Tausende verlinkte Seiten überprüfen? Neues Urteil zur Linkhaftung

Webseitenbetreiber müssen Seiten, auf die sie verlinken, auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen! Mit diesem Hammer-Urteil schockte das Landgericht Hamburg 2016 die Online-Welt. Jetzt hat das Gericht sein Urteil zwar entschärft, trotzdem können Seitenbetreiber beim Thema Linkhaftung (noch) nicht aufatmen. Wir erklären, warum und was das Gericht jetzt entschieden hat.

2016: Krasses Urteil zur Linkhaftung

Als erstes deutsches Gericht hatte das Landgericht Hamburg im November 2016 einen Fall zur Linkhaftung von Webseitenbetreibern entschieden (Az: 310 O 402/16) und dabei für viel Aufregung gesorgt. Der damalige Fall: Ein Seitenbetreiber hatte auf eine Seite verlinkt, auf der ein Bild von einem Gebäude zu sehen war. Auf der Seite war das Bild ursprünglich unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht worden, jedoch wurden die Bedingungen der Lizenz nicht eingehalten und auf den Urheber und die Bearbeitung nicht hingewiesen. Das heißt: Auf der Ursprungsseite wurde gegen das Urheberrecht verstoßen.  

Nach Ansicht des LG Hamburg haftet dafür nicht nur der Betreiber der Website, auf der die Urheberrechtsverletzung stattfand, sondern auch der Websitebetreiber, der auf diese verlinkt! In der Verlinkung sahen die Richter eine eigenständige öffentliche Wiedergabe des Bildes und damit eine separate Rechtsverletzung.

Das LG Hamburg stützte sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom September 2016. Dieser hatte ebenso entschieden, dass Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen auf Seiten haften, auf die sie verlinken, wenn sie die Seite mit „Gewinnerzielungsabsicht“ betreiben.

Urteil 2017: Neuer Fall – neues Glück?

Kürzlich ging es ebenfalls vor dem LG Hamburg um einen neuen Fall, in dem das Gericht entscheiden musste, ob Seitenbetreiber generell immer den Inhalt von externen Links überprüfen müssen. Und Überraschung: Nun kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine Überprüfung der Inhalte unzumutbar sein kann (LG Hamburg, Urteil vom 13.06.2017, Az: 310 O 117/17).

Um was ging es? Ein Webseitenbetreiber hatte automatisiert mithilfe eines Algorithmus circa 15.000 Affiliate-Links zu Angeboten von Amazon gesetzt und verdiente damit rund 35 Euro monatlich. Eines der Angebote, auf die er verlinkte, nutzte jedoch unerlaubt ein urheberrechtlich geschütztes Hundebild auf einer angebotenen iPhone-Schutzhülle. Deshalb ging die Rechteinhaberin dieses Bildes gegen den Linksetzer vor.

In seinem Urteil kam das LG Hamburg zu dem Schluss, dass es dem Webseitenbetreiber nicht zumutbar ist, alle 15.000 Links zu überprüfen. Der Aufwand dafür stehe in keinem Verhältnis zu dem Verdienst von 35 Euro im Monat. Im Urteilstenor heißt es:

Wer mit Gewinnerzielungsabsicht eine Verlinkung auf anderweitig urheberrechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Inhalte setzt, nimmt keine öffentliche Wiedergabe i, S. von Art. 3 Abs. 1 RL 2001/29/EG vor, wenn er von der Rechtswidrigkeit der verlinkten anderweitigen Wiedergabe keine Kenntnis hat und die Linksetzung im Rahmen eines Solchen Geschäftsmodells erfolgt, in welchem dem Linksetzenden vorherige Nachforschungen, die zur Kenntnis der Rechtswidrigkeit geführt hätten, nicht zumutbar sind. Eine solche Unzumutbarkeit ist vorliegend anhand der Einzelfallumstände für automatisierte Framing-Einblendungen im Rahmen eines sogenannten Affilate-Programms bejaht worden.

Linkhaftung: Was müssen Seitenbetreiber beachten?

Heißt das jetzt, dass Webseitenbetreiber aufatmen können und in Sachen Linkhaftung aus dem Schneider sind? Leider nicht! Denn auch das neue Urteil des LG Hamburg bringt keine Rechtssicherheit. Lediglich Affiliate-Anbieter können etwas beruhigt sein, da es Ihnen nicht zumutbar ist, tausende Links zu überprüfen. Außerdem stellte das Gericht in der Urteilsbegründung fest, dass sie davon ausgehen könnten, dass bei Amazon eingestellte Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung darstellen. Denn Amazon hat in seinen AGB vorgeschrieben, dass die Händler die Inhaber der eingestellten Bilder sein müssen.

Trotzdem bleiben Fragen offen: Bis zu welcher Anzahl von Links müssen Seitenbetreiber diese überprüfen? Und wann kann einem Seitenbetreiber eine Kenntnis der rechtswidrigen Nutzung auf der verlinkten Seite unterstellt werden?

Grundsätzlich gilt weiterhin die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs und des Landgerichts Hamburg, nach der Seitenbetreiber für Links haften können. Wer also beispielsweise einen Blog betreibt und auf Seiten verlinkt sollte sich vorher informieren, ob die dort enthaltenen Inhalte wirklich vom Urheber zur Verwendung freigegeben wurden.

Bei Urheberrechtsverletzung richtig abgesichert

Es bleibt also spannend in Sachen Rechtsprechung zur Linkhaftung. Doch egal was kommt, mit einer Berufshaftpflichtversicherung über exali.de ist Ihr Business bestens abgesichert, wenn Sie im Urheberrechts-Dschungel den Überblick verlieren und wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Die Versicherung prüft dann auf eigene Kosten die Rechtmäßigkeit der Forderung und übernimmt im Ernstfall eine teure Schadenersatzzahlung.


© Ines Rietzler – exali AG