Werbung mit „Bisher“-Preisen wird neues Mitglied im Club der Abmahn-Fallen
Große rote Preise, SALE-Schilder und Prozentzeichen wohin das Auge reicht – mit diesen Blickfängern locken Shopbetreiber ihre Kunden. Vor allem wenn es um vermeintliche Schnäppchen geht, werden die Augen von Shopping-Liebhabern immer größer – und die Kassen im Shop klingeln ein bisschen lauter. Um neue Kunden zu gewinnen legen sich Verkäufer oft mächtig ins Zeug. Doch nicht jeder Zweck heiligt die Mittel wenn es um den Wettbewerb geht – so hat das LG Bochum jetzt zumindest entscheiden.
Bye Bye „Bisher“-Preis?
Ein Shopbetreiber wirbt im Netz mit einer Preisreduktion für seine Ware: Alter, teurerer Preis wird durchgestrichen und der neue und billigere Preis steht größer gedruckt davor - ein altbekanntes Mittel zur Gewinnung von Kundenaufmerksamkeit. Also soweit nichts Besonderes, wo liegt denn jetzt das Problem?
Ein konkurrierender Wettbewerber stört sich aber an diesem Schein-Schnäppchen – das Dilemma liegt für ihn im „Bisher“-Preis, den der Shopbetreiber in Bezug zu dem neuen reduzierten Preis gesetzt hat. Seiner Meinung nach ist die Werbung mit dem „Bisher“-Preis wettbewerbsrechtlich nicht zulässig, da die Preisänderung zum Zeitpunkt des Angebotes bereits mehr als drei Monate zurückliegt.
Bei unzulässigen Handlungen im Wettbewerbsrecht sieht die Konkurrenz rot – und mahnt den Shopbetreiber prompt für seine Werbung mit dem „Bisher“-Preis ab. Aber ist eine Unterlassungsforderung in diesem Fall überhaupt angebracht?
Falscher erster Eindruck
Dieser Frage hat sich jetzt das Landgericht Bochum angenommen und im Urteil vom 24.03.2016 (Az.: I-14 O 3/16) entschieden, dass der beklagte Online-Händler wider dem gültigen Wettbewerbsrecht gehandelt hat. Die Begründung dafür: Durch den „Bisher“-Preis wird der Eindruck erweckt, dass der dargestellte Artikel vor kurzer Zeit noch teurer war und jetzt reduziert erhältlich ist. Ein super Schnäppchen also, das sich der Kunde nicht entgehen lassen sollte, denn wer weiß, wie lange die Reduzierung gültig ist.
Im dargestellten Fall liegt die Krux allerdings im Detail, denn der Preis wurde nicht vor kurzem geändert, sondern die Änderung liegt schon drei Monate zurück. Genau hier hakt das LG Bochum ein.
Verboten, oder doch erlaubt?
Bei der Werbung mit „Bisher“-Preisen ist die Zeitspanne entscheidend, denn an sich ist diese Art der Aufmerksamkeitsgewinnung im Wettbewerb durchaus erlaubt. Ehemals geltende und aktuelle Preise dürfen nebeneinander präsentiert werden, um einen größeren Werbeeffekt zu erzielen. Unerlaubt ist dagegen die Werbung mit reduzierten Preisen über einen längeren Zeitraum.
Wie sich dieser „längere Zeitraum“ aber genau definiert bleibt vorerst unklar – die Regelung ist abhängig von der Marktsituation, dem konkreten Produkt und den branchentypischen Eigenarten. Also alles recht schwammig.
Nichts Halbes und nichts Ganzes – lieber auf Nummer sicher
Wer sich nicht in trübes Fahrwasser begeben will, der sollte darauf achten, mit den „Bisher“-Preisen maximal vier Wochen nach der Preisumstellung zu werben. Nach der Überschreitung dieses Zeitlimits steigt die Gefahr eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten.
Wer diese ungeliebte Post auf jeden Fall vermeiden will, der kann sich mit der Webshop-Versicherung über exali.de gegen rechtliche Risiken absichern. Enthalten sind hierbei unter anderem ein finanzieller Schutz bei Schadensersatzforderungen Dritter, wie sie – wie im dargestellten Fall – durch Verletzungen im Wettbewerbsrecht entstehen können.
Weiterführende Informationen:
- Aus gut gemeint wird teuer: Werbung mit versichertem Versand ist nicht erlaubt!
- Mobile Shops: Worauf Webshop-Betreiber achten müssen, damit ihr Paradestück nicht zur Risikoschleuder wird
- Wenn das Wörtchen „voraussichtlich“ nicht wär, hätten Online-Händler keine Sorgen mehr