Urheberrechtsverletzung: Bei “The Doors” stieß dieser IT-Dienstleister auf verschlossene Türen
Eine Modenschau, in der Models statt zu lauter Musik in vollkommener Stille über den Laufsteg schreiten - völlig undenkbar. Denn Bild und Ton gehören einfach zusammen. Das Problem: Im Bereich der IT und der “Neuen Medien”, werden solche gestalterischen Elemente oftmals zu leichtfertig verwendet. Schnell können dadurch Urheberrechte verletzt werden und dann wird es richtig teuer. Diese Erfahrung hat auch ein IT-Dienstleister in der Modebranche gemacht. exali-Geschäftsführer Ralph Günther schildert den Schadenfall und erklärt, was man bei der Abicherung von Rechtsverletzungen über eine IT-Haftpflicht beachten muss.
Rocksong von “The Doors” kommt den IT-Dienstleister teuer
IT-Haftpflicht verhandelt über Lizenzgebühren
IT-Haftpflicht muss Vermögensschäden abdecken
Auf Urheberrecht spezialisierte Anwaltskanzleien
Auftrag: Modenschau multimedial aufbereiten
Der ganze Fall: Der Versicherungsnehmer ist IT-Dienstleister im Bereich "Neue Medien". Von einem Unternehmen aus der Modebranche bekam er den Auftrag, eine Laufstegschau mit Musik zu untermalen - und gleichzeitig die gesamte Show mit Bild und Ton, für den Internetauftritt des Auftraggebers aufzubereiten.
Das setzte der IT-Dienstleister in Form eines sogenannten Lifestreams um, der auf der Homepage des Auftraggebers angeklickt werden konnte. Zusätzlich wurde von dem Event eine DVD gepresst und weltweit an Filialen des Auftraggebers verschickt. In diesen Shops wurde die DVD zudem eine Saison lang auf TV-Geräten gesendet.
Um die kommerzielle Verwendung der Musiktitel abzusichern, meldete der IT-Dienstleister die Verwendung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) an. Deshalb ging er davon aus, sich gegen mögliche Urheberrechtsverletzungen abgesichert zu haben. Ein Irrtum.
Rocksong von “The Doors” kommt den IT-Dienstleister teuer
Der IT-Dienstleister erhielt von der GEMA die schriftliche Mitteilung, dass die Abklärung des Rechts zur Nutzung der Titel sowie der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte einige Zeit beanspruchen könne. Weil der IT-Dienstleister jedoch unter starkem Zeitdruck stand, stellte er erst einmal den Internetauftritt fertig.
Und er wunderte sich: Denn nach Abschluss des Projektes bekam er nicht von der GEMA, sondern durch einen Musikverlag einen Fragebogen zugeschickt, in dem nach der Art und Länge der Verwendung eines bestimmten Musiktitels gefragt wurde.
Und dieser Musikverlag reagierte alles andere als begeistert, als der IT-Dienstleister antwortete, die Verwendung doch bereits bei der GEMA angemeldet und im übrigen den Musiktitel bereits in den Internetauftritt integriert zu haben.
Musikverlag fordert Schadenersatz - in Höhe von fast 30.000 Euro
Was der IT-Dienstleister nicht wusste: Im Bereich Musik werden nicht alle Urheberrechte durch die GEMA verwaltet. Deshalb informiert die GEMA in ihren Antwortschreiben regelmäßig darüber, dass die Klärung des Verwendungsrechts von ihr zwar übernommen werde, die tatsächlichen Rechteinhaber (z. B. Musikverlage, Komponisten oder Schallplattenlabel) jedoch entscheiden, ob sie mit dem Verwender direkt in Kontakt treten oder diese Rechte stellvertretend durch die GEMA berechnet werden sollen.
Das Problem: Bei der von dem IT-Dienstleister verwendeten Musik handelte es sich nicht um einen x-beliebigen unbekannten Titel, sondern um ein Paradestück der klassischen Rockmusik: Verletzt wurde nämlich das Urheberrecht des Titels "Riders on the Storm" von der Band “The Doors”.
Ein teurer Fehler, der eine Schadenersatzforderung durch den Musikverlag in Höhe von 27.890 Euro (basierend auf einer Verwendungsdauer von 426 Sekunden) nach sich zog. Zudem drohte der Musikverlag mit einer Vertragsstrafe von 15.000 Euro bei Zuwiderhandlung durch jede weitere nicht genehmigte Veröffentlichung. ähnlich verhielt es sich bei vier weiteren Musiktiteln, wobei der hier geltend gemachte Schadenersatz in Form von Lizenzgebühren nicht ganz so hoch war. Die Titel hatten entweder nicht den Bekanntheitsgrad, oder die Verwendungsdauer war kürzer.
IT-Haftpflicht Versicherer verhandelt über geforderte Lizenzgebühren
Der IT-Dienstleister schaltete sofort seine IT-Haftpflicht ein. Der setzte sich sofort mit dem Schadenfall auseinander - und ist dafür genau der richtige Ansprechpartner, der auch das nötige Expertenwissen mitbringt. Denn was viele nicht wissen: Solche Forderungen, wie die des Musikverlags, durchaus verhandelbar und die erste erhobene Lizenzgebührenforderung muss nicht zwingend sofort beglichen werden.
Die Schadenabteilung der IT-Haftpflicht konnte zusammen mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei also gut helfen: Er verhandelte eine deutliche Reduzierung der als Schadenersatz geforderten Lizenzgebühren - und übernahm die Kosten dafür: 59.000 Euro für die nicht genehmigte Verwendung von fünf Musiktiteln.
Eine Summe, die durchaus noch teurer werden könnte: Denn bei Urheberrechtverletzungen spricht man von sogenannter mehrschichtiger Rechteinhaberschaft. Das bedeutet: Neben diesem Musikverlag könnten auch noch ein oder mehrere Plattenlabel eine weitere Rechtsverletzung mit Anforderung weiterer Lizenzgebühren geltend machen.
IT-Haftpflicht muss Vermögensschäden abdecken
Beim beschriebenen Schadenfall einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Das Problem: Ein reiner Vermögensschaden ist oftmals NICHT über eine "normale" Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Im beschriebenen Fall hatte der IT-Dienstleister jedoch eine spezielle IT-Haftpflicht wie sie von exali über den Spezialversicherer Hiscox angeboten wird. Diese versichert auch reine Vermögensschäden.
exali Tipp: Da einige Versicherer am deutschen Markt für reine Vermögensschäden in den Versicherungsbedingungen deutlich niedrigere Versicherungssumme (so genannte Sublimite) vereinbaren, ist es wichtig, den Vertragstext vor Abschluss einer IT-Haftpflicht genau zu durchleuchten. So schränken auch bekannte Versicherer, z. B. EDV-Vermögensschäden, durch niedrigere Versicherungssummen oder Rechtsverletzungen (wie in diesem Fall die Urheberrechtsverletzung) sogar auf eine Leistung von nur 50.000 Euro ein.
Zudem machen einige IT-Haftpflicht Versicherer den Versicherungsschutz von einer positiven Vorabprüfung durch Rechtsanwälte abhängig. Da schon alleine aus betriebswirtschaftlichen Gründen in der Praxis nicht jeder Sachverhalt im Vorfeld juristisch geprüft werden kann, sind solche Einschränkungen in jedem Fall zu vermeiden.
Servicetipp: Auf Urheberrecht spezialisierte Anwaltskanzleien
Das Urheberrecht ist komplex - und auch die Rechtsprechung dazu nicht eindeutig. Viele IT-Dienstleister sind sich jedoch immer noch nicht wirklich darüber im Klaren, welche haftungsrisiken bei der Verwendung von Musik, Bildern und anderen gestalterischen Elemente lauern.
Neben der Rundum-Absicherung durch eine IT-Haftpflicht, empfiehlt es sich, bei derartigen Aufträgen fachkundigen Rat, z. B. durch spezialisierte Anwälte einzuholen, auch wenn der Versicherer dies nicht vorschreibt.. Nachfolgend eine kleine Link-Auswahl von Anwaltskanzleien, die auf die Bereiche Medien-, Online- und Urheberrecht etc. spezialisiert sind:
Augsburg: Röhl - Dehm & Partner Rechtsanwälte Kanzlei für Urheberrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, gewerblicher Rechtsschutz | |
Augsburg: Anwaltskanzlei Hild & Kollegen AGB-Recht, Internetrecht, Online-Recht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht | |
Berlin: Kanzlei Schwenke & Dramburg Social Media & Recht, Urheberrecht, Wettbewerbs- sowie AGB-Recht | |
Berlin: Rechtsanwalt Henning Krieg LLM IT- / IP-, Medien- und Vertragsrecht | |
Heidelberg: Sebastian Dosch Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht | |
Köln: LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, IT- und Medienrecht | |
Mannheim: Martin Kuhr Fachanwalt IT-Recht, Medienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Social Media, Datenschutz | |
München: Rechtsanwälte Keller-Stoltenhoff, Keller, Münch Vergaberecht und EVB-IT, IT-Vertragsrecht, Recht des E-Commerce, Wettbewerbs- und Urheberrecht, Marken- und Domainrecht | |
München, Köln, Berlin: Grünecker, Kinkeldey, Stockmair & Schwanhäusser ist eine der größten Patent- und Rechtanwaltskanzleien auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes in Europa | |
Nürnberg: Rechtsanwalt Jens A. Geissler Fachanwalt für IT-Recht, German IP- and IT Lawyer, Rechtsanwalt, Gewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht | |
Rostock: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen Fernsabsatzrecht, Informationstechnologierecht, internationales Recht, Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht | |
Wiesbaden: Rauschhofer Rechtsanwälte, Kanzlei für IT-Recht, EDV-/Vertragsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internet-/Onlinerecht |
Weiterführende Informationen
- Vorsicht bei SEO mit Google AdWords und Metatags - Teil 1
- Vorsicht bei SEO mit Google AdWords und Metatags - Teil 2