Abmahnung inklusive Kostenforderung: Warum eine Anfrage bei XING für einen Freiberufler teuer wurde

Wer sich bei XING, dem sozialen Netzwerk für berufliche Kontakte, angemeldet ist, hat auch Interesse an Businesskontakten. Sollte man zumindest meinen. Dass die Kontaktaufnahme jedoch auch zur rechtlichen Auseinandersetzung führen kann, diese Erfahrung machte ein freiberuflicher Filmemacher. Als er bei XING eine unverbindliche Geschäftsanfrage per Mail stellte, bekam er Antwort vom Anwalt des Angeschriebenen: Eine Abmahnung inklusive Kostenforderung…

Der reale Schadenfall zeigt, wie schnell der schmale Grat zwischen Kontaktanfrage und werblicher Spam-Mail zur Haftungsfalle werden kann. Ein Risiko, dass Freiberufler mit einer zeitgemäßen Berufshaftpflicht absichern können. Warum dabei die Leistung „Passiver Rechtsschutz“ so wichtig ist, erklärt exali-Gründer Ralph Günther.

Werbliche Anfragen auf XING gelten als Spam
Berufshaftpflicht sichert Vermögensschäden ab
Passiver Rechtschutz: Versicherer wehrt den Schaden ab

Abmahnung: Akquiseversuch geht nach hinten los

Die ganze Geschichte des Schadenfalls: Auf der Business-Plattform XING kontaktierte ein freiberuflicher Filmemacher eines der Mitglieder. In dieser Anfrage machte er den Angeschriebenen allgemein formuliert darauf aufmerksam, dass dieser noch keinen Imagefilm auf seiner Firmen-Webseite habe – und er ihn bei Interesse gerne unverbindlich und kostenlos dazu beraten würde.

Das angeschriebene XING-Mitglied reagierte – doch nicht so, wie es der freiberufliche Filmemacher erwartet hätte: Es schaltete seinen Anwalt ein. Und so schnell, wie eine Mail abgeschickt ist, so plötzlich sah sich der Freiberufler mit einer Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung und der Forderung nach Übernahme der Kosten dafür konfrontiert.

So wurde aus einer unverbindlichen Anfrage ein Fall, in dem es um Summen im vierstelligen Bereich ging: Der Gegenstandswert betrug nebst Kostenpauschale 7.500,00 Euro, die fällige Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung lag bei 5.100,00 Euro.

Werbliche Anfragen auf XING gelten als Spam

Warum der Angeschriebene bei XING mit solchen harten Bandagen gegen eine unverbindliche Anfrage angegangen war, bleibt offen. Sicherlich hätte auch eine kurze Mail mit dem Hinweis „Bitte weitere Kontaktaufnahme unterlassen, da kein Interesse“ vollkommen ausgereicht.

Ein Fall, der nicht nur bei uns für Kopfschütteln sorgte. Und auch die Schadenspezialisten des Berufshaftpflichtversicherers, an den wir den Fall weiterleiteten, waren einigermaßen verwundert über solch eine heftige Reaktion.

Doch Fakt ist: Egal aus welchen Gründen das XING-Mitglied solche „schweren Geschütze“ aufgefahren hatte, rechtlich stand er damit auf der sicheren Seite. Denn in den AGB des Business-Netzwerkes ist genau geregelt, in welchen Fällen es sich bei werblichen Anfragen um abmahnfähige Spam-Mails handelt.

So steht unter oder Punkt 4 „Pflichten des Nutzers“:

4.1 Der Nutzer ist verpflichtet, (….)
4.1.3 bei der Nutzung der Inhalte und Dienste auf den XING-Websites die anwendbaren Gesetze sowie alle Rechte Dritter zu beachten. Es ist dem Nutzer insbesondere untersagt, (…)
andere Nutzer unzumutbar (insbesondere durch Spam) zu belästigen (vgl. § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG), (…) sowie
wettbewerbswidrige Handlungen vorzunehmen oder zu fördern, einschließlich progressiver Kundenwerbung (wie Ketten¬-, Schneeball- oder Pyramidensysteme).

4.1.4 die folgenden belästigenden Handlungen zu unterlassen, auch wenn diese konkret keine Gesetze verletzen sollten:
Versendung von Kettenbriefen,
Durchführung, Bewerbung und Förderung von Strukturvertriebsmaßnahmen (wie Multi-Level-Marketing oder Multi-Level-Network-Marketing) (…).“

Ergo: Wenn eine Werbemail an ein XING-Mitglied geschickt wird, mit dem der Absender nicht in direktem Kontakt steht, gilt diese Mail als direkte Werbung ohne Einwilligung – und damit als Spam.

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Berufshaftpflicht sichert Vermögensschäden ab

Der Schadenfall zeigt eindrücklich, wie wichtig es für Freiberufler ist, ihre Haftungsrisiken durch eine bedarfsgerechte Berufshaftpflicht – im konkreten Fall einer Media-Haftpflicht – abzusichern. Sie springt ein, wenn es aufgrund der Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen des Freiberuflers zu Vermögensschäden wie Rechtsverletzungen kommt.

Und das betrifft nicht nur Selbständige im Kreativ- und Medien-Bereich. In Zeiten von Web 2.0 und Social Media Marketing kommt auch der klassische Unternehmensberater oder der IT-Dienstleister kaum umhin, sich auf Plattformen, wie XING, LinkedIn, Google+ und Co zu vernetzen. Oder sich mit einer eigenen Webseite bzw. einem eigenen Blog selbst zu vermarkten.

Die Kehrseite der Medaille: Dadurch kommen Freiberufler mit einem Bereich in Berührung, in dem genauso viele rechtliche Fallstricke und Grauzonen herrschen, wie Haftungsrisiken.

Das zeigt auch dieser Schadenfall eines Consultants, der Newsletter an seine Mandaten als Eigenmarketing-Tool nutzte.

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Passiver Rechtschutz: Versicherer wehrt den Schaden ab

Eine wichtige Leistung der Berufshaftpflicht ist der „Passive Rechtsschutz“ – im Fachjargon auch Schadenabwehr oder Abwehrschutz genannt.

Im Rahmen dieses Passiven Rechtsschutzes übernimmt der Berufshaftpflichtversicherer die Schadenzahlung und wehrt unbegründete bzw. überhöhnte Ansprüche von Dritten ab – und zwar auf seine Kosten.

Das bedeutet: Der Berufshaftpflichtversicherer kommt neben der Zahlung des Schadens auch für Aufwendungen in Zusammenhang mit der Schadenabwehr auf, wie Kosten für Anwälte, Gutachter, Sachverständige, Zeugen und Gerichte sowie dazugehörigen Reisekosten.

Dies brachte auch im Fall des freiberuflichen Filmemachers Erfolg: In der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem Anwalt der Gegenseite konnten die Schadenspezialisten des Versicherers Hiscox die ursprünglich geforderten Abmahnkosten deutlich nach unten verhandeln.

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Weiterführende Informationen

© Flora Anna Grass – exali AG