Im Urteil gegen den Facebook Freunde-Finder steckt eine wichtige Lektion für alle Portalbetreiber

Mailings, Newsletter, postalische Anschreiben – Eigenwerbung und Kundenakquise schön und gut! Gerade am Anfang der Existenzgründung ist es besonders wichtig, Kunden zu gewinnen und das eigene Business auf den Vordermann zu bringen. Doch nicht alle Maßnahmen sind erlaubt und dann kann es schnell teuer werden! Doch wo liegen die Grenzen? Facebook zeigt auf jeden Fall, wie es nicht geht!

Nur mit Zustimmung!

Der Bundesgerichthof (I ZR 65/14) hat auf Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland am 14.01.2016 entschieden, dass die „Freunde finden“-Funktion bei Facebook nicht zu Werbezwecken genutzt werden darf.

Doch was war passiert?

Der Freunde-Finder von Facebook bietet Nutzern an, ihre E-Mail-Kontakte zu durchsuchen, um so noch nicht entdeckte Freunde im sozialen Netzwerk zu finden. Das funktioniert, indem Mitglieder ihr privates Adressbuch – beispielsweise auf dem Smartphone – für Facebook freigeben, um mit Freunden in Kontakt zu treten. Was dem Facebook-Nutzer jedoch nicht deutlich mitgeteilt wurde: Es wurden auch Einladungs-Mails an die E-Mail-Adressen von (privaten) Kontakten versandt, die überhaupt nicht bei Facebook registriert waren bzw. sind. Der User wusste also gar nicht, dass sein importiertes Adressbuch von Facebook für Werbezwecke genutzt wurde.

Dabei handelt es sich eindeutig um unzulässige belästigende Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG). Die klare Aussage des Gerichts: Nur wenn Personen dem Erhalt von solchen E-Mails ausdrücklich zugestimmt haben, sind sie erlaubt! Facebook hat also unzweifelhaft gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.  

„Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ – Mit dieser Frage wurden Nutzer darauf hingewiesen sich auf Freundes-Suche zu begeben. Laut BGH handelt es sich hierbei um eine irreführende Handlung gemäß § 5 UWG. Denn dieser Hinweis kläre nicht darüber auf, dass durch Nutzen der „Freunde finden“-Funktion auch Nicht-Mitglieder kontaktiert werden.

Und auch der Mail-Empfänger musste mit Unklarheiten kämpfen. Schließlich konnte er nicht einordnen, von wem die Aufforderung zur Registrierung tatsächlich stammte: von Facebook oder vom Bekannten, der sein Adressbuch mit dem sozialen Netzwerk verknüpft hat?

Erst denken, dann veröffentlichen!

Aus dieser Schlappe für Facebook lässt sich für Portalbetreiber und Freiberufler im Allgemeinen einiges mitnehmen: So sollte Kundenakquise also immer gut durchdacht und geplant sein! Auch wenn z.B. das Internetportal des eigenen Unternehmens gerade in den Startlöchern steht und vor allem der Kunden- und Auftragsgenerierung dienen soll: Vorsicht vor missverständlichen und undeutlichen Hinweisen auf der eigenen Website!

Damit sich Kunden oder Auftraggeber an das eigene Unternehmen binden und diesem lange erhalten bleiben, müssen Entscheidungen immer gemeinsam getroffen und Anfragen immer bestätigt werden. Wenn Mails oder Newsletter ohne das Einverständnis des Kunden versandt werden, handelt es sich dabei um eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 . Das gilt auch dann, wenn z.B. ein Geschäftspartner des Kunden aus Werbegründen ohne seine Erlaubnis angeschrieben wird.

Doch bei aller Sorgfalt: Kleine Fehler können sich schnell mal einschleichen – und das kann teuer werden! So kann eine undeutliche Formulierung nicht selten zu Missverständnissen auf Kundenseite führen. Vor allem bei Werbe-Angelegenheiten oder bei der Datenweitergabe muss sich der Website-Betreiber über die Veröffentlichungsrisiken bewusst sein.

Um im Ernstfall optimal abgesichert zu sein, bietet die Versicherung für Portalbetreiber, wie Social Media Portale von exali.de, umfassende Rückendeckung bei unlauterer Werbung und schützt bei rechtsverletzenden Veröffentlichungen durch User oder Sie selbst. Mit seinen durchdachten optionalen Leistungserweiterungen kann die Portal-Versicherung optimal auf Ihr Business im Netz zugeschnitten werden

Weiterführende Informationen:

© Sarah Kurz – exali AG