Vertragsarten: So regeln Sie Projekte sicher

Bringen Sie Auftraggebende und Freelancer für ein Projekt zusammen, ist es wichtig, diese Zusammenarbeit genau zu regeln – am besten über einen passenden Vertrag. Abhängig von den Umständen eignen sich dafür verschiedene Vertragsarten. Im Artikel verraten wir Ihnen als Projektvermittler, welche Variante sich für welches Vorhaben eignet und wo die Haftungsrisiken liegen.

Welche Vertragsarten gibt es?

Die Zusammenarbeit zwischen Freelancern und Auftraggebenden vertraglich zu regeln, schafft Sicherheit für alle Beteiligten – auch für Sie als Vermittlerin oder Vermittler des Projekts. Denn auf diese Weise sind die wichtigsten Eckpunkte für ein anstehendes Projekt nicht nur genau festgelegt. Es kommen auch weniger Missverständnisse auf, da die Rechte und Pflichten beider Parteien eindeutig geregelt sind. Die genauen Inhalte sind natürlich abhängig vom konkreten Umfang des Projekts.

Vertragsarten bei freier Mitarbeit

Bei Projekten, in denen Freelancer involviert sind, haben sich zwei Vertragsarten etabliert: Der Dienstvertrag und der Werkvertrag. Beim Werkvertrag gemäß der Paragrafen 631 und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schulden Freelancer einen konkreten Erfolg – etwa wenn sie ein bestimmtes Produkt entwickeln sollen. Wird dagegen nach den Paragrafen 611 bis 630 BGB ein Dienstvertrag geschlossen, sind sie nicht zu einem bestimmten Resultat verpflichtet. Stattdessen schulden sie die Arbeitsleistung für ein bestimmtes Projekt.

Abweichen von den gesetzlichen Bestimmungen

Für jeden der hier erwähnten Vertragstypen existieren gesetzliche Regelungen. Ausschlaggebend für die konkrete Ausgestaltung der Verträge ist allerdings nicht nur das Gesetz. Auch der Wille beider Vertragsparteien spielt eine wichtige Rolle – dieser darf in vielen Situationen auch von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sofern diese nicht zwingend vorgeschrieben sind. Das hat einen ganz bestimmten Grund: Bei Vertragsverhältnissen, in denen eine Partei in einer verletzlicheren Position ist als die andere, werden schwächere Beteiligte vor einseitigen Bestimmungen geschützt.

Viele zivilrechtliche Bestimmungen können die Vertragsparteien außerdem nach ihrem Willen anpassen (abdingbares Recht). Wurde zu einem Bereich jedoch keine Vereinbarungen getroffen, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Das Thema Haftung regelt zum Beispiel der Schuldrechtsteil des BGB, wenn diesbezüglich keine eigene vertragliche Vereinbarung existiert. Grundsätzlich ist die Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen ohnehin immer von Vorteil. Denn sie helfen, einen Vertrag richtig zu verstehen und ordentlich auszugestalten.

Dienstvertrag

Diese Vertragsart verpflichtet Freelancer zum Erbringen einer Dienstleistung. Hier geht es nicht um einen konkreten Erfolg am Ende des Projekts, sondern um das Tätigwerden zu einem festgelegten Zweck – es kommt also auf die Arbeitsleistung an. Freelancer verpflichten sich, in einem vereinbarten Zeitraum einen Dienst zu erbringen. Im Gegenzug stimmen Auftraggebende zu, dafür eine festgelegte Summe zu entrichten.

Ist die Leistung nach den Vorgaben der Kundin oder des Kunden ohne wesentliche Mängel erbracht, haben Freelancer ihren Teil des Vertrags schließlich erfüllt und das festgelegte Entgelt wird fällig. Typische Beispiele für einen Dienstvertrag sind:

Doch wie sieht es mit dem Thema Kündigung aus? Tatsächlich ist es möglich, einen Dienstvertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist zu beenden. Damit das rechtlich sicher gelingt, müssen beide Seiten die Kündigungsfristen einhalten – unabhängig davon, ob diese vertraglich festgelegt sind oder sich aus dem Gesetz ergeben (Paragraf 621 BGB). Liegen wichtige Gründe vor, ist sogar eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung der Fristen möglich. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es für eine Partei unzumutbar ist, das Vertragsverhältnis beizubehalten.

Was tun bei Leistungsmängeln?

Kommt es bei Projekten zu Unstimmigkeiten, ist es wichtig, dass alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Werfen Auftraggebende Freelancern beispielsweise eine mangelhafte Leistungserbringung (zum Beispiel Programmierfehler oder falsche Beratung) vor, bleibt deren Honoraranspruch dennoch bestehen. Doch auch die Kundschaft hat Möglichkeiten, ihre Rechte geltend zu machen. Das funktioniert, indem sie Anspruch auf Schadenersatz erhebt. Dieser wird im schlimmsten Fall mit den Honoraransprüchen des Freelancers verrechnet.

Wichtig ist, dass sich der entstandene Schaden der Kundschaft möglichst genau beziffern lässt. Denn hat die Schlechtleistung eines Freelancers zwar für Ärger, aber nicht für einen greifbaren Schaden gesorgt, haben Schadenersatzansprüche eine geringe Chance auf Erfolg.

Versicherungsschutz für jedes Vertragsverhältnis

Ob Dienst- oder Werkvertrag – kommt es bei einem Projekt zu Unstimmigkeiten, steht schnell die Frage nach der Schuld und nach Schadenersatz im Raum. Da lohnt sich für Sie als Projektvermittler eine passende Absicherung für „Ihre“ Freelancer. So sind Sie für solche Fälle gewappnet.

Die Berufshaftpflicht über exali ist für solche Situationen ein verlässlicher Partner – und zwar völlig unabhängig von der Vertragsart. Wollen Auftraggebende Ansprüche geltend machen, prüft der Versicherer deren Berechtigung. Erweisen sich die Forderungen als berechtigt, begleicht er die Schadensumme. Sind sie dagegen haltlos, werden die Ansprüche im Namen des Freelancers und auf Kosten der Berufshaftpflichtversicherung abgewehrt (sogenannter passiver Rechtsschutz).

Zusätzlich übernimmt die Berufshaftlichtversicherung über exali die vertraglich vereinbarte Haftung und bietet auch Deckungserweiterungen für den Rücktritt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers vom Projektvertrag.

Sie haben Fragen zum Thema Absicherung? Dann kontaktieren Sie unseren Kundenservice von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr (CET) unter der Telefonnummer + 49 (0) 821 80 99 46 0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Werkvertrag

Schließen Auftraggebende und Freelancer einen Werkvertrag, müssen Letztere ein konkretes (Ge-) Werk oder ein bestimmtes Ergebnis erbringen. Dieses Werk kann sowohl materiell als auch immateriell sein. Im Fokus steht unabhängig von der Erscheinungsform der konkrete Arbeitserfolg. Hier einige Beispiele für einen Werkvertrag:

Bei einem Werkvertrag ist es üblich, wichtige Punkte im Vorfeld festzulegen. Dazu gehört unter anderem Folgendes:

Die konkrete Umsetzung des Projekts liegt meist im Ermessen des Freelancers. Ist das Werk fertiggestellt und von den Auftraggebenden abgenommen, erfolgt die Vergütung. Diese kann auch in Form von Teilzahlungen an das Erreichen bestimmter Meilensteine gekoppelt sein. Auch sogenannte Upfront-Zahlungen, also eine Vorauszahlung bei Auftragserteilung, ist durchaus üblich.

Freelancer sind verpflichtet, das Werk in der vereinbarten Qualität zu erstellen. Ganz praktisch bedeutet das, dass das Werk seinen angedachten Zweck erfüllen kann. Ein Webshop muss beispielsweise alle gängigen Funktionen bieten, mit denen Käuferinnen und Käufer Waren auswählen, vergleichen und schließlich erwerben können. Weist ein Werk Mängel auf, können Auftraggebende verschiedene Ansprüche geltend machen: An erster Stelle steht der Anspruch auf Nachbesserung. Schlägt das fehl, besteht auch die Möglichkeit, Schadenersatz zu verlangen.

Hier zeigt sich ein großer Unterschied zum Dienstvertrag: Schulden Freelancer ein Werk, müssen sie die Gewährleistung (Mängelhaftung) dafür übernehmen. Paragraf 634 BGB schreibt vor, dass das vereinbarte Werk frei von Sachmängeln erstellt werden muss. Ein Sachmangel liegt zum Beispiel vor, wenn das Werk bei der Übergabe an die Auftraggebenden…

…nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist,

…sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

…eine Beschaffenheit fehlt.

Bei solchen Mängeln können Kundinnen und Kunden bestimmte Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Dazu gehören:

Die Abnahme des Werks

Ist das vereinbarte Werk erstellt, muss die Kundschaft das Ergebnis abnehmen – denn erst nach dieser erfolgreichen Abnahme erfolgt die (Rest-) Vergütung des Freelancers. Mit der Abnahme erkennen Auftraggebende an, dass das Werk den vereinbarten Bedingungen entspricht. Stellen sie im Anschluss doch noch Mängel fest, liegt auch die Beweislast bei ihnen. Sie müssen schlüssig aufzeigen, dass die Beanstandungen auf die Arbeit des Freelancers zurückzuführen sind.

Fallen Kundinnen oder Kunden bereits vor der Abnahme Mängel auf, können sie die Abnahme des Werks verweigern. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Mängeln. Ein Mangel ist nur dann wesentlich, wenn das Werk dadurch nicht richtig nutzbar ist. Bei unwesentlichen Mängeln müssen Auftraggebende das Werk trotzdem abnehmen – können aber Nachbesserungen verlangen. Dieses Szenario liegt vor, wenn die Abnahme weiterhin zumutbar ist und das Mängelrecht noch angemessene Abhilfe schaffen kann.

Übrigens: Weist ein Werk mehrere Mängel auf, können diese einzeln zwar unwesentlich sein. Zusammengenommen kann daraus aber ein wesentlicher Mangel entstehen, der eine Abnahme des Werks schlussendlich verhindert.

Kündigung des Werkvertrags

Beide Parteien haben die Möglichkeit, einen Werkvertrag zu kündigen. Kündigen Auftraggebende, bevor das Werk vollendet ist, steht Freelancern das komplette Honorar zu. Das gilt aber nur, wenn sie den Grund für die Kündigung nicht zu vertreten haben. Haben Freelancer aufgrund einer Kündigung geringere Aufwendungen, zum Beispiel für Materialien, müssen sie die allerdings mit ihrer Bezahlung verrechnen.

Vertragsarten: Sicherheit für jedes Projekt

Welches Projekt Sie auch vermitteln: Indem Sie die Rechte und Pflichten der Beteiligten kennen, stellen Sie eine produktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit sicher. Von dieser profitieren beide Seiten – Sie selbst positionieren sich als verlässliches Bindeglied zwischen beiden Vertragsparteien, auf das auch bei schwierigen Situationen Verlass ist. So schaffen Dienstvertrag und Werkvertrag im besten Fall ein Gerüst, in dem sich alle Parteien sicher bewegen und gemeinsam ein Projekt in die Tat umsetzen können.

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