Urteil: Werbung ohne Double-Opt-In? Manchmal sogar erlaubt!
Wann ist eine Werbemail Spam und wann nicht? Mit dieser Frage haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche deutsche Gerichte beschäftigt und sie werden es auch weiterhin tun. Ein neues Urteil zur Frage, ob zum Versand von Werbemails eine vorherige Einverständniserklärung nötig ist, beschäftigt derzeit die Online-Welt. Denn die Stuttgarter Richter haben ein durchaus überraschendes Urteil gefällt.
Auto-Reply mit Werbung ist kein Spam
Bedeutung für die Praxis
Der Richterspruch aus Stuttgart und was das Urteil für die Praxis bedeutet, steht heute auf der InfoBase im Mittelpunkt.
Double-Opt-in oder nicht?
Im aktuellen Fall ist ein Kunde wegen einer Auto-Reply Email mit Werbung im Footer vor Gericht gezogen und schließlich in zweiter Instanz vor dem Stuttgarter Landgericht (LG Stuttgart, Az.: 4 S 165/14) gelandet.
Der Kläger hat beim Beklagten – einem Versicherer – seine Gebäudeversicherung gekündigt und auf Nachfrage folgende Auto-Reply Mail (in insgesamt drei Fällen) bekommen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre ###
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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"
Der Kläger forderte vom Beklagten Gebäudeversicherer daraufhin eine Unterlassungserklärung, die der Beklagte jedoch nicht unterzeichnen wollte. Letztendlich mussten dann die Stuttgarter Richter die Sache klären und die kamen zu einem für einige sicherlich überraschenden Urteil:
„Eine Autoreply-E-Mail mit Werbung im Footer verletzt den Empfänger nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht denn es fehlt hierfür an der notwendigen Erheblichkeit des Eingriffs. Eine Autoreply-E-Mail ist nicht vergleichbar mit dem klassischen Fall einer unverlangt zugesandt Spam-Mail.“
Das Stuttgarter Gericht sah eine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung (die in der Regel bei unaufgeforderten Werbeemails vorliegt) nicht gegeben, deshalb bezieht sich die Urteilsbegründung auch nicht unbedingt auf den Inhalt der Email, sondern auf die Auswirkungen, die diese Email für den Kläger hatte.
Auto-Reply mit Werbung ist kein Spam
Kurz zur Erklärung: Eine allgemeine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt nur dann vor, wenn eine gewisse Erheblichkeit vorliegt. In einfachen Worten: Wenn es den Empfänger der Werbe-Email Zeit oder auch Geld kostet die Email als Werbung (und damit für ihn gegebenenfalls nicht relevant) zu identifizieren und auszusortieren.
Da es sich bei der Email um eine automatische Antwort auf die Nachricht des Klägers handelte, war das Gericht der Meinung, dass eben jene Erheblichkeit nicht gegeben war. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Kläger die Email in jedem Fall öffnen müssen, egal ob nun am Ende Werbung steht oder nicht:
„Abgesehen davon war auch bereits aus dem Betreff, nämlich „automatische Antwort auf Ihre Mail", und aus der Uhrzeit für den Kläger erkennbar, dass es sich bei der E-Mail um eine Eingangsbestätigung handelte. Ein Aussortieren ist in einem solchen Fall schon deshalb nicht erforderlich, weil für gewöhnlich solche E-Mails nicht von den Empfängern gelöscht werden, damit sie später einen Nachweis für den Eingang ihrer E-Mail haben.
Der Umstand, dass am Ende der E-Mail auf eine kostenlose Unwetterwarnung per SMS und auf die App (...) hingewiesen wird, ändert nichts daran, dass eine erhebliche Belästigung nicht angenommen werden kann.“
Bedeutung für die Praxis
Um einzuschätzen, was dieses Urteil fürs Business bedeutet ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung am Landgericht Stuttgart gefallen ist und damit keine Grundsatzbedeutung hat. Die Argumentation der Richter könnte jedoch auch für zukünftige Entscheidungen zum Thema Werbe-Emails richtungsweisend sein. Deshalb sollten Seitenbetreiber (egal ob Webshop-Betreiber oder Freiberufler mit eigener Seite) weiterhin auf Nummer sicher gehen und auch Auto-Reply-Mails nicht mit Werbung versehen.
Eine Rechtsverletzung im Business geschieht leider schneller als so manchem Freiberufler, Shop-Betreiber oder Dienstleister lieb ist, deshalb sind Rechtsverletzungen in den Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de abgesichert. Denn nicht immer entscheiden die Richter so nachvollziehbar wie in diesem Fall.
Update Dezember 2015:
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15) hat am 15.Dezember entschieden, dass Emails mit werblichem Inhalt nicht ohne deren ausdrückliches Einverständnis an Verbraucher geschickt werden dürfen. Andernfalls verletze der Versende das Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers. Also Keine Ausnahme für Auto-Reply Emails, auch hier hat Werbung nichts verloren.
Weiterführende Informationen
- Good News für Newsletter-Anbieter: Double-opt-in-Verfahren doch kein Spam!
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- Double-Opt-In: Ja oder nein? Auch für Webshop-Betreiber ist Vorsicht geboten!
© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG