einer kennt sie. Es handelt sich um das sogenannte nicht eingetragene Geschmacksmuster. Und für das muss ein Designer nicht viel tun. Der Schutz ist auf drei Jahre beschränkt und entsteht durch Offenbarung, das heißt er muss dafür sorgen, dass sein Design der Öffentlichkeit EU-weit zugänglich ist – bei Websites denkbar einfach. Außerdem muss das Design eine „Eigenart“ aufweisen, sich also von anderen unterscheiden. Dann hat der Entwerfer das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Da er beweisen muss, dass der Nachahmer sein Design kennen konnte, sollte er dokumentieren, dass er es veröffentlicht hat.

Dass das nicht eingetragene Geschmacksmuster zwar vielen unbekannt ist, aber durchaus etwas bringt, zeigt ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (26.06.2013, Az: 12 O 381/10). In dem Fall entwickelte eine Werbeagentur Website-Designs für einen Kunden. Dieser lehnte die Designs zuerst ab und nutzte dann ähnliche für seine Internetseite. Das Gericht urteilte, dass das Design neu und so individuell ist, dass es unter den Schutz des nicht eingetragenen Geschmacksmusters fällt. Die Werbeagentur konnte von dem ehemaligen Kunden Schadenersatz verlangen.

Rechtzeitig absichern!

Falls im Urheberrecht doch einmal etwas schiefgeht und Sie als Webdesigner Schadenersatzansprüche Dritter abwehren müssen, ist eine geeignete Berufshaftpflichtversicherung Gold wert. Die Media-Haftpflicht über exali.de ist speziell auf die Bedürfnisse von Kreativen im Medienbereich zugeschnitten und schützt deshalb auch umfassend vor Ansprüchen aus Rechtsverletzungen. Sie übernimmt nicht nur die Verteidigungskosten für einen eventuellen Rechtsstreit (Passiver Rechtsschutz), sondern, im Falle einer Verurteilung, auch die Schadenersatzzahlung.