Entscheidungen zu fehlendem XING-Impressum: Abmahnungen drohen!
Das Impressum (oder besser ein fehlendes Solches) ist offensichtlich ein lukratives Geschäftsfeld. Eine Abmahnwelle nach der Nächsten rauscht durch die Deutsche Wirtschaft und es ist kein Ende in Sicht. Offensichtlich wird das Web durchkämmt und nach Seiten gesucht, die kein Impressum haben. Vor einigen Wochen sind diese „Abmahn-Jäger“ auf einen vermeintlichen Goldschatz gestoßen – mit dem Namen XING. Das Landgericht München und das Landgericht Dortmund haben sich nun Fällen angenommen, in denen ein fehlendes Impressum auf der Business-Plattform abgemahnt wurde – und beinahe gegensätzliche Entscheidungen getroffen.
XING Impressum: Ja oder Nein?
Beschluss LG Dortmund: 250.000 Euro Ordnungsgeld drohen
Empfehlungen zum XING Impressum
So wird ein XING Impressum eingefügt
Das strittige Beschluss des Landgerichts Düsseldorf und die Entscheidung der Münchner Richter sowie die Frage, welche XING Profile zwingend ein Impressum benötigen, ist diese Woche Thema bei exali.de.
XING Impressum: Ja oder Nein?
Die Geschichte zum Urteil aus München: Rechtsanwalt Thomas Schwenke und einige weitere Anwälte wurden bereits im Februar dieses Jahres von einem Kollegen abgemahnt, weil in ihrem XING Profil das Impressum fehlte. Begründet wurde die Abmahnung damit, dass Rechtsanwalt Schwenke durch das fehlende Impressum im Wettbewerbsverhältnis Vorteile erhalte.
Die betroffenen Anwälte wollten die Abmahnung so nicht auf sich sitzen lassen und beschwerten sich darüber – auch auf dem eigenen Blog, wie bei Thomas Schwenke nachzulesen ist. Sein Fall ist besonders kurios, da er sogar ein Impressum bei XING vorhält, was er auch gerne bei Vorträgen als Beispiel verwendet.
Die „Causa“ Thomas Schwenke ist derzeit noch nicht entschieden – bei seinem Kollegen Alessandro Fuschi, der durch denselben Rechtsanwalt abgemahnt wurde, hat das Landgericht München jedoch ein Urteil gesprochen (Landgericht München I (Az. 33 O4149/14). Auch Alessandro Fuschi hat einen eigenen Blog, auf dem er das Verfahren und das Urteil begleitet und kommentiert hat.
Das LG München entschied, dass im speziellen Fall von RA Fuschi kein XING-Impressum benötigt werde, hat aber die Impressumspflicht bei XING allgemein bejaht. Begründung: Der Abmahner konnte keine „geschäftliche Relevanz“ nachweisen. Er hätte dem Gericht beweisen müssen, dass Mandanten das XING-Basisprofil für die Suche nach einem Rechtsanwalt verwenden. Weil er das nicht konnte, wurde sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Gericht zurückgewiesen, zudem muss er die Kosten des Rechtsstreits übernehmen.
Die Entscheidung des Landgerichts München gilt allerdings nur für das XING-Profil von Rechtsanwalt Alessandro Fuschi, eine Gültigkeit für andere Fälle lässt sich daraus nicht ableiten. Leider birgt die Entscheidung des Gerichts auch einige Punkte, die den Abmahnanwälten sogar neue Argumente liefern könnten.
Das Landgericht Dortmund musste ebenfalls einen Beschluss über einen Streit zwischen Rechtsanwälten zum Thema XING Impressum fällen (Az.: 5O 107/14).
Beschluss LG Dortmund: 250.000 Euro Ordnungsgeld drohen
Die Entscheidung der Dortmunder Justiz im einstweiligen Verfügungsverfahren hat einen anderen Ausgang, als der Münchner Rechtsstreit: Geschäftstreibende brauchen in ihrem XING Profil ein Impressum, sonst kann abgemahnt werden. Der betroffene Anwalt darf laut Beschluss sein Profil auf der Business-Plattform nicht weiterhin ohne Impressum (und damit den nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Pflichtangaben) betreiben.
Tut er es doch, drohen ihm wie üblich bei einstweiligen Verfügungen 250.000 Euro Ordnungsgeld oder bis zu einem halben Jahr Ordnungshaft. Doch was bedeutet das nun genau?
Empfehlungen zum XING Impressum
Die vorläufige Entscheidung aus Dortmund ist ebenfalls noch kein Grundsatzurteil, stärkt jedoch die Position der Abmahner.
Die beiden Entscheidungen zeigen, dass die Impressumspflicht immer auch in Zusammenhang mit der Verwendung des Profils steht. Also die Frage: Businessprofil oder Privatvergnügen?
Der entscheidende Begriff in der Entscheidung aus Dortmund ist das Wort „Geschäftstreibende“. Das bedeutet: Wird das Profil nicht ausschließlich als Privatperson genutzt (was im Businessportal XING eher die Ausnahme ist) sollte man ein Impressum anlegen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Die beiden Entscheidungen der Gerichte zeigen, dass sich beim Thema XING-Impressum die (juristischen) Geister scheiden und noch keine eindeutige Regelung gefunden ist.
So wird ein XING Impressum eingefügt
Die Funktion findet sich unter dem Profil des Nutzers, ganz am Ende der Seite rechts.
Klickt man auf den Link öffnet sich bereits das Impressumsfeld. Um die Zwei-Klick-Regel zu erfüllen, die der Bundesgerichtshof vorgibt, reicht es, in das Impressumsfeld einen direkten Link zum Impressum der eigenen Website einzufügen.
Die Beschreibung zeigt, wie einfach das Einfügen eines Impressums ins XING-Profil ist. Mit nur wenigen Minuten Aufwand und ein paar Klicks kann die Abmahngefahr gebannt und jeder Menge (juristischer) Ärger vorgebeugt werden.
Auch das Landgericht Stuttgart hat nun mit einem Urteil zum XING-Impressum für große Aufregung gesorgt. Nach Meinung der Richter ist überhaupt kein XING-Impressum rechtskonform. Die Begründung: Der Link, der bei XING-Profilen zum Impressum führt, sei nicht „effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar“ – so wird es aber im Telemediengesetz verlangt. Die Rechtsanwälte Thomas Schwenke und Stephan Dirks haben bereits reagiert und erklären in ihren Blogs, was sie von dem Stuttgarter Urteil halten und wie das XING-Profil dennoch abmahnsicher gestaltet werden kann.
Update 12.08.2014:
Mittlerweile hat auch die Business-Plattform XING selbst auf das Urteil des Stuttgarter Landgerichts reagiert – und kurzerhand den Impressums-Link neu positioniert: War er zuvor klein und unten rechts zu finden, wird er nun etwas größer und weiter oben angezeigt.
Update 24.02.2015:
Ein weiteres Update erreicht die exali.de Redaktion, hoffentlich nun ein abschließendes. Thomas Schwenke teilt auf seinem Blog mit, dass der Rechtsstreit um sein Xing Impressum beendet ist und der Kläger am Ende der Verhandlung aufgegeben hat. Er schreibt: „Warum ich abgemahnt wurde, weiß ich immer noch nicht, aber zumindest wurde nun festgestellt, dass es zu Unrecht geschah“.
Weiterführende Informationen
- Geheimhaltung versus Eigenwerbung: Wenn das Profil auf XING zur rechtlichen Stolperfalle wird
- Abmahnung inklusive Kostenforderung: Warum eine Anfrage bei XING für einen Freiberufler teuer wurde
- Markenrechtsverletzung durch XING-Slogan: Freiberuflerin haftet - Streitwert 100.000 Euro
© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG