Abmahnfreies E-Mail-Marketing: Das sind die Neuerungen!
Wer fleißig die Werbetrommel rührt, darf im Idealfall mit steigenden Umsatzzahlen rechnen und sich über ein florierendes Business freuen. Beliebte und gängige Hilfsmittel sind spannende Newsletter und nett verpackte Werbemails. Doch ohne Einwilligung des (potenziellen) Kunden geht nichts! Aber jetzt kommt die Hiobsbotschaft: Durch ein neues BGH-Urteil wird das ganze Prozedere noch komplizierter als es ohnehin schon ist. Höchste Zeit also, für Ordnung im E-Mail-Marketing-Dschungel zu sorgen und über Neuerungen aufzuklären…
Double hält besser
Ein Verfahren, welches für einen abmahnsicheren Newsletter-Versand sorgt und mittlerweile in der hintersten Ecke eines jeden Firmen-Büros große Bekanntheit genießen dürfte: Double Opt-In! Es ist zwar mit einem nicht zu unterschätzenden Aufwand für den Absender verbunden, beschafft ihm jedoch vor allem Sicherheit. Dieses zweistufige Einwilligungsverfahren verhindert, dass falsche beziehungsweise fremde Daten im Spiel sind und somit der richtige Kunde erreicht wird. Genauere Informationen gibt es in „Abmahnsicherer Newsletter-Versand? Diese Tipps sollten Sie beachten!“.
Der BGH lässt grüßen: Noch mehr Infos zur Werbung sollen es sein
Bislang galt: Wer einen Newsletter rechtskonform an den Kunden bringen will, sollte vor seiner Anmeldung ausreichend Infos zur Art und Häufigkeit des Newsletters liefern. Genauer gesagt gehört dazu unter anderem der Inhalt des Newsletters, wer diesen wie oft versendet und wie der Empfänger die E-Mail abbestellt.
Der BGH hat diese Anforderungen in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 14.03.2017, VI ZR 721/15) ergänzt und sich vor allem mit der Frage beschäftigt, wann eine Einwilligung zum Versand von werblichen E-Mails als wirksam eingestuft wird. Die Folge: Selbstständige müssen zukünftig noch akribischer auf der Hut sein, um teure Abmahnungen zu vermeiden!
Ran an die Tasten und Einwilligungserklärungen überarbeiten!
Einwilligung ist „jede Willenserklärung, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt.“ (Urt. v. 14.03.2017, VI ZR 721/15)
Und Letzteres ist der springende Punkt: Nach Ansicht des BGH müssen beworbene Produktbereiche bereits im Einwilligungstext, also bevor der Kunde dem Empfang von Newsletter & Co. zustimmt, genannt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das: Kann der Einwilligungserklärung nicht entnommen werden, für welche Produkte oder Dienstleistungen der Empfänger künftig Werbung erhält, ist die Einwilligung unwirksam und für den Absender der Mails mit werblichem Inhalt nicht brauchbar.
Ein simples Beispiel: Ein Online-Händler vertreibt in seinem digitalen Shop Sportbekleidung. Willigt ein Kunde ein, zukünftig durch Werbemails News zu neuen Kollektionen zu erhalten, darf der Webshopbetreiber ihm ausschließlich Werbung zu dieser Produktpalette zukommen lassen. Wenn er später beispielsweise Sportgeräte neu in sein Sortiment aufnimmt, braucht er eine separate Einwilligung des Kunden, um die Neuheiten zu bewerben.
Dies gilt natürlich auch für Dienstleister. Was, wenn ein Selbstständiger zum Beispiel besondere Zusatzqualifikationen erwirbt und dies seinem Kundenstamm publik machen will? Auch dann muss er sich eine neue Einwilligung für entsprechende E-Mails einholen. Schließlich hat er sein Angebotsspektrum erweitert und übersteigt damit die vorhandene Dienstleistungspalette.
Die neuen Regelungen gleichem einem Business-Hürdenlauf…
Klingt aufwändig und kompliziert? Ist es auch! Sicherlich mag sich der ein oder andere fragen, wie konkret die Produkte im Einwilligungstext genannt werden müssen. Nach einem älteren Urteil des OLG Düsseldorf (Urt. v. 20.04.2012, I-20 U 128/11) reicht es zum Beispiel nicht aus, den Kunden um sein Einverständnis zu Produkten aus dem Bereich „Sport & Wellness“ zu bitten.
Weiterhin ist die Rechtsprechung unklar, wie Fälle behandelt werden, in denen der Absender von Mails mit werblichem Inhalt sein Waren-Sammelsurium mit den Worten „aus unserem Sortiment“ ankündigt.
Und auch Einwilligungen, die in der Vergangenheit eingeholt wurden, stellen eine Hürde für Selbstständige und Unternehmer dar. Schließlich erscheint es unmöglich, jedes Einverständnis für Werbemails unter den neuen, vom BGH gestellten Anforderungen vom Kunden einzuholen. Deshalb empfiehlt der Gesetzgeber für solche Fälle eine Einzelfallprüfung.
… doch die richtige Berufshaftpflicht bietet Schutz!
Komplizierte Angelegenheit mit tückischen Sonderregelungen: Wer auf Nummer (abmahn)sicher gehen will, sollte in jedem Fall seine Einwilligungstexte zu Newsletter, Werbemail & Co. so konkret und transparent wie möglich formulieren.
Bei diesem ganzen Wirrwarr können natürlich Fehler unterlaufen. Dann kann eine unbeabsichtigt missverständliche Formulierung in der Einverständniserklärung dazu führen, dass der Kunde Werbemails erhält, obwohl seine Einwilligung unwirksam ist. Abmahngefahr der höchsten Stufe!
Deshalb empfiehlt es sich, auf bestmöglichen Versicherungsschutz zu setzen, der den Business-Rücken stärkt, wenn es brenzlig wird. Mit den individuell anpassbaren Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de sind Sie auf der sicheren Seite und setzen Ihre private Existenz nicht durch eine teure Abmahnung aufs Spiel.
© Sarah Kurz – exali AG