BGH: Mandat abgeben heißt nicht Haftung abgeben
Am Anfang steht eine unzufriedene Mandantin…
Eine Frau ließ in diesem Fall eine baurechtliche Angelegenheit juristisch prüfen. Der erste Anwalt aus der Kanzlei, der den Fall auf dem Tisch hatte (Anwalt A) riet seiner Mandantin davon ab, Klage zu erheben. Anschließend gab er sein Mandat an einen Kollegen (Anwalt B) innerhalb der Kanzlei ab. Der Mandantin versicherte Anwalt A, dass er das Mandat weiterhin überwachen würde. Anwalt B schätzte die Sachlage anders ein als sein Kollege und reichte für die Mandantin letztendlich doch Klage ein.
Ohne Erfolg: Die Klage scheiterte und die Mandantin fühlte sich schlecht beraten. Sie verklagte beide Partner (Anwalt A und B) auf 60.000 Euro Schadenersatz.
Mandat weitergereicht, Haftung bleibt
Vom Landgericht und Oberlandesgericht wurde die Klage abgewiesen. Diese waren der Ansicht, dass Anwalt A nicht für Fehler seines Kollegen haftet. Dabei beriefen sich die Gerichte auf § 8 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), wonach Partner neben der Gesellschaft nur mit ihrem Privatvermögen haften, wenn sie an dem Auftrag beteiligt waren. Anscheinend sahen die Richter die vorprozessuale Beratung durch Anwalt A nicht als „Beteiligung“ an dem Fall an, der dann vor Gericht landete.
§ 8 Absatz 2 PartGG bildet die Ausnahme zur gesamtschuldnerischen Haftung wie es sie zum Beispiel bei einer GmbH gibt. In einer GmbH haftet jeder Gesellschafter einzeln für einen Schaden, unabhängig von seinem eigenen Verschulden.
BGH: Nicht die Ausnahme mit der Regel verwechseln
Der vorliegende Fall landete letztendlich vor dem BGH. Und dieser kam zu einer anderen Entscheidung als die vorherigen Instanzen. Die Begründung: Anwalt A habe versprochen, das Mandat weiterhin zu überwachen, und hatte es zuvor alleine betreut. Absatz 2 § 8 Part GG gelte ausschließlich für vollkommen unbeteiligte Partner und treffe daher hier nicht zu. Vielmehr handle es sich um den Regelfall des § 8 PartGG Absatz 1, der besagt, dass die Haftung einer Partnerschaft gesamtschuldnerisch erfolgt. Ein Anwalt kann sich demnach nicht einfach seiner persönlichen Haftung entziehen, indem er das Mandat an seinen Partner abgibt.
Damit bestätigte der BGH ein früheres Urteil (BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. IX ZR 12/09) bei dem ein Partner das Mandat sogar erst nach dem Fehler seines Vorgängers übernahm. In diesem Fall war der Fehler nicht mehr korrigierbar, dennoch haftete der Anwalt vollumfänglich für das Versagen seines Kollegen.
Ob Partnerschaft oder nicht: Mit der Anwalts-Haftpflicht bestens abgesichert
Das BGH-Urteil zeigt: Auch wenn Sie als Anwalt alles richtig machen, sind Sie in einer Partnerschaft nicht aus dem Schneider, wenn Sie das Mandat an einen Kollegen abgeben. Sie können auch dann noch persönlich haftbar gemacht werden, wenn Sie mit dem Fall gar nichts mehr zu tun haben. Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie sich mit einer Anwalts-Haftpflicht umfassend absichern.
Sofern Sie Ihre Kanzlei nicht in der Rechtsform einer PartGmbB, LLP, GmbH oder AG betreiben können Sie die Anwalts-Haftpflicht über exali.de ganz einfach in wenigen Schritten online abschließen. Die Kammerbestätigung wird sofort ausgestellt.
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© Kathrin Bayer – exali AG