Letzte Rettung Betriebshaftpflicht – Mitarbeiter demoliert Dachfenster
Kaputtes Dachfenster – ein Fall für die Betriebshaftpflicht
Ab einer gewissen Unternehmensgröße wird für viele Selbständige die Anmietung von Büroräumen zur Notwendigkeit, um Platz für Mitarbeiter:innen zu schaffen. Ein IT-Dienstleister hatte daher gleich in mehreren Etagen Räume angemietet. Dazu gehörte auch ein Büro im dritten Obergeschoss des Gebäudes. Die Frischluftzufuhr wurde hier durch schräge Dachfenster gewährleistet, die die Belegschaft über einen Hebel öffnen beziehungsweise schließen konnte.
Eines Tages wendete dabei ein Mitarbeiter zu viel Kraft auf: Er zog derart beherzt am Fensterhebel, dass er diesen schließlich komplett herausriss. Ein vollständiges Schließen oder gar die Verriegelung des Fensters waren damit nicht mehr möglich.
Auch Selbständige, die sich berufsbedingt mit Gebäuden beschäftigen, sind vor Sachschäden nicht gefeit. Diese Erfahrung machte auch ein Immobilienmakler bei einem Besichtigungstermin. Die ganze Geschichte lesen Sie im Artikel Einsatz für die Betriebshaftpflicht - Immobilienmakler demoliert Markise.
Betriebshaftpflicht trägt die Kosten
Der IT-Dienstleister meldete den Schaden den Versicherungsexpertinnen und -experten von exali, die den Fall nach sorgfältiger Prüfung an den Versicherer weiterleiteten. Um den betroffenen Raum nicht ungeschützt den Wetteinflüssen auszuliefern und das Einbruchsrisiko zu verringern, war hier eine rasche Reaktion erforderlich. So sorgten alle Beteiligten im ersten Schritt dafür, dass das Fenster zur Schadenminderung wenigstens provisorisch geschlossen wurde.
Anschließend ergab der Kostenvoranschlag eines beauftragten Handwerksbetriebs, dass für den Ausbau des kaputten sowie den Einbau des neuen Fensters Arbeiten von der Außenfassade des Gebäudes aus notwendig waren. Das Gewicht des Fensters und die gesetzlichen Regelungen nach § 12 Absatz 1 Punkt 3 DGUV machten in diesem Zusammenhang die Aufstellung eines Gerüsts an der Außenfassade notwendig.
Die DGUV-Vorschrift 38 mit dem Titel „Bauarbeiten“ beschäftigt sich mit dem Thema Unfallverhütung auf Baustellen und bestimmt Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um sicheres Arbeiten zu gewährleisten. Im Fall des IT-Dienstleisters spielte vor allem das Thema der Absturzsicherung eine entscheidende Rolle, da die Arbeiten in mehr als zwei Metern Höhe stattfanden. Konkret besagt die Vorschrift:
„Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), müssen vorhanden sein […]: bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen […]“
Betriebshaftpflicht schon im Basisschutz der Berufshaftpflicht
Schließlich kam der Versicherer für den entstandenen Schaden von 3.000 Euro für das neue Fenster inklusive Einbau sowie das Gerüst auf. Möglich war das durch die Leistung der Büro- und Betriebshaftpflicht, die zusammen mit der Vermögensschadenhaftpflicht bereits im Basisschutz der IT-Haftpflicht über exali enthalten ist.
So sind Sie nicht nur geschützt, wenn Sie Dritten, wie zum Beispiel Auftraggeber:innen einen finanziellen Schaden verursachen, sondern auch bei Personen- und Sachschäden – wie im vorliegenden Fall an angemieteten Büroräumlichkeiten (versicherungstechnisch: Mietsachschaden). Diese Absicherung gilt im Übrigen nicht nur für Sie als Versicherungsnehmer:in, sondern auch für Ihre Mitarbeiter:innen. So musste der Mitarbeiter, der im Fall des IT-Dienstleisters das Fenster demoliert hatte, nicht mit seinem Privatvermögen für den angerichteten Schaden geradestehen.
Konkret sind bei den Berufshaftpflichtversicherungen über exali folgende Personen mitversichert:
- gesetzlichen Vertreter:innen der/des Versicherungsnehmer:in
- leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter:innen der/des Versicherungsnehmer:in, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer:innen, Auszubildende, Volontär:innen, Praktikant:innen und Werkstudierende
- in den Betrieb der/des Versicherungsnehmer:in eingegliederten Mitarbeiter:innen von Zeitarbeitsunternehmen;
- in den Betrieb der/des Versicherungsnehmer:in eingegliederte freie Mitarbeiter:innen (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag der/des Versicherungsnehmer:in tätig werden;
- Anteilsinhaber:innen, Kommanditist:innen, Gesellschafter:innen, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag der/des Versicherungsnehmer:in ausüben.