E-Rechnungspflicht ab 2025! Das kommt jetzt auf Selbständige zu

Die E-Rechnung im Business-to-Business (B2B) wird ab 1. Januar 2025 Pflicht. Wir fassen im Artikel zusammen, welche Vorgaben auf Freelancer, Selbständige und Unternehmen zukommen.

Alle wichtigen Infos zur E-Rechnung in unserem Video:

 
 

 

Welche Regelungen gelten für die E-Rechnung?

Laut Christian Schmidt, CTO und Co-Founder der Softwarefirma orbnet, handelt es sich bei einer elektronischen Rechnung um ein Dokument, das für Maschinen leicht zu lesen und elektronisch zu verarbeiten ist. Die Daten einer Rechnung in einer E-Mail oder als PDF zu versenden genügt künftig also nicht mehr. Rechnungen müssen dann die europäische Norm EN 16931 erfüllen.

In der Praxis werden von manchen Unternehmen bereits zwei Formate verwendet, die diese Norm erfüllen: „ZUGFeRD 2.x“ und „XRechnung“. Hinzu kommt „Peppol-BIS-Billing“ für das Peppol-Netzwerk. Hybride Formate wie ZUGFeRD bestehen dabei oft aus einer Bilddatei und einem strukturierten Datensatz in XML. Hier wird vor allem der strukturierte Teil maßgeblich für die Rechtskonformität sein. Das heißt, sollte eine Rechnung von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, werden XML-Bestandteile vor der Bilddatei betrachtet. Damit werden die bisherigen rechtlichen Gegebenheiten nach Abschnitt 14.4 Abs. 3 Satz 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) umgekehrt.

 

Wer ist betroffen?

Alle Unternehmen sind ab 1. Januar 2025 verpflichtet, elektronische Rechnungen zu versenden und zu empfangen. Für den Versand gelten nach § 27 Absatz 39 Umsatzsteuergesetz (UStG-E) allerdings folgende Übergangsregelungen:

Achtung: In seiner jetzigen Form entspricht das EDI-Verfahren nicht den europäischen Vorgaben. Der Gesetzgeber will die Bedeutung dieses Formats für bestimmte Wirtschaftssektoren allerdings berücksichtigen. Deshalb sollen Lösungen erarbeitet werden, um auch künftig die rechtskonforme Verwendung des EDI-Verfahrens zu gewährleisten. Künftige technische Anpassungen sind dennoch nicht ausgeschlossen, sollen aber auf das Nötigste begrenzt werden.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausgenommen von der Pflicht zur E-Rechnung sind Rechnungen für Kleinbeträge unter 250 Euro sowie Umsätze, die nach Paragraf 4 Nummer 8 bis 29 Umsatzsteuergesetz (UStG) von Steuern befreit sind. Auch Fahrausweise müssen nicht nach den Vorgaben für E-Rechnungen übermittelt werden (Paragraf 34 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV)).

Ausblick: System zur VAT-Meldung

Zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt müssen Unternehmen für jede elektronische Rechnung eine transaktionsbezogene VAT-Meldung (Rechnungsauszug) an ein bundeseinheitliches Verwaltungssystem senden. Diese Meldung erfolgt entsprechend den EU-Vorgaben für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen nach VAT in the Digital Age, kurz ViDA (Maßnahmenpaket zur Modernisierung des EU-Mehrwertsteuersystems). Auf lange Sicht ist in den nächsten Jahren mit einer vollständigen Digitalisierung der Umsatzsteuer zu rechnen.

Was müssen Betroffene jetzt tun?

Für Empfängerinnen und Empfänger von Rechnungen gibt es keine Übergangsregelung. Sie müssen schon ab 1. Januar 2025 fähig sein, E-Rechnungen zu empfangen, zu verarbeiten und zu archivieren. Dabei hilft eine umfassende Verfahrensdokumentation. So identifizieren Unternehmen Prozesse, die angepasst werden müssen. Das sorgt für Effektivität und Kosteneffizienz. Zusätzlich halten Sie sich an die Vorgaben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GobD).

Tipp:

Buchhaltung und Finanzen sind für viele Freelancer und Selbständige ein unliebsames Thema. Unser Artikel hilft Ihnen, einen Zugang zu diesem wichtigen Teil Ihres Business zu finden: Buchhaltung für Selbständige: So bringen Sie Ordnung in Ihre Finanzen.

Daher sollten Betroffene bereits jetzt prüfen, ob sie auf diese Gegebenheiten sowohl technisch als auch organisatorisch vorbereitet sind. Christian Schmidt von orbnet geht davon aus, dass technische Anpassungen für Unternehmen unumgänglich sind – sofern sie das Thema E-Rechnung nicht an Dienstleisterinnen oder Dienstleister auslagern. Denken Betroffene darüber nach, dieses Thema an Fachleute auszulagern, sollten sie sicherstellen, dass nicht nur der Versand elektronischer Rechnungen unterstützt wird, sondern auch das Auslesen und Verarbeiten. Dazu kommt neben dem Implementieren der notwendigen Tools gegebenenfalls auch eine Schulung der Mitarbeitenden. Auf lange Sicht rechnet er damit, dass nicht nur die Kosten sinken, sondern auch Fehler erheblich reduziert werden.

Unser Gastautor:

Christian Schmidt ist Gesellschafter der orbnet GmbH und geschäftsführender Gesellschafter der orbnet Thailand LTD. CO. Er ist spezialisiert auf die Entwicklung und Programmierung von digitalen Plattformen. Nach seiner Tätigkeit als Senior Entwickler bei verschiedenen Unternehmen gründete er 2015 mit seinem Geschäftspartner Gregor Duda die orbnet GmbH und 2019 die orbnet Thailand LTD. CO.

Derzeit liegt sein Fokus auf der Weiterentwicklung und dem Ausbau der gleichnamigen SaaS-Software "orbnet", die Unternehmen bei der Effizienzsteigerung ihrer digitalen Prozesse unterstützt. Mit seiner Erfahrung in der Umsetzung erfolgreicher digitaler Projekte hilft er Unternehmen weltweit, sich den Herausforderungen der digitalen Transformation zu stellen.